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| March 23, 2018

Besteuerung virtueller Währungen

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Virtuelle Währungen stellen eine digitale Darstellung eines Wertes dar, sie haben nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels und ihr Wert basiert auf dem Vertrauen der Anleger, oder anders gesagt, deren Spekulationsabsichten. Weder Wechselstuben, noch Zahlungen mit virtuellen Währungen haben eine regulierte Aufsicht, so dass es nicht möglich ist, die Transaktionen am Ende zu reklamieren. Probleme mit virtuellen Währungen können auch technische Probleme verursachen, und Investitionen können entwertet werden. Trotz dieser Risiken sind virtuelle Währungen immer beliebter. 

Anleger sollten jedoch beachten, dass potenzielle Gewinne aus virtuellen Währungen (z.B. aus Bitcoins) der Einkommensteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung betrachtet nach einer inoffiziellen Stellungnahme Bitcoins als eine Sache, und zwar als eine unkörperliche, bewegliche und vertretbare Sache. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass sämtliche Transaktionen für Bitcoins der Einkommenssteuer unterliegen, da als zu versteuerndes Einkommen auch Einnahmen betrachtet werden, die durch einen Tausch erzielt wurden. Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass nicht nur Gewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen, sondern auch Gewinne aus dem möglichen sog. „Mining“ (Tausch gegen die gesetzliche Währung) zu besteuern sind. Versteuerbares Einkommen ist auch die Monetisierung oder der Tausch von aus dem sog. „Mining“ erlangten Bitcoins gegen andere Waren oder Dienstleistungen, also beispielsweise der Kauf von Waren für Bitcoins in einem Online-Shop. 

Nach den Informationen der Finanzverwaltung sollten die damit verbundenen Einnahmen danach ausgewiesen werden, ob sie von einer natürlichen Person im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erzielt wurden oder ob es sich um ein sog. "sonstiges Einkommen" handelt. Auf die Einnahmen aus dem Verkauf von unkörperlichen beweglichen Sachen bezieht sich keine spezielle Bestimmung, die eine Steuerbefreiung ermöglicht, wie z. B. eine dreijährige Besitz-Zeitprüfung für Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren. 

Die geltenden Gesetze berücksichtigen keine Bitcoins, und im Falle von Streitigkeiten, die entstehen können, werden wahrscheinlich erst Gerichte entscheiden.