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Daniela Riegel | March 11, 2019

Auch befreite Einnahmen müssen angemeldet werden

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Haben Sie im Jahr 2018 mehr als 5 000 000 CZK erhalten, die von der Einkommensteuer befreit sind? Dann kann sich auf Sie die Verpflichtung zur Anmeldung der befreiten Einnahmen dem Finanzamt beziehen. Diese Verpflichtung wurde ab dem Jahr 2015 eingeführt. In diesem Artikel erfahren Sie, wann die Verpflichtung zur Einreichung der Mitteilung über die befreiten Einkommen der natürlichen Personen (nachfolgend als „Mitteilung“ bezeichnet) beim Finanzamt entsteht, wann die Mitteilung eingereicht werden muss und nicht zuletzt, welche Sanktionen Ihnen drohen, wenn Sie die Mitteilung nicht einreichen.   

Das Gesetz bestimmt die Verpflichtung zur Einreichung der Mitteilung beim Finanzamt für natürliche Personen, die eine befreite Einnahme erhalten, die eine Höhe von 5 000 000 CZK übersteigt. Diese Verpflichtung kann bereits im Laufe des Jahres, in dem die natürliche Person diese Einnahme erhält, erfüllt werden. Die Frist für diese Verpflichtung läuft am selben Tag ab, an dem die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung abläuft. Die Verpflichtung, die Mitteilung einzureichen, bezieht sich auf alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung einzureichen oder nicht.  

In diesem Fall ist es notwendig, die Einnahmen, die die Verpflichtung betrifft, zu definieren. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich um Einnahmen, die von der Einkommensteuer befreit sind. Als ein Beispiel können Einnahmen in Form von Spenden, Erbschaften oder der Verkauf von Aktien dienen. Es gibt natürlich viel mehr von diesen Einnahmen, deren Liste ist allerdings für den Umfang dieses Artikels zu lang. Die Verpflichtung bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen die Steuerverwaltung die Informationen über die befreiten Einnahmen bis zu 5 Mio. CZK aus öffentlichen Registern oder Evidenzen feststellen kann. Am besten ist es, diese Ausnahme auf den folgenden Fällen zu veranschaulichen. 

Beispiel Nr. 1:

Frau Nováková hat von Ihrem Vater eine Wohnung in Prag geerbt. Im Erbverfahren wurde festgelegt, dass der Wert der Immobilie 7 Mio. CZK ist. Da die Steuerverwaltung aus dem Grundbuch die Angabe zur Übertragung der Immobilie erfahren kann, entsteht aus diesem Grund keine Verpflichtung, die Mitteilung einzureichen. In dem Fall, dass Frau Nováková keine Immobilie erben würde, sondern z.B. eine Kunstsammlung im Wert von 7 Mio. CZK, würde sich diese Verpflichtung auf sie beziehen. 

Hier möchten wir darauf hinweisen, dass diese Meinung von der Generalfinanzdirektion nicht geteilt wird. Nach ihrer Meinung müssen auch befreite Einnahmen von Immobilien angemeldet werden, wenn sie anders als durch den Verkauf erworben wurden. In diesem Fall wird empfohlen, diese Einnahmen anzumelden, obwohl diese Verpflichtung aus dem Gesetz nicht folgt oder den Anspruch auf die Nichtanmeldung der befreiten Einnahme beim Gericht geltend zu machen. 

 

Beispiel Nr. 2:

Herr Černý hat beschlossen, dass er seine Pension in vollen Zügen genießen will, und deshalb verkauft er einige Bilder aus seiner Sammlung. Im Juni hat er zwei (2) von seinen Bildern verkauft. Ein Bild war im Wert von 4 000 000 CZK, und das andere im Wert von 3 000 000 CZK. Beide Bilder hat er an denselben Käufer verkauft, und sie wurden in einem Betrag bezahlt. In diesem Fall handelt es sich um eine als einzige beurteilte Einnahme, und Herr Černý ist verpflichtet, die Mitteilung einzureichen.

Die Mitteilung hat keine feste Form, sie muss jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.  

Das Einkommensteuergesetz befasst sich weiter mit den Geldstrafen, die den natürlichen Personen bemessen werden können, wenn sie dem Finanzamt die befreite Einnahme nicht anmelden. Die Höhe der Geldstrafe wird von der Höhe der unbekannten Einnahme abgeleitet und zwar:  

  • 0,1 % im Falle, dass der Steuerpflichtige seine Verpflichtung nachträglich erfüllt, ohne dazu aufgefordert zu werden, 
  • 10 %, wenn der Steuerpflichtige diese Verpflichtung innerhalb einer Ersatzfrist nach der Aufforderung des Finanzamts erfüllt,
  • 15 %, wenn der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung innerhalb der Ersatzfrist nicht nachkommt.  

Beispiel Nr. 3:

Frau Lišková erhielt im Jahr 2017 von Ihren Eltern ein Geschenk in Form von einer Kunstsammlung im Wert von 8 Mio. CZK. Da sie die Einnahme aus diesem Geschenk nicht angemeldet hat, hat sie das Finanzamt aufgefordert, die Mitteilung einzureichen. Frau Lišková hat innerhalb der Frist von 15 Tagen die Mitteilung eingereicht. Das Finanzamt hat ihr eine Geldstrafe in Höhe von 800 000 CZK bemessen.

In begründeten Fällen kann ein Erlass der Geldstrafe beantragt werden. Es gibt allerdings kein Anspruch auf den Erlass. Wenn Sie sich für Beratung zu diesem Thema interessieren, können Sie sich gern an uns wenden.  

Veronika Džalavjan & Daniela Riegel