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| August 13, 2015

Bildung als eine (nicht)abzugsfähige Steueraufwendung

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Die heutige Zeit und auch die gesamte heutige Gesellschaft werden von dem ständig wachsenden Tempo ihrer Entwicklung geprägt. Diese Entwicklung ist besonders an der ständigen Einführung technologischer Innovationen sichtbar, die in der jüngsten Vergangenheit noch als undenkbar galten. Solche Produkte sind oft ein wichtiges Instrument zur Erleichterung und Rationalisierung der Verwendung unserer Zeit, sowohl in der Arbeit, als auch im alltäglichen Leben.

So ist es logisch, dass man sich immer mehr um das Geschehen um sich herum interessieren und dieser Entwicklung auch seine persönliche Weiterbildung und Entwicklung anpassen muss. Auf die ständige Entwicklung müssen auch Unternehmen reagieren, um weiterhin ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt halten zu können. Und diese Tatsachen stehen hinter der ständig wachsenden Anzahl der Unternehmen, die ihren Mitarbeitern verschiedene Bildungsmöglichkeiten bieten, die sowohl die Form einer laufenden Weiterbildung, als auch einer einmaligen Schulung zur Beschaffung von neuen Informationen haben können.

Leistungen (Benefits) in der Form von Bildung sind sowohl bei Arbeitnehmern, als auch bei Arbeitgebern, auch im Hinblick auf die Steuern beliebt. Falls eine Schulung oder eine andere Form der Bildung mit dem Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und falls es sich um eine Leistung nicht in finanzieller Form handelt, handelt es sich im Falle eines Arbeitnehmers um ein nicht versteuerbares Einkommen, das auch von Versicherungsabgaben befreit ist. Im Falle des Arbeitgebers handelt es sich in der Regel um eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung.

Jedoch kann, wie aus der jüngsten Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts folgt, nicht jede Form der Informationsbeschaffung als eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung betrachtet werden. Es ist daher notwendig, die steuerliche Abzugsfähigkeit von diesen Arten von Betriebsausgaben ständig sehr sorgfältig zu prüfen.

Die genannte Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts befasste sich mit einem Fall, in dem die Steuerbehörde die aufgewandten Kosten eines Herstellers auf die Organisation eines Treffens der ausländischen Vertreter der kooperierenden Unternehmen im Rahmen eines multinationalen Konzerns nicht anerkannt hatte. Nach der Gesellschaft war das Ziel des Treffens die Beschaffung von Informationen über mögliche Verbesserungen und Erweiterungen der Produktpalette, gegebenenfalls die Ausweitung der Zusammenarbeit, aber auch die Schulung der Techniker, die Kundenservice von ihren Produkten durchführen. Dieses Treffen hatte nach der Mitteilung der Gesellschaft eine eindeutige und sofortige positive Auswirkung auf ihre Erträge, aufgrund dessen beschlossen wurde, die Ausgaben für dieses Treffen als steuerlich abzugsfähig zu betrachten.

Die Steuerbehörde hat jedoch das Argument des Zusammenhangs mit den Erträgen als gegenstandslos beurteilt, weil die strittigen Kosten die Kosten für Unterkunft, Geschäftsessen, Transport der Teilnehmer des Treffens, Telefonanrufe, Parken, usw. darstellten, die entweder direkt im Einkommensteuergesetz (Körperschaftsteuergesetz) als steuerlich nicht absetzbar definiert werden oder die die Merkmale der Definition der steuerlichen Abzugsfähigkeit nicht erfüllen.

Das oberste Verwaltungsgericht hat die Ansicht der Steuerbehörde bestätigt. Es hat weiterhin festgestellt, dass trotz der Tatsache, dass die Aufwendungen nicht erschöpfend als Repräsentationsaufwendungen gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. t) des Gesetzes über die Einkommensteuer aufgeführt wurden, sie in Bezug auf die Teilnehmer des Treffens, die keine Mitarbeiter der Gesellschaft waren, von der Gesellschaft auf freiwilliger Basis getragen wurden. Aber wegen ihres ähnlichen Charakters sollten sie eindeutig mit den Kosten für die Repräsentation identifiziert werden. Zur gleichen Zeit bestätigte das Gericht, dass die Suche von Zusammenhängen zwischen den Erträgen der Gesellschaft und dieser Art von Kosten irrelevant sei. Darüber hinaus äußerte sich das Gericht auch zu der Tatsache, dass die Gesellschaft den Rechtsanspruch auf die Organisation eines solchen Treffens und auf die Zahlung der Kosten der Teilnehmer im Rahmen der geschäftlichen Beziehungen oder einer anderen vertraglichen Zusammenarbeit nicht zuverlässig nachweisen konnte (in Form eines schriftlichen Vertrags oder einer stillschweigender Vereinbarung).

Abschließend hat sich das Oberste Verwaltungsgericht zum Rechtsspruch Refnr. 8 Afs 51/2013-46 betreffend der Bewertung der Kosten für die Schulung von Personen im Rahmen der mehrstufigen Struktur der Finanzberater, die die Gesellschaft als eine identische Angelegenheit betrachtet hat, geäußert. In diesem Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass solche Aufwendungen als steuerlich absetzbar betrachtet werden könnten, da die Leistungen der Finanzberater die Erträge des Ausbilders direkt beeinflussen, wobei kein Hindernis sei, dass die Finanzberater keine Arbeitnehmer des Ausbilders seien. Das oberste Verwaltungsgericht lehnte das Argument der Ähnlichkeit mit Verweis ab, dass es sich nicht um eine vergleichbaren Situation handele, weil die Teilnehmer des Treffens keine Arbeitnehmer der Gesellschaft und auch kein Teil einer mehrstufigen Struktur seien und insbesondere mit ihren Leistungen die Einkünfte der Gesellschaft nicht beeinflussen könnten.

Es ist also notwendig, der Frage der Bildung ständig erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.