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Roman Burnus | February 7, 2023

Anweisung D-59 aktualisiert die GFŘ-Auslegung bzgl. Einkommenssteuern

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Die Generalfinanzdirektion („GFŘ“) erließ eine Anweisung unter der Bezeichnung D-59, zu einigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg, über Einkommenssteuern („EStG“). Die D-59-Anweisung ist ab 1. 1 .2023 wirksam und wird so zur Aktualisierung der D-22-Anweisung, die für Besteuerungszeiträume ab 2014 angewendet wurde.

Die D-59-Anweisung reagiert auf die EStG-Änderungen. Neu werden die Zeitprüfungen für Einnahmen aus Verkauf von Immobilien oder die Anwendung von Kreditzinsen für den ab 1. 1. 2021 beschafften Wohnbedarf behandelt. Der Höchstbetrag der Grenze für die Geltendmachung von Kreditzinsen wurde von der Summe 300 000 CZK auf
150 000 CZ geändert, wobei diese Grenze nur für den erst nach dem 1. Januar 2021 beschafften Wohnungsbedarf gilt. Bei Kombination von Alt- und Neukrediten bestimmt die Anweisung die Methode zur Berechnung des Gesamtzinsbetrags.

Die Anweisung D-59 stellt auch fest, dass für die Steuerbefreiung von Einnahmen aus Veräußerung unbeweglicher Sachen bei Grundstücken mit einer Bebauung, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dazu gehört, der Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks ist (also nicht des Gebäudes auf dem Grundstück).

Darüber hinaus beseitigt die Anweisung Zweifel bzgl. Abzugsposten. Für die Inanspruchnahme betr. Zinsabzug von für die Instandhaltung und Änderung eines Hausgebäudes verwendeten Krediten  - wenn der Steuerpflichtige jedoch nicht der Eigentümer dieses Hauses ist, obwohl er Beteiligte des Kreditvertrags ist und seinen Anspruch auf Abzug der Kreditzinsen nicht keinen Auszug aus der Eigentumsurkunde gem. § 38l Abs. 1 Buchst. e) EStG nachweisen kann - muss dann nachgewiesen werden, dass der Steuerpflichtige das Familienhaus als ständigen Wohnsitz nutzt, andernfalls werden die Kreditzinsen nicht anerkannt.

In der Anweisung ist neu ausdrücklich angeführt, dass Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung von Immobilien zum Zwecke der Erholung (Typ Airbnb) als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, und nicht für Mieteinnahmen gelten, womit diese Auslegung langjährige Diskussionen zu diesem Thema beendete und den Ansatz der Finanzverwaltung sowie die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt. Eine weitere bewährte Verwaltungspraxis ist die Bewertung von Immobilien zum festgestellten (nicht zum üblichen) Preis.

Die neue Anweisung kommentiert auch § 6 EStG, konkret Abst. 9 Buchst. d) Pkt. 1, wenn auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, Waren und Dienstleistungen medizinischer, therapeutischer, hygienischer und ähnlicher Art nur von medizinischen - d.h. von im Nationalen Register der Gesundheitsdienstleister registrierten Einrichtungen - zu beziehen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegen diese Arbeitnehmereinkünfte der Besteuerung und gehen in die Bemessungsgrundlage für die Sozial- und Krankenversicherungsabgabe ein.

In Zusammenhang mit den Mitarbeitern werden auch Essensgutscheine und Verpflegungspauschalbeträge in der Anweisung angepasst. Für den Verpflegungspauschalbetrag und Schichten von mehr als 11 Stunden kann der Verpflegungspauschalbetrag bis zu 70 % der Obergrenze der Verpflegungspauschale befreit werden, die den Mitarbeitern während einer Dienstreise (5 - 12 Stunden) gewährt werden kann, d.h. 107,1 CZK zum 1. 1. 2023.     Ein Verpflegungspauschalbetrag kann auch den Arbeitnehmern auf Basis einer Arbeitsausführungsvereinbarung und den Geschäftsführern gewährt werden, allerdings nur unter der Bedingung, dass sie in bestimmten Schichten arbeiten. Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig zwei Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitgeber abgeschlossen und sind Schichten für beide Verhältnisse festgelegt, kann der Verpflegungsanspruch für jede Schicht extra beurteilt werden.

Was den Bereich der Körperschaftsteuer betrifft, beschreibt GFŘ die Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Erbringung abzugsfähiger unentgeltlicher Leistungen. Für die Bedingung betr. Mindestbetrag einer individuell abzugsfähigen Spendensumme von 2 000 CZK gibt es Unterschied zwischen Gewährung von 12 Spenden an 1 Person á 200 CZK und schrittweiser Rückzahlung einer Spende für 2 400 CZK an dieselbe Person.

Auch die Auslegung von § 38s EStG umfasst eine neue Änderung, nämlich dass die sich aus der festgestellten Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem marktüblichen Preis ergebenden Gewinnanteile kein Gegenstand bzgl. Anwendung dieser Bestimmung sind. Eine ebenso wichtige Änderung ist auch die Auslegung in 10. Pkt. zum § 29 EStG, der beim Erwerber einer Sacheinlage, der die vom Eigentümer begonnene Abschreibung fortsetzt, eine Erhöhung des Eingangspreises ermöglicht, von dem der ursprüngliche Eigentümer abgeschrieben hat - um die Differenz zwischen dem Wert der Sacheinlage und der Höhe der an einen Gesellschafter einer Handelskorporation gem.§ 144 Abs. 2 oder § 249 des Handelskorporationsgesetzes ausgezahlten Einlage.

Nicht zuletzt wurde das Verfahren zur Geltendmachung eines Verlusts für den Besteuerungszeitraum auch um dessen rückwirkende Anwendung erweitert. Teile des Zeitraums und Zeiträume, für die in bestimmten Fällen Steuererklärungen abgegeben werden - wenn sie zwischen den fünf Besteuerungszeiträumen liegen, die auf den Zeitraum folgen, für den der steuerliche Verlust rechtskräftig festgestellt wurde, oder zwischen zwei Besteuerungszeiträumen, die dem Zeitraum vorangehen, für den der steuerliche Verlust rechtskräftig festgestellt wurde - werden steuerliche Verluste bei Anwendung der zeitlichen Begrenzung der Übertragbarkeit von steuerlichen Verlusten nicht berücksichtigt; in diesen Steuererklärungen kann der steuerliche Verlust jedoch auch abgezogen werden, ohne dass sich dies auf die Gesamtzahl der Steuerzeiträume auswirkt, für die der steuerliche Verlust geltend gemacht werden kann.

Die D-59-Anweisung stellt eine allgemeine Spezifizierung bestehender Rechtsvorschriften und angewandter Verwaltungspraxis dar, die für den Steuerverwalter bindend ist. Folgt der Steuerpflichtige dieser Anweisung, verfährt er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die Steuerbehörden sollten dies nicht anfechten.

Autor: Roman Burnus, Anna Beránková