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Roman Burnus | August 27, 2021

Änderung der Krankenversicherung für neugeborene Kinder von Ausländern

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Die Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern betrifft auch neugeborene Kinder von Ausländern mit einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung, deren Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik hat und deren Vater keinen ständigen Aufenthalt hat.

Das Kind ist ab dem Tag seiner Geburt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem es 60 Tage alt wird, in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Für einen weiteren Aufenthalt ist dann eine private Krankenversicherung erforderlich (es sei denn, das Kind erhält eine andere Aufenthaltsgenehmigung). Die Geburt des Kindes muss innerhalb von acht Tagen bei der Krankenkasse gemeldet werden, bei der die Mutter des Kindes versichert ist, und in dem Falle, wenn die Mutter des Kindes nicht in der Tschechischen Republik öffentlich (gesetzlich) versichert ist, dann bei der Krankenkasse, bei der der Vater des Kindes versichert ist. Wenn dieser nicht in der Tschechischen Republik öffentlich (gesetzlich) versichert ist, dann muss die Geburt des Kindes bei der Krankenkasse Všeobecná zdravotní pojišťovna CR (VZP CR) gemeldet werden.

Die Versicherungsbeiträge für diese neugeborenen Kinder werden von dem Erziehungsberechtigten, dem Sorgeberechtigten oder dem Vormund auf das Konto der zuständigen Krankenkasse in einem einzigen Betrag für den gesamten betreffenden Zeitraum gezahlt. Der Versicherungsbeitrag ist vom ersten bis zum letzten Tag des Bezugszeitraums zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage ist das Doppelte des Mindestlohns für den Bezugszeitraum.Im Jahr 2021 beträgt der Versicherungsbeitrag 4 104 CZK.