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Roman Burnus | February 7, 2023

Änderung des Durchschnittslohs im Jahr 2023

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Am 26. September 2022 erließ die Regierung der Tschechischen Republik die Verordnung Nr. 290/2022 Slg., in der sie einen neuen Durchschnittslohn für das Jahr 2023 festlegt, der 40 324 CZK beträgt. Der Durchschnittslohn beeinflusst die unten aufgeführten Abgabenpflichten der natürlichen Personen.

Progressiver Steuersatz

Progressive Besteuerung der Einkommensteuer natürlicher Personen in Höhe von 23 % gilt für einen Teil der Bemessungsgrundlage, die für den Steuerzeitraum das 48-Vielfache des Durchschnittslohns überschreiten wird. Im Jahr 2023 werden die Einkünfte über 1 935 552 CZK mit dem progressiven Steuersatz besteuert. Die monatliche Abrechnung basiert auf dem 4-Fachen vom Durchschnittslohn, der höheren Besteuerung werden daher im Jahr 2023 Einkünfte über 161 296 CZK unterliegen.

Maximale Bemessungsgrundlage

Das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Höchstbemessungsgrundlage ist das gleiche wie bei der Berechnung der Progressionsbesteuerungsgrenze. Für das Jahr 2023 gilt als Jahresobergrenze für Sozialversicherungsabgabe  die Summe von 1 935 552 CZK. Aus der diese Grenze übersteigenden Bemessungsgrundlage besteht keine Pflicht, weitere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Mitarbeiterbeteiligung an der Krankenversicherung

Die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur KV-Beteiligung bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist mit einer Grenze von 4 000 CZK festgelegt, die für das Jahr 2023 als ein Zehntel des auf fünfhundert Kronen abgerundeten Durchschnittsgehalts berechnet wurde. Das bedeutet, dass bei einem Monatsgehalt von bis einschließlich 3.999 CZK keine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Mindeststeuervorschuss für Selbständige (OSVČ)

Die neue Höhe der Mindestvorschüsse für Selbständige für 2023 beträgt 2 944 CZK für die Rentenversicherung und 2 722 CZK für die gesetzliche Krankenversicherung.

Mindestlohn

Am 21. Dezember 2022 verabschiedete die Regierung der Tschechischen Republik eine Erhöhung des Mindestlohns um 1 100 CZK, d.h. neu beträgt der Mindestlohn ab 2023 den Betrag von 17 300 CZK.

Die Ermittlung des neuen Mindestlohns im Jahr 2023 hat sich auf einige Bereiche des Einkommensteuergesetzes wie folgt ausgewirkt:

  • Kindergartengebühren für das Jahr 2023 können bis zur Höhe 17 300 CZK für jedes Kind beantragt werden
  • Erhöhung des für den Anspruch auf Auszahlung des Kinderfreibetrags maßgeblichen Mindesteinkommens, auf 103 800 CZK
  • Erhöhung des Freibetrags für regelmäßig gezahlte Renten bis zur Höhe 622 800 CZK, was einer monatlichen Rente von 51 900 CZK

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč