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Milan Kolář | October 21, 2016

Abmilderung der Sanktionen und Fristen für die Einreichung der Kontrollmeldung aus der Perspektive des tschechischen Gesetzgebers

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Mitten in der Ferienzeit trat eine Änderung des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes in Kraft, die einige kleinere Änderungen im Zusammenhang mit der Einreichung der Kontrollmeldung gebracht hat. Diese Änderungen ergaben sich vor allem aufgrund der ständigen Hinweise der Steuerberater und der Vertreter der Wirtschaft auf die mangelnde Logik und die Strenge einiger Sanktionen und Fristen, die mit der Einreichung der Kontrollmeldung verbunden sind. Das Finanzministerium hat im Januar dieses Jahres zugegeben, dass einige Fristen und Sanktionen zu streng seien, und es hat versprochen, diese abzumildern. 

Dieser Aufsatz befasst sich damit, was sich das Finanzministerium unter dieser Abmilderung in Form der verabschiedeten Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vorstellt. 

SOG. ABMILDERUNG IM FALLE DER FRISTEN

Ursprüngliche Fassung des Mehrwertsteuergesetzes

Auf der Grundlage von § 101g Abs. 3 des MwSt.-Gesetzes, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung, entsteht dem Zahler die Verpflichtung, innerhalb von fünf Kalendertagen ab Zustellung der Aufforderung zur eingereichten Kontrollmeldung  die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu ändern, zu ergänzen oder gegebenenfalls die ursprünglichen Angaben zu bestätigen, und zwar mittels einer anschließenden Kontrollmeldung. 

Änderung des MwSt.-Gesetzes

Auf der Grundlage der Neufassung von § 101 g Abs. 3 des MwSt.-Gesetzes wird die obligatorische Frist auf fünf Arbeitstage ab der Zustellung der Aufforderung „verlängert“.  

In anderen Worten, der tschechische Gesetzgeber manifestiert seine "Großzügigkeit" und hat den Steuerzahlern, im besseren Fall, einen oder zwei Tage mehr für die Antwort auf diese Aufforderung, die lange nicht durch einen Fehler des Steuerzahlers, sondern durch einen Fehler eines Lieferanten oder Abnehmers  verursacht werden musste, gewährt. Die Hauptbuchhalter und andere Mitarbeiter, die in den Gesellschaften für die Erstellung und Einreichung der Kontrollmeldung verantwortlich sind, werden sicher nicht während eines einwöchigen Urlaubs besser schlafen können als zuvor. 

SOG. ABMILDERUNG IM FALLE EINER GELDBUSSE IN HÖHE VON 1.000,- CZK

Ursprüngliche Fassung des Mehrwertsteuergesetzes

Auf der Grundlage von § 101 h Abs. 1, Ziff. a) des tschechischen MwSt.-Gesetzes entsteht dem Steuerzahler die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- CZK, wenn er die Kontrollmeldung innerhalb der festgelegten Frist nicht einreicht, sondern später, ohne dazu aufgefordert zu werden. 

Wenn also die Kontrollmeldung innerhalb von 25 Tagen nach dem Ende des jeweiligen Monats nicht eingereicht wird (in einigen Fällen innerhalb von 25 Tagen nach dem Ende des Quartals), ergibt sich für den Steuerzahler eine Geldbuße von 1.000,- CZK. Hier ist es notwendig, auf die Tatsache hinzuweisen, dass im Falle einer verspäteten Einreichung der Kontrollmeldung und der Bemessung der Geldbuße in Höhe von 1.000,- CZK keine Schutzfrist von fünf Tagen gilt, die sich aus der < -em data-mce-fragment="1">tschechischen Abgabenordnung ergibt, und dass  sich die Änderung nur auf die Bemessung des Verzugszinses oder einer Geldbuße für eine verspätete Einreichung der Steuererklärung bezieht. 

Änderung des MwSt.-Gesetzes

Auf der Grundlage von § 101j der Neufassung des tschechischen MwSt.-Gesetzes entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, wenn in einem Kalenderjahr seitens des  Steuerzahlers keine andere Verzögerung bei der Einreichung der Kontrollmeldung vorgekommen ist. 

In anderen Worten, der tschechische Gesetzgeber manifestiert seine "Großzügigkeit" und gewährt einem Steuerzahler die Möglichkeit der Verzeihung einer verspäteten Einreichung. Seien Sie jedoch vorsichtig, wenn zum Beispiel zu Beginn des Kalenderjahres beim Steuerzahler ein Problem mit der Internetverbindung entsteht und die Kontrollmeldung einen Tag nach der Frist eingereicht wird, denn dann wird keine weitere Verzögerung seitens des Steuerzahlers toleriert. 

Das heißt, wenn beim gleichen Steuerzahler während des Jahres eine weitere Verzögerung (wenn auch nur um einen Tag) vorkommt, ergibt sich die Geldbuße von 1.000,- CZK direkt aus dem Gesetz. 

In diesem Fall wird es sogar nicht mehr möglich sein, die Verzeihung der Geldbuße für die Nichteinreichung der Kontrollmeldung, die weiter im Text behandelt wird, zu beantragen. 

SOG. ABMILDERUNG IM FALLE EINER GELDBUSSE IN HÖHE VON 10.000,- CZK,  30.000,- CZK UND 50.000,- CZK  

Ursprüngliche Fassung des Mehrwertsteuergesetzes

Auf der Grundlage von § 101 h Abs. 1, Ziff. a), (b), c) und d) des MwSt.-Gesetzes ergibt sich für den Steuerzahler die Verpflichtung, die Geldbuße in Höhe von 

  • 10.000,- CZK, wenn er die Kontrollmeldung innerhalb einer Ersatzfrist einreicht, nachdem er dazu seitens des Steuerverwalters< -em data-mce-fragment="1"> (des Finanzamts) aufgefordert wurde;
  • 30.000,- CZK, wenn er die Kontrollmeldung trotz einer Aufforderung zur Änderung, Ergänzung oder Bestätigung der in der eingereichten Kontrollmeldung angeführten Angaben nicht einreicht;
  • 50.000,- CZK, wenn er die Kontrollmeldung auch innerhalb einer Ersatzfrist nicht einreicht. 

Änderung des MwSt.-Gesetzes

Auf der Grundlage von § 101 k der Neufassung des MwSt.-Gesetzes wird der Steuerzahler die Möglichkeit haben, beim Steuerverwalter den Erlass (die Verzeihung) der oben genannten Geldbußen zu beantragen. Der Steuerverwalter wird in diesen Fällen die Möglichkeit haben, vollständig oder teilweise diesem Antrag zu entsprechen, jedoch nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • die Nichteinreichung der Kontrollmeldung ist aus Gründen passiert, die angesichts der Umstände des Falles gerechtfertigt werden können; und
  • dieser Antrag wird innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Zahlungsbescheids eingereicht; und
  • der Steuerzahler zahlt für die Einreichung des Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,- CZK.

Was unter dem Begriff "Gründen, die angesichts der Umstände des Falles gerechtfertigt werden können" zu verstehen ist, wird weiter in der Anweisung D-29 der Generalfinanzdirektion nicht definiert. Diese Anweisung sind 10 Seiten Text, und sie verweist an einigen Stellen auf die Anweisung D-21 zum Erlass (zur Verzeihung) des Steuerzubehörs. 

In anderen Worten, der tschechische Steuerverwalter hat seine „Großzügigkeit“ manifestiert und den Steuerzahlern die Möglichkeit für die Einreichung eines Antrags auf den Erlass (die Verzeihung) von ausgewählten Geldbußen gegeben. 

Allerdings kann die Zeit für die Vorbereitung, die Erstellung und die Einreichung dieses Antrags einige Arbeitsstunden eines Steuerexperten in Anspruch nehmen, wobei nicht garantiert ist, dass dem Antrag stattgegeben wird und der Steuerverwalter von der Erteilung Geldbuße absieht. In einigen Fällen kann dies die Situation sein, dass der Steuerzahler eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.000,- CZK zahlt und der eingereichte Antrag abgelehnt wird.

Die versprochene "Abmilderung" der Fristen und Geldbußen im Zusammenhang mit der Einreichung der Kontrollmeldung ist unserer Meinung nach eher eine „symbolische Geste“, die den Steuerzahlern keine Erleichterung in der Zeit bringt, in der die Anforderungen auf die Menge und die Qualität der gesetzlich verlangten Angaben und Informationen immer größer werden. 

Wenn Sie weitere Informationen zum oben genannten Thema oder Hilfe bei der Erstellung eines Antrags auf den Erlass der Geldbuße für die Nichteinreichung einer Kontrollmeldung benötigen, wenden Sie sich gern an uns.