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Ivan Fučík | February 19, 2016

18 Änderungen und Neuigkeiten in den handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften für das Jahr 2016

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Wir haben die 18 wichtigsten Änderungen der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften für das Jahr 2016 ausgewählt, die die unternehmerische Tätigkeit betreffen. Diese möchten wir für Sie im folgenden Artikel zusammenfassen.  

Was wird geändert: 

1. Einführung der Kategorisierung der Unternehmen: Geplant ist, dass Mikro- und Kleinunternehmen von einigen Verpflichtungen befreit werden, z. B.: 

  • Mikrounternehmen verwenden zum Beispiel bei den zum Handeln bestimmten Wertpapieren keine Bewertung mittels des beizulegenden Zeitwerts, 
  • Mikro- und Kleinunternehmen erstellen den Jahresabschluss im vereinfachten Umfang und müssen die Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlichen (sie haben keine Verpflichtung zur Wirtschaftsprüfung), müssen keine Übersicht der Änderungen des Eigenkapitals erstellen, keinen Jahresbericht erstellen und müssen (falls sie keine Verpflichtung zur Wirtschaftsprüfung haben) weniger Angaben in der Anlage des Jahresabschlusses veröffentlichen.

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*Anm.: Ein Unternehmen unterliegt der Kategorisierung, in der es höchstens 2 von 3 angeführten Kriterien nicht überschreitet.

Die praktischen Auswirkungen der Einführung einer neuen Kategorisierung sind nicht unbeträchtlich. Die Einführung der neuen Kategorisierung führt nicht zu einer Änderung der Grenzen für die obligatorische Wirtschaftsprüfung.

2. Rückstellungen - eine neue handelsrechtliche Definition der Rückstellungen, bzw. ihre Spezifizierung. Durch die Rückstellung werden in der Buchhaltung nicht alle Risiken und künftige Aufwendungen erfasst, sondern nur diejenigen, die wahrscheinlich oder sicher eintreten und bei denen die Höhe oder der Tag des Eintritts nicht sicher sind. "Die Rückstellungen sind zur Deckung von Verbindlichkeiten oder Kosten bestimmt, deren Charakter eindeutig definiert ist und bei denen zum Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher ist, dass sie entstehen; deren Höhe oder Zeitpunkt deren Entstehung sind jedoch nicht sicher. Zum Bilanzstichtag muss die Rückstellung die bestmögliche Schätzung der Kosten, die wahrscheinlich anfallen, darstellen, oder im Falle von Verbindlichkeiten die Summe, die für die Abrechnung benötigt wird. ".

Neuerdings gehört zu den steuerlichen Rückstellungen auch die Rückstellung für den Umgang mit Elektroabfall von Solarpaneelen.

3. Einfache Buchhaltung – Rückeinführung der Verpflichtung zur Führung der Einfachen Buchhaltung. Die Verpflichtung gilt vor allem für Verbände, Gewerkschaften, Kirchen und andere gemeinnützigen Organisationen.

4. Einkommensteuer – das Einkommen aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom bis zu 10 kW wird gemäß §10 - wie anderes Einkommen - besteuert. Dieses Einkommen unterliegt nicht der Sozial- und Krankenversicherung.

5. Vorratsbewertung - Spezifizierung (Änderung) der Bewertung der Vorräte eigener Produktion. Die Vorräte werden neuerdings abhängig von der Länge des Fertigungszyklus bewertet (Bandfertigung, Massenfertigung und Kleinserienfertigung). Die Entscheidung, ob in die Vorratsbewertung auch die Fertigungsregie oder sogar ein Teil der Verwaltungsregie einbezogen werden, obliegt, unter der Voraussetzung der Einhaltung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der treuen und wahren Abbildung des Vermögens, dem Unternehmen.

Die eigentlichen Kosten bei den durch die eigene Tätigkeit gefertigten Vorräten stellen direkte für die Fertigung oder eine andere Tätigkeit aufgewndte Kosten, gegebenenfalls auch die zurechenbaren indirekten Kosten, die sich auf die Fertigung beziehen, dar; in die direkten Kosten werden der Anschaffungspreis des Materials und die anderen verbrauchten Leistungen und die weiteren Kosten, die im direkten Zusammenhang mit jeweiligen Fertigung oder einer anderen Tätigkeit entstehen, einbezogen.

Die eigentlichen Kosten umfassen direkte Kosten und können auch einen proportionalen Anteil der indirekten variablen und fixen Kosten umfassen, die der jeweiligen Leistung grundsätzlich zuzuordnen sind und die sich auf den Durchführungszeitraum der Tätigkeit beziehen.

Die Kosten für den Verkauf werden in diese Kosten nicht einbezogen.

Das Unternehmen trifft die Wahl der Bewertungsmethode in Bezug auf die Achtung der Grundsätze der Wesentlichkeit und der treuen und wahren Abbildung des Vermögens.

6. Steuervorteil bei Kindern –  der Betrag des Vorteils für ein zweites Kind wurde auf 17 004 CZK und für ein drittes und weiteres Kind auf 20 604 CZK erhöht (es wird die Verabschiedung im Laufe 2016 angenommen).

7. Gesetz über Glücksspiele

  • Verbraucher-Gewinnspiele werden unverändert mit der Quellensteuer besteuert,
  • Glücksspiele werden gemäß §10 des Einkommensteuergesetzes als andere Einkommen besteuert. Einige von diesen Einkommen sind steuerfrei, zum Beispiel die Einkommen aus der Tombola bis zum Betrag in Höhe von 10 Tsd. CZK.

8. Das Gesetz über die Beendigung des II. Säule der Rentenersparnisse und die Abwicklung der Pensionsfonds.

9. USt. - Erweiterung des "Reverse Charge-Verfahrens" für weitere Arten des Steuertatbestands. (1)

  • Übertragung von Immobilien (wenn bereits eine Frist von 5 Jahren für die Befreiung abgelaufen ist) – ab dem 1. 1.2016,
  • Strom- und Gaslieferungen – < -em>diese hat die Regierung am 13. 1.2016 genehmigt, wirksam ab dem 1. 2.2016
  • Warenlieferung mit dem Leistungsort im Inland durch eine nicht im Inland ansässige Person, die in der Tschechischen Republik zur MwSt. registriert ist (wahrscheinlich wirksam ab dem 1. 5. 2016)
  • der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage sämtlicher gelieferten Waren, die der Regelung der Übertragung der Steuerpflicht unterliegen, übersteigt nicht die festgelegte Grenze von 100 Tsd. CZK - im Falle, dass sich die Zahler auf dieser Regelung einigen. Die Vereinbarung muss schriftlich sein – wirksam ab dem 1. 2. 2016.

10. USt. bei Immobilien

  • neue Definition eines Baugrundstücks,
  • ein neues Verfahren bei der Berechnung der 5-Jahre-Frist, die die Befreiung im Falle der Übernahme einer Immobilie begründet.

11. Änderungen im Bereich der Steuerverwaltung

  • Stärkung von KOBRA, verstärkte Zusammenarbeit mit der Polizei,
  • Stärkung des Finanzamtes in Prag,
  • Umlenkung der Agenda der nichtansässigen Personen,
  • zentrale Vollstreckungsstelle – dafür, was amtlich vollstreckt wird, ist nicht das örtlich zuständige Finanzamt befugt.

12. Körperschaftsteuer – Anlage der Körperschaftsteuererklärung zu den Verrechnungspreisen (wurde bereits im Vorjahr eingeführt). 

13. Elektronische Umsatzerfassung (es wird die Verabschiedung im Laufe 2016 angenommen). (2)

14. USt - Kontrollmeldung

Sie wird mehr Arbeit für die Buchhalter, Steuerexperten und -Berater bringen. Das Ziel der Generalfinanzdirektion ist es, innerhalb von zwei Jahren alle Körperschaften, bei denen es langfristig nicht gelingt, sie zu kontaktieren und alle Trojanischen Pferde zu beseitigen und weiterhin das Bestehlen des Staates mittels der sog. Karussellbetrügereien zu erschweren.

15. Banken - zentrale Kontenerfassung. Sie wird von der Tschechischen Nationalbank verwaltet.

16. Einkommenssteuer der natürlichen Personen – Nachweise des Wertzuwachs des Vermögens der natürlichen Personen, der 7 Mio. CZK übersteigt (es wird die Verabschiedung im Laufe 2016 angenommen)

17. Besteuerung der Einkommen aus dem Ausland – globaler FATCA – oder auch der automatische Austausch von Informationen über die ausländischen Konten und über die sog. passiven ausländischen Einkommen.

18. Grunderwerbsteuer. Vereinheitlichung der Person des Steuerpflichtigen in der Person des  Erwerbers der Immobilie (neuerdings ist der Steuerpflichtige immer der Erwerber). Änderung des Konzepts der Befreiung der Bauten und Einheiten. Neuerdings wird sich die Befreiung nur auf den ersten Erwerb der beendeten Bauten oder der genutzten Bauten oder Einheiten (Bauten oder Einheiten, die nach den baulichen Vorschriften beendet oder gemäß denen vorzeitig genutzt werden) beziehen, je nach dem, welcher Fall früher eintritt. Es wird nicht möglich sein, dies bei den im Bau befindlichen Bauten oder Einheiten anzuwenden. Das vorgeschlagene Inkrafttreten ist am 1. 4.2016 (der Entwurf der Gesetzesänderung wartet zurzeit auf die zweite Lesung).

Falls ich beurteilen sollte, welche der Änderungen die wichtigste ist, würde ich sagen, dass eine Revolution in der Steuererhebung sowohl auf der nationalen, als auch auf der internationalen Ebene stattfindet. Das Jahr 2016 ist ein Jahr, das als das Jahr des Kampfes gegen die Steuerhinterziehung bezeichnet werden kann. Europäische Staaten kämpfen mit der Steuerhinterziehung der Unternehmen, so dass sie in ihren Büchern und auf ihre Bankkonten schauen wollen, und sie verwenden dazu das Internet und die Informationstechnologien. Dies gilt für die Bereiche der USt. und der Einkommensteuer, und zwar sowohl auf der nationalen, als auch auf der internationalen Ebene. In Zukunft kann nicht erwarten werden, dass sich dieser Trend ändert, eher umgekehrt. 

 

(1) Nach dem Finanzministerium und der Generalfinanzdirektion enthält das USt.-Gesetz einen grundsätzlichen Systemfehler. Der Staat muss die USt. zurückerstatten, auch wenn sie von niemandem abgeführt wird.

(2) Das Ziel ist es, das Problem der Umsatzsteuerhinterziehung zu bekämpfen. Die Regierung nimmt eine Umsatzsteuerhinterziehung von 160 Mlrd. CZK an.