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Jana Kolářová | December 17, 2018

Bevorstehende Änderungen der Umsatzsteuer: Teil drei

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In den zwei vorigen Artikeln dieser Serie haben wir Sie über die Neuigkeiten informiert, die im tschechischen Umsatzsteuergesetz vorbereitet werden, und zwar im Bereich der Besteuerung des Leasings, der Entlohnung der Geschäftsführer, der Vermietung von Immobilien, des Leistungsort bei den sog. elektronischen Dienstleistungen, der Gutscheine oder der zusammenfassenden Rechnungen (Steuerbelege).  

Dies ist der letzte Teil der dreiteiligen Miniserie, die sich mit den bevorstehenden Änderungen des tschechischen Umsatzsteuergesetzes befasst. In diesem Artikel können Sie über die geplanten Neuigkeiten bei der Aufrundung, bei den Korrekturen der Besteuerungsgrundlage, bei den uneinbringlichen Forderungen oder bei der Umsatzsteuer bei Renovierungen von Immobilien lesen.  

Aufrundung 

Im § 37 Abs. 1  des tschechischen Umsatzsteuergesetzes wird derzeit unter anderem angeführt, dass die Steuer automatisch auf ganze Kronen aufgerundet werden darf. Die Differenz aus dem aufgerundeten Betrag wird dann nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen.  

Die Änderung sieht die Streichung der genannten Bestimmung vor. Das Ziel der Änderung ist die Beseitigung der doppelten Aufrundung (die Steuer und der Gesamtbetrag) und die gleiche Höhe der Steuer bei der Berechnung von oben und auch von unten. 

Korrektur der Besteuerungsgrundlage  

Nach der derzeitigen Fassung kann der Steuerzahler die erfolgten Leistungen spätestens am letzten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Zahler durch die Korrektur die Steuerbemessungsgrundlage mindert und in dem gleichzeitig der Abnehmer eine korrigierte Rechnung (Steuerbeleg) erhalten hat, korrigieren. In diesem Fall wollte der Gesetzgeber diese Bestimmung vereinfachen, und das Ergebnis ist ein Entwurf, nach dem die Korrektur der Besteuerungsgrundlage als eine getrennte steuerbare Leistung betrachtet wird, die am Tag, an dem der für die Korrektur der Besteuerungsgrundlage entscheidende Sachverhalt entstanden ist, erfolgte. Der Zahler wird auch weiterhin verpflichtet sein, eine korrigierte Rechnung (Steuerbeleg) auszustellen, wenn er verpflichtet war, eine Rechnung (Steuerbeleg) bei der ursprünglichen Leistung auszustellen oder wenn er diese Rechnung (Steuerbeleg) ausgestellt hatte und wenn der Abnehmer ihm ausreichend bekannt ist. Im neuen Entwurf steht allerdings, dass der Steuerzahler lediglich die Pflicht haben wird, die vernünftigerweise von ihm verlangte Anstrengungen zu unternehmen (eventuell auch wiederholt), damit die Rechnung (der Steuerbeleg) dem Leistungsempfänger zur Verfügung steht.  

Uneinbringliche Forderungen 

Im Falle der uneinbringlichen Forderungen soll sich der Kreis der Forderungen, bei denen es die Möglichkeit der Korrektur der Besteuerungsgrundlage auf der Grundlage der Nichtzahlung der steuerbaren Leistung gibt, erheblich erweitern. Derzeit betrifft diese Leistung insbesondere Forderungen, die der Steuerzahler bei Schuldnern, die sich im Insolvenzverfahren befinden, erfasst. Nun wird vorgeschlagen, dass das Gesetz eine Korrektur der Höhe der Steuer bei den nicht bezahlten Forderungen ermöglicht, wenn: 

  1. die Forderung in einem Vollstreckungsverfahren wenigstens 2 Jahre lang beigetrieben wird und noch nicht vollständig beigetrieben wurde,  
  2. die Forderung in einem Vollstreckungsverfahren beigetrieben wurde und dieses Verfahren infolge des mangelnden Vermögens des Schuldners eingestellt wurde,
  3.  sich der Schuldner im Insolvenzverfahren befindet, der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat, diese Forderung festgestellt wurde und das zuständige Insolvenzgericht 
    1. über die Bankrotterklärung über das Vermögen des Schuldners entschieden hat oder über die Umwandlung der Umstrukturierung in einen Konkurs entschieden hat,  
    2. das Insolvenzgericht die Entschuldung genehmigt hat, 
    3. das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eingestellt hat, 
  4. der Todesfall des Schuldners eingetreten ist,  
  5. wenn ein Verfahren gemäß den Buchst. a) bis d) eingeleitet und bisher nicht beendet wurde, wenn der Gläubiger seine Prozessrechte in Bezug auf die Befriedigung der Forderung geltend machte, jedoch bisher nicht alle für die Korrektur der Besteuerungsgrundlage gemäß den Buchst. a) bis d) entscheidende Sachverhalte eingetreten sind und wenn 5 Jahre ab dem Ende des Besteuerungszeitraums, in die der Steuertatbestand erfolgte, vergangen sind.  

Renovierung von Immobilien 

Der letzte Entwurf, mit dem wir Sie im Rahmen unserer Serie von Artikeln bekannt machen möchten, ist die Ergänzung einer spezifischen Lösung für den Fall der Korrektur des ursprünglichen Anspruchs auf den Vorsteuerabzug bei der Renovierung von Immobilien. Es wird nun vorgeschlagen, dass im Falle, wenn eine Immobilie, an der eine erhebliche Renovierung erfolgte (die angenommenen besteuerbaren Leistungen, die sich auf diese Renovierung beziehen, übersteigen 200 000 CZK) übertragen wird, der Anspruch auf den Vorsteuerabzug der USt. bei dieser Renovierung einer einmaligen Korrektur des Vorsteuerabzugs unterliegen wird.  

Ein paar Wörter zum Schluss 

Genauso wie in den früheren Artikeln möchten wir Sie auch hier auf die Komplexität des Themas hinweisen.  Das Ziel dieses Artikels war es, Sie mit einigen der geplanten Änderungen im Bereich der tschechischen Umsatzsteuer zu informieren. Die Serie der Artikel enthält nicht die sämtliche geplanten Änderungen und Details zu den jeweiligen Themen. Bei Unklarheiten oder irgendwelchen Fragen zu den Themen können Sie uns gerne ansprechen.