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| December 15, 2020

Änderungen der Frist für die Bestimmung der Steuer bei der Ausweisung und der Geltendmachung des steuerlichen Verlustes und bei der Beurteilung des Ablaufs dieser Frist

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Im Zusammenhang mit den Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts, und zwar mit den Urteilen AZ 8 Afs 58/2019-48 vom 13. 5. 2020, AZ 2 Afs 388/2019-70 vom 18. 6. 2020, die die sog. „Verkettung von Steuerverlusten“ betreffen, und mit den Urteilen AZ 9 Afs 81/2020-40 vom 2. 7. 2020 und AZ 4 Afs 101/2020-41 vom 17. 7. 2020, die sich auf die Verschiebung des Laufes der Verwirkung und der Änderung deren Laufes beziehen, hat die Finanzverwaltung ihre Beschlüsse bei der Bestimmung der Frist für die Bestimmung der Steuer gemäß 38r Abs. 2 Gesetzes Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden „EStG-cz“) und für die Beurteilung des Laufes der Verwirkung angepasst.

Um die Rechtssicherheit für die Steuerzahler sicherzustellen, hat die Generalfinanzdirektion unter AZ 66358/20/7100-40110-207203 die „INFORMATION zur Bestimmung der Frist für die Bestimmung der Steuer (der Verwirkung) bei der Ausweisung und der Geltendmachung des steuerlichen Verlustes und bei der Beurteilung des Ablaufs dieser Frist und bei der Änderung deren Ablaufs im Zusammenhang mit den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts“ erlassen, in der sie die neuen Vorgehensweisen der Verwaltung vorstellt:

  • Für die Bestimmung des Ablaufs der Verwirkung wird jeder steuerlicher Verlust getrennt beurteilt; d.h. der „neueste“ Verlust beeinflusst nicht die Frist für die Bestimmung der Steuer für die Steuerperiode, in der ein älterer Verlust entstanden ist oder gelten gemacht werden konnte.
  • Im Falle der Steuerperiode, in der es möglich war, den „älteren“ steuerlichen Verlust abzuziehen und für die gleichzeitig ein „neuerer“ steuerlicher Verlust entstanden ist oder geltend gemacht werden konnte, wird das Ende der Verwirkung gemäß § 38r EStG-cz nach der letzten Steuerperiode bestimmt, in der als ein abzugsfähiger Posten der „neuere“ steuerliche Verlust geltend gemacht werden kann.
  • Bei der Bestimmung der Frist für die Bestimmung der Steuer gemäß § 38r EStG-cz für die Steuerperiode, in der der steuerliche Verlust geltend gemacht werden konnte, wird die Verwirkungsfrist gegenüber der Steuerperiode, in der der steuerliche Verlust entstanden ist, nach und nach „gekürzt“.
  • Die Handlungen gemäß § 148 Abs. 2 bis 4 Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Abgabenordnung, in der Fassung späterer Vorschriften, haben Auswirkungen lediglich in Bezug auf die Steuerperiode, auf die sie sich beziehen, und nicht auf alle Steuerperioden, die durch die Ausweisung des steuerlichen Verlustes verbunden sind.
  • Die maximale Frist für die Bestimmung der Steuer gemäß § 148 Abs. 5 der Abgabenordnung wird von der jeweiligen Steuerperiode abgeleitet und beträgt zehn (10) Jahre ab dem Beginn des Fristablaufs.

Wenn Sie sich für dieses Thema interessieren, finden Sie nähere Informationen auf der Webseite der Finanzverwaltung.

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