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| November 1, 2020

Verlängerung der Fristen für die Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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Verlängerung der Fristen für die Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 10. September 2020 wurde im Einklang mit der Gesetzgebung der EU (mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates, der sog. „COVID-DAC“) durch die Regierungsverordnung die Verlängerung der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen.  Die Meldepflichten brachte die sog. „DAC 6-Richtlinie“ (Directive on Administrative Cooperation - der Zusatz zur Richtlinie 2018/822/EU, der von dem Aktionsplan BEPS ausgeht. Die DAC 6-Richtlinie wurde zu einem der grundlegenden Instrumente der EU im Kampf gegen die Steuerhinterziehung auf dem Wege des automatischen Austausches von Informationen über die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, deren Motiv die Gewinnung eines steuerlichen Vorteils sein könnte. Durch den Beschluss wurden die Fristen für die Einhaltung der Meldepflichten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden um ungefähr sechs (6) Monate verlängert.

Die Verlängerung der Fristen wurde genehmigt, obwohl die DAC 6-Richtlinie ursprünglich die Umsetzung in den EU-Ländern bis Ende 2019 forderte. Der Grund der außerordentlichen Verlängerung der Fristen war die Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV-2, die in den meisten EU-Ländern die rechtzeitige Umsetzung dieser Meldepflichten erschwert hat. Die Tschechische Republik gehört zu der Mehrheit der EU-Länder, die die Möglichkeit der Verschiebung nutzen und durch die Regierungsverordnung in ihrer Gesetzgebung umsetzen.

Durch die Regierungsverordnung werden die Fristen verschoben, die die Meldepflichten der sog. Vermittler der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen betreffen. Zu diesen Vermittlern gehören insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und weitere Personen, wenn sie nicht durch eine Verschwiegenheitsverpflichtung gebunden sind. Wie wir bereits früher informiert haben, wird infolge der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung, durch die die Vermittler gebunden sind, in vielen Fällen die Verpflichtung direkt auf den Steuerpflichtigen übertragen.   

Die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, auf die sich die Meldepflicht bezieht, können in zwei Kategorien aufgeteilt werden, je nach dem, ob sie die sog. „Prüfung des Hauptvorteils“ durchgehen müssen. Diese Prüfung hat dann ein positives Ergebnis, wenn aufgrund der jeweiligen Steuergestaltung bestimmte steuerliche Vorteile gewonnen werden. Zur ersten Kategorie der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (bei denen die Prüfung des Hauptvorteils gefordert wird) gehören die Steuergestaltungen, die mindestens eines der charakteristischen Merkmale haben (z.B. Einkauf einer Gesellschaft, die Verluste ausweist, Bestehen von Kreistransaktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, Nutzung der Vorteile der Steuerbefreiung, Nutzung der Vorteile, die aus dem gewählten steuerlichen Modus folgen usw.). Zur zweiten Kategorie gehören die grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, die stets meldepflichtig sind (d.h. ohne die Verwendung der Prüfung des Hauptvorteils). Deren charakteristische Merkmale sind z.B. die Nutzung der sog. sicheren Häfen im Bereich der Verrechnungspreise, die Befreiung von der Doppelbesteuerung in mehreren Ländern, Abschreibungen der Aktiva in mehreren Ländern usw.

Die Meldepflicht wird auch rückwirkend für den ganzen Zeitraum gültig sein, ab dem die DAC 6-Richtlinie gilt, d.h. für den Zeitraum ab dem 25. Juni 2018. Die Fristen für die Meldung sind in den meisten Fällen wie folgt:

  • 30. 1. 2021 - grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die zugänglich oder zur Einführung bereit waren/sind oder bei denen der erste Schritt im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 (einschließlich) realisiert wurde/wird.
  • 28. 2. 2021  - grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt zu deren Einführung im Zeitraum vom 25.6.2018 bis 30.06.2020 (einschließlich) eingeführt wurde.
  • 30.4.2021 - grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen die Angaben bis zum 31.12.2020 (einschließlich) aktualisiert wurden.

Angesichts der Verschiebung der Fristen für die Einreichung der Meldungen und angesichts der derzeitigen technischen Lösungen des Steuerportals der Finanzverwaltung kann die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der „Meldung des Steuerpflichtigen zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung“ ab Mitte Oktober 2020 erwartet werden.

Den Personen, die diese Meldepflicht nicht einhalten werden, droht eine Geldbuße in Höhe von 500 000 CZK.

Wenn Sie Beratung angesichts der Voraussetzungen der Meldepflicht oder eine andere Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Verfasser: Grant Thornton Czech Republic, Lukáš Veitz