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| September 9, 2016

Änderung des Einkommensteuergesetzes - 1. Teil

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Im August hat die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Gesetzesentwurf, durch den  einige Steuergesetze wesentlich geändert werden (Parlamentsdrucksache Nr. 873/0), vorgelegt. Er sollte während der 36. Woche verhandelt werden. Geplant ist, dass die Änderungen am 1. Januar 2017 in Kraft treten, wobei ausgewählte Bestimmungen bereits im Besteuerungszeitraum des Jahres 2016 angewandt werden könnten. 

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen in Bezug auf das Einkommensteuergesetz zusammengefasst. Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen werden wir uns in dieser Ausgabe nur mit einem Teil der Änderungen im Bereich der Einkommensteuer der natürlichen Personen befassen. In den weiteren Ausgaben werden wir uns mit der Körperschaftsteuer und mit den gemeinsamen Bestimmungen befassen. 

Bewertung der Zinsen bei nicht verzinsten Darlehen und nicht verzinsten Darlehen an Arbeitnehmer 

Die Bewertungsweise einer einmaligen Besteuerung eines anderen materiellen Vorteils bei Leistungen, die eine längere Zeit aufgrund einer einzigen Rechtshandlung andauert, wird geändert. Dabei handelt es sich z. B. um Zinsen aus nicht verzinsten finanziellen Darlehen für mehrere Jahre, die zum Zeitpunkt deren Entstehung gleich wie eine wiederholte Leistung bewertet werden. Nach der vorgeschlagenen Regelung entsteht die Vergünstigung im Jahr der Leistung der Geldmittel, wobei sie als ein Fünffaches des jährlichen Wertes bewertet werden. Die Besteuerung des jeweiligen Einkommens erfolgt bei dessen Entstehen, und in den nachfolgenden Jahren gilt dieses Besteuerungsprinzip nicht mehr. 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weiterhin die Grenze der Steuerbefreiung einer anderen Vergünstigung bei den zinslosen Darlehen von 100 000 CZK gelten wird. 

Anders ist es bei den nicht verzinsten Darlehen für Arbeitnehmer, bei denen die Zinsen monatlich berechnet werden und in die Besteuerungsgrundlagen zumindest einmal im Jahr einbezogen werden, und zwar nur bei dem nicht bezahlten Kapitalbetrag, der die Grenze von 300 000 CZK übersteigt.

Befreiung der Einkommen im Zusammenhang mit dem Wohnbedarf 

Der Begriff "Wohnbedarf" ist im Gesetz jetzt durch das Adjektiv „Eigen-“ verbunden worden, was insbesondere im Zusammenhang mit einer möglichen Befreiung der Einnahmen vom Haus- oder Wohnungsverkauf oder mit der Befreiung der Einnahmen einer erhaltenen Abfindung für das Wegziehen, die an die Besorgung einer neuen Wohnunmöglichkeit gebunden ist, steht. 

Die Steuerbefreiung der Einkommen kann jetzt nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die neue „Wohnmöglichkeit“ nicht zum eigenen Wohnbedarf des Steuerzahlers, sondern nur zum Wohnbedarf seiner Familie oder anderer Personen dient.

Befreiung des Einkommens bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums einer Immobilie 

Die Einnahmen aus dem Verkauf einer Immobilie sind in dem Fall steuerfrei, wenn zwischen dem Erwerb des Eigentumsrechts und dem Verkauf der Immobilie mehr als 5 Jahre vergangen sind. Die Befreiung bezieht sich zurzeit nicht auf die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums an einer Immobilie, die anders wäre als die Aufteilung dieser Immobilie nach der Größe der Anteile des gemeinsamen Eigentums (z.B. im Falle der Übertragung auf einen Eigentümer und der Auszahlung der Werte der Anteile an andere gemeinschaftlichen Eigentümer oder im Falle einer Aufteilung in einem unterschiedlichen Verhältnis zusammen mit einer Nachzahlung der Differenz). 

Die neue Regelung schafft die gleichen Bedingungen für die Einkommensteuerbefreiung für alle Arten der Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums der Immobilien, und zwar so, dass die Zeitgrenze von fünf Jahren nicht nur beim Verkauf der Immobilie, sondern auch bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums jeder Art geltend gemacht wird.

Änderungen bei der Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile in Handelsgesellschaften 

Die Befreiung der Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile an Handelsgesellschaften ab dem Jahr 2014 wird durch die Bedingung begrenzt, nach der sich die Befreiung auf keine Einnahmen vom Verkauf eines Anteils, der einer Einlage des Gesellschafters zugunsten des Eigenkapitals, die bis zu fünf Jahre vor dem Verkauf erfolgt war, bezieht. Obwohl die ursprüngliche Absicht der Verankerung dieser Bestimmung ins Gesetz die Einbeziehung der Einlagen des Vermögens in eine Handelsgesellschaft zum Zweck des Umgehens der Frist für die Befreiung der Immobilien war, bezieht sich die Bestimmung gleichzeitig auf die Geldeinlagen, daher auch die Fälle, in denen die Fristen offenbar nicht verletzt werden.

Die Änderung mindert diese Bestimmung dadurch, dass sich die Frist von fünf Jahren neuerdings nur auf die Einlagen, die nicht in Geldform sind, bezieht (daher z.B. auf Immobilien). Diese Änderung sollte bereits für den Besteuerungszeitraum, der im Jahr 2016 begonnen hat, anwendbar sein. Für die Berechnung der Frist sollte der Stichtag der Zeitpunkt der entgeltlichen Übertragung sein.

Eine weitere Änderung in diesem Bereich ist, dass die Frist im Falle von Einnahmen aus einer entgeltlichen Übertragung eines Anteils in einer Handelsgesellschaft gekürzt wird, und zwar in dem Fall, dass die Einnahmen durch das Vererben vom Erblasser, der eine sog. „nahe stehende Person“ war, erfolgt ist. So erfolgt die Kürzung der Frist beim Erwerb durch das Vererben, ähnlich wie es bei Immobilien der Fall ist. Diese Änderung betrifft auch die Übertragung von Wertpapieren und von Anteilsscheinen. Gemäß den Übergangsbestimmungen sollte der Stichtag für die Kürzung der Frist der Zeitpunkt der entgeltlichen Übertragung sein, der ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderung aufgetreten ist. 

Die Besteuerung der „geringen“ Einkünfte aus der nicht selbstständigen Tätigkeit 

Es sollte eine Vereinfachung des Systems der Besteuerung der geringen Einkünfte aus der nicht selbständigen Tätigkeit direkt mittels des Abzugs beim Arbeitgeber erfolgen. Derzeit entsteht für ein Arbeitnehmer, wenn er gleichzeitig Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit bei zwei oder mehreren Zahlern bezieht (außer des Vertrags über die Ausführung der Arbeit mit der Monatsgrenze von 10 000 CZK), die Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Dies gilt auch dann, wenn dieses zweite Einkommen ein „geringes Einkommen“ ist, z.B. die Zeugenentschädigung eines Arbeitnehmers, die Entlohnung des Mitglieds eines Wahlkomitees etc. In der Praxis führt dies dazu, dass die Arbeitnehmer zur Erreichung dieser Einkünfte nicht genügend motiviert sind, da die Erstellung der Steuererklärung für sie eine administrative Belastung darstellt.

Die Änderung schlägt daher für die Einkommen aus einer nicht selbständigen Tätigkeit eines kleinen Umfangs (bis zu einem Betrag von 2 500 CZK/Monat beim gleichen Zahler) eine ähnliche steuerliche Regelung vor, die für die Verträge über die Ausführung der Arbeit bis zu 10 000 CZK/Monat gilt, d.h. die Anwendung der Quellensteuer von 15%.

Die Grenze von 2 500 CZK wurde im Hinblick auf die die Sozialversicherung regelnden Vorschriften gewählt, gemäß denen (bis auf Ausnahmen) die Beträge bis zu dieser Grenze der Sozialversicherung nicht unterliegen (in einigen Fällen unterliegen sie nur der Krankenversicherung).

Ab jetzt wäre daher der Steuerzahler, der diese Einkommen erhält, nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, da sein Arbeitgeber für ihn die Steuer abziehen würde. Für den Steuerzahler bleibt jedoch natürlich die Möglichkeit erhalten, die Steuererklärung, in der er die abgezogene Steuer von der gesamten Steuerpflicht abzieht, einzureichen.

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dies noch teilweise geändert werden wird. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Gesetzesänderung laufend informieren. Sprechen Sie uns gern bei Fragen zum Thema an.