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| April 7, 2020

Aktuelle maßnahmen und milderungen im bereich der ust

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Zoll- und umsatzsteuerfreie Einfuhr von Schutzmitteln

Die Tschechische Republik hat bei der Europäischen Kommission eine Ausnahme für den Notstandszeitraum beantragt, auf deren Grundlage die zoll- und umsatzsteuerfreie Einfuhr von folgenden Waren möglich wäre:

  1. Schutzmittel (z.B. Mundschutz), die kostenlos an Opfer der Pandemie verteilt werden, falls sie von einer staatlichen, einer karitativen oder einer Wohltätigkeitseinrichtung eingeführt werden.
  2. Schutzmittel, Geräte usw., die medizinisches Personal verwendet, das an der Bekämpfung der Pandemie teilnimmt, falls diese Mittel von Noteinheiten / medizinischen Einrichtungen eingeführt werden.

Die Befreiung würde ausschließlich die Einfuhren aus Drittländern betreffen, wobei die Waren, für die die Befreiung gelten sollte, erst unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Europäischen Kommission spezifiziert werden können. Das Finanzministerium geht davon aus, dass dem Antrag der Tschechischen Republik stattgegeben wird und dass die Befreiung auch rückwirkend angewandt werden kann.

Umsatzsteuererlass bei der steuerfreien Lieferung der Schutzmittel

Im Bereich der Umsatzsteuer wurde im Rahmen des Befreiungspakets II die USt. pauschal bei kostenlosen Lieferungen bestimmter Schutzmittelarten,  bei weiteren mit der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 zusammenhängenden Waren und bei kostenlosen Lieferungen des Materials für deren Herstellung und zwar im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum Ende des Notstands erlassen. Insbesondere handelt es sich dabei um:

- Mundschutz und Atemschutzgeräte, Schutzbrillen, Kunststoffgesichtsschutz, Schutzhandschuhe,

- COVID-19 Testkits, klinische Thermometer, Computertomographiescanner (CT),

- extrakorporale Membransauerstoffversorgung (ECMO), medizinische Ventilatoren und andere Sauerstofftherapiegeräte, einschließlich Sauerstoffzelten,

- elektrische oder elektronische Krankheitsüberwachungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung und Material,

- Desinfektionsmittel und medizinische, chirurgische oder Laborsterilisatoren.

Wenn der USt.-Pflichtige eines der genannte Produkte oder Waren, die für deren Herstellung verwendet werden, erwirbt oder produziert und dabei den Anspruch auf den Vorsteuerabzug geltend macht, muss er bei der nachfolgenden kostenlosen Lieferung die Vorsteuer angeben, obwohl diese Lieferung gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a) als vergütete Warenlieferung betrachtet wird. Bei der kostenlosen Lieferung von Waren, die für die Herstellung der Desinfektions-, medizinischen, chirurgischen oder Laborsterilisatoren verwandt werden, wird die USt. nur dann erlassen, wenn die Ware an einen Steuerpflichtigen geliefert wird, der zur Herstellung dieser Produkte berechtigt ist.

Verzicht auf Sanktionen und die Möglichkeiten der Verschiebung der Zahlungen und der Ratenzahlungen

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde auf die Geldstrafe für die Nichteinreichung der Vorsteueranmeldung gemäß § 101h Abs. 1 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (Vertragsstrafe für die verspätete Einreichung vor der Aufforderung der Steuerverwaltung) verzichtet, falls die Verpflichtung im Zeitraum von 1.3.2020 bis 31.7.2020 entstanden ist. Auf diese Geldstrafe wird ohne Antrag automatisch verzichtet.  

Im Falle des Verzichts auf weitere Geldstrafen gemäß der Bestimmungen § 101h Abs. 1 Buchst. b) - d) USt.-Gesetzes (Geldstrafen in Höhe von 10 000 CZK, 30 000 CZK und 50 000 CZK) wird auch weiterhin gemäß der bisher geltenden Anweisung des Generalfinanzdirektion GFŘ-D-29 vorgegangen. Ebenso wird beim Verzicht auf den Verzugszins und auf den Zins vom verspätet gezahlten Betrag gemäß der bisherigen Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ-D-21 vorgegangen. Beide diese Anweisungen wurden allerdings um einen neuen Grund zum Verzicht ergänzt, und zwar darum, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass die Geldstrafe für die Nichteinreichung der Vorsteueranmeldung/der Verzug mit der Zahlung der Steuer infolge der Sondermaßnahmen entstanden ist. Bei Geldstrafen wird dieser Grund angewandt, wenn die Aufforderung seitens der Steuerverwaltung und die nachfolgende Einreichung der jeweiligen Vorsteueranmeldung von 1. 3. 2020 bis 31. 7. 2020 erfolgt ist. Als Nachweis dieses Grunds kann nach der Generalfinanzdirektion jedes Beweismittel verwendet werden. So ist es z.B. möglich, die Auswirkungen der Quarantänemaßnahmen, der Krankheit, der Betreuung eines Familienmitglieds nachzuweisen, die den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter oder die für seine Tätigkeit wichtige Person betreffen. Im Falle der Zinsen kann weiter z.B. eine Liste der stornierten Touren/Flugscheine/Eintrittskarten/Veranstaltungen, die Belegung oder die Umsätze gegenüber der Vorperiode verwendet werden. oder der Produktionsausfall infolge der Hindernisse, die mit den Sondermaßnahmen auf Seiten des Lieferanten zusammenhängen, könnte auch als Nachweis dienen. Diese Ausnahmen müssen individuell beantragt werden.

Wenn die Steuerverwaltung auf der Grundlage eines individuellen Antrags zumindest zum Teil auf die genannte Geldstrafe für die Nichteinreichung der Vorsteueranmeldung gemäß § 101h Abs. 1 Buchst. b) – d) des USt.-Gesetzes verzichtet, wird auf die Geldstrafe für die verspätet eingereichte USt.-Erklärung automatisch verzichtet, und zwar für die Steuerperiode, die vollständig oder zum Teil der Steuerperiode gleicht, für die die Vorsteueranmeldung eingereicht wird, falls die USt.-Steuererklärung spätestens an demselben Tag, als die verspätete Vorsteueranmeldung eingereicht wurde.   

Wenn die Steuerverwaltung zumindest zum Teil dem Antrag auf den Verzicht auf den Verzugszins infolge der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 stattgibt, wird auf die eventuelle Geldstrafe für die verspätete Einreichung der USt.-Erklärung automatisch verzichtet. Auf diese Geldstrafe wird auch bei den Steuerpflichtigen automatisch verzichtet, bei denen die Steuerverwaltung auf der Grundlage eines individuellen Antrags aus demselben Grund die Verzögerung der Zahlung der Steuer oder die Zahlung der Steuer in Raten genehmigt.

Der Antrag auf die Genehmigung der verspäteten Zahlung der Steuer oder auf die Zahlung der Steuer in Raten kann eine weitere Möglichkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Sondermaßnahmen bei der Zahlung der USt. darstellen. In diesem Antrag müssen zumindest das Bestehen eines der gesetzlichen Gründe für die spätere Zahlung der Steuer oder für die Zahlung der Steuer in Raten und die Quellen, aus denen die Steuer in Zukunft gezahlt wird, angegeben und nachgewiesen werden (z.B. die unverzügliche Zahlung würde einen schweren Schaden darstellen). 

Die Einreichung der oben genannten Anträge unterliegt keiner Verwaltungsgebühr unter der Bedingung, dass der Antrag bis 31. 7. 2020 gestellt wird.

Der Vollständigkeit halber fügen wir hinzu, dass die Frist für die Einreichung einer Umsatzsteuererklärung oder die Frist für die Einreichung der (zusätzlichen) Vorsteueranmeldung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht verlängert werden kann.