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Veronika Odrobinová | September 13, 2022

Wann ist kein Gewinn auszuzahlen

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In unseren vorherigen Artikeln haben wir Ihnen die Regeln für die Gewinnauszahlung vorgestellt. In diesem Artikel greifen wir das Thema auf, indem wir erläutern, in welchen Situationen bereits ausgeschüttete Gewinne nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen.

Wer entscheidet über eine Gewinnausschüttung?

Während das oberste Organ der Handelskorporation über die Verteilung des Gewinns entscheidet, obliegt dessen Auszahlung dem statutarischen Organ. Im Allgemeinen ist ein Anteil am Gewinn und anderen Eigenmitteln innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag zahlbar, an dem der Beschluss des obersten Organs der Gesellschaft über dessen Verteilung gefasst wurde, es sei denn, das Gesetz, der Gesellschaftsvertrag oder das oberste Organ bestimmen etwas anderes.

Wann kann der Gewinn nicht ausgezahlt werden 

Hier sind zwei Modellsituationen zu unterscheiden.

1.    Die Gewinnverteilung wurde in Übereinstimmung mit dem Gesetz beschlossen

Das statutarische Organ darf keinen Anteil am Gewinn oder anderen Eigenmitteln bzw. keinen Vorschuss darauf auszahlen, wenn dies zum Konkurs der Handelskorporation führen würde.

Auch wenn das oberste Organ über eine Gewinnausschüttung nach dem Gesetz entschieden hat, kann das statutarische Organ daher den Gewinn nicht an Gesellschafter auszahlen, wenn dies zur Insolvenz der Gesellschaft führen würde. Ist die Auszahlung der Gewinnanteile wegen Nichtbestehens der Insolvenzprüfung nicht bis zum Ende des Abrechnungszeitraums möglich, erlischt der Anspruch auf deren Auszahlung und der wegen Nichtbestehens des Insolvenztests bis Ende des Abrechnungszeitraums nicht ausgezahlte Gewinn oder andere Eigenmittel werden auf das Gewinnvortragskonto der Vorjahre vorgetragen.

2.    Die Gewinnverteilung wurde nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz beschlossen

Bei einer rechtswidrigen Gewinnverteilung (insbesondere bei Nichtbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewinnverteilung) darf das statutarische Organ keine Gewinnanteile bzw. Anteile an sonstigen Eigenmitteln auszahlen. Gleichzeitig besteht die widerlegbare Vermutung, dass diejenigen Mitglieder des statutarischen Organs, die der rechtswidrigen Auszahlung zugestimmt haben, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Haushaltsvorstands gehandelt haben und daher für den durch die Auszahlung der Gewinnanteile verursachten Schaden verantwortlich sind.

Weiters gilt, dass ein gesetzes- und/oder gesellschaftsvertragswidriger Beschluss des obersten Organs über Gewinnverteilung keine Rechtswirkung hat.

Wurde ein Gewinnanteil rechtswidrig, d.h. aufgrund einer unwirksamen Entscheidung ausgezahlt, muss der Gesellschafter den ausgezahlten Gewinnanteil zurückerstatten, unabhängig davon, ob er in gutem Glauben erfolgte. Dies gilt nicht für eine Aktiengesellschaft, bei der davon ausgegangen wird, dass die Kontrolle der Aktionäre über die gesetzeskonforme Entscheidung über die Gewinnausschüttung im Allgemeinen geringer ist und sie sich daher auf guten Glauben zu Lasten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Statutarorgans berufen dürfen, die in diesem Fall die Folgen der Rechtswidrigkeit der Gewinnauszahlungsentscheidung zu tragen haben.

Schlussfolgerung 

Mitglieder des statutarischen Organs sollten bei der Gewinnausschüttung vorsichtig sein und gründlich prüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle eines Fehlers haften sie nämlich für den durch einen solchen Fehler verursachten Schaden. Infolgedessen könnte das Unternehmen von den Mitgliedern des statutarischen Organs den rechtswidrig ausgezahlten Betrag verlangen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewinnauszahlung erfüllt wurden, zögern Sie nicht, sich an jedweden Kollegen von Grant Thornton Czech Republic zu wenden.

Autor: Veronika Odrobinová, Aneta Koubková