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Roman Burnus | October 11, 2022

Rechtsprechung: Einkünfte aus einem Gewerbe ohne Gewerbeschein?

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Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden das „NSS-Gericht“) erließ ein Urteil über die Kassationsbeschwerde 7 Afs 145/2020-25 vom 16. 8. 2022, das eine Streitigkeit zwischen einer natürlichen Person (im Folgenden als „Kläger “) und der Finanzberufungsdirektion (im Folgenden als „Beklagter“) gelöst hat. Es war eine Situation, in der der Steuerverwalter im Jahr 2015 dem Kläger die Einkommensteuer natürlicher Personen für den Steuerzeitraum 2013 bemessen und die Verpflichtung zur Zahlung der positiven Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der in der Steuererklärung erklärten Steuer festgestellt hat. Die Beteiligten in diesem Streit sind sich über die Auslegung von § 7 Abs. 1 Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: „EStG.“) nicht einig. Der Kläger wurde zum tschechischen Steuerinländer und erhielt unter anderem Einkünfte aus Beratungstätigkeiten in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“). Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und den USA werden diese Einkünfte nur in der Tschechischen Republik besteuert. Diese Einkünfte können nach Angaben der Finanzverwaltung in der Steuererklärung nicht als Gewerbeeinkünfte lt. § 7 Abs. 1 Buchst. b) EStG., sondern als andere Einkünfte gem. § 10 EStG. deklariert bzw. geltend gemacht werden, und zwar deshalb, weil der Kläger über keinen tschechischen Gewerbeschein verfügt. Aus diesem Grund schloss sich der Finanzverwalter dem Vorgehen des Klägers nicht an, der in seiner Steuererklärung pauschalierte Aufwendungen mit Einkünften aus Beratungstätigkeiten in den USA verrechnete.

Der Kläger  wandte ein, dass er für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auf dem Gebiet der USA nicht verpflichtet sei, eine Gewerbeerlaubnis zu erlangen, und Beratungsleistungen völlig legal erbringe. Er ging davon aus, dass das cz-ESt.-Gesetz im Ausland tätige Unternehmer wie in der Tschechischen Republik tätige Unternehmer behandelt und daher beiden Gruppen die Möglichkeit auferlegt, alle gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen, d.h. diese Einkünfte gem. § 7 EStG. zu deklarieren und Aufwendungen pauschal geltend zu machen. Er erwartete daher, dass seine Besteuerung im Vergleich zur Besteuerung von Einkünften aus der gleichen, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ausgeübten Tätigkeit nicht diskriminierend sein würde. Der Kläger wendet weiter ein, dass er erst nach einer nachträglichen Bewertung der Dauer seines Wohnsitzes und des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen in Tschechien steuerlich ansässig wurde. Darin sieht der Kläger den größten Unterschied zu einem Bürger der Tschechischen Republik, der als lebenslanges Steuersubjekt im Ausland tätig ist, aus diesen Gründen beruft sich der Kläger auf § 8 Abs. 2. der Abgabenordnung, wonach der Finanzverwalter sicherstellen muss, dass bei der Entscheidung gleicher oder ähnlicher Fälle keine ungerechtfertigten Unterschiede entstehen.

Schlussfolgerungen des NSS-Gerichts

Das NSS-Gericht reagiert auf die Argumentation des Klägers, der behauptet, er sei völlig legal vorgegangen und habe keinen Gewerbeschein benötigt, um Tätigkeiten im Ausland auszuüben. Der generelle Umstand, dass bei einer in den USA ausgeübten Tätigkeit die Gesetzgebung am Ort der ausgebübten Tätigkeit keine besondere Erlaubnis für diese Tätigkeit vorschreibt, reicht jedoch nicht aus, um Einkünfte als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Der Steuerverwalter disqualifiziert den Kläger in keiner Weise im Hinblick auf die Möglichkeit, tatsächliche Ausgaben geltend zu machen, er verbietet nur die Möglichkeit, Ausgaben als Prozentsatz der erzielten Einnahmen geltend zu machen. Somit hinderte nichts den Kläger daran, tatsächliche Ausgaben in der eingereichten Steuererklärung geltend zu machen.

Darüber hinaus stimmt das NSS-Gericht dem Vorgehen des Steuerverwalters zu, der weder den Inhalt der vom Kläger im Ausland ausgeübten Tätigkeit, noch ob der Kläger die betreffende Tätigkeit in Übereinstimmung mit ausländischen Vorschriften ausgeübt hat, beurteilen und diese Tätigkeit anschließend mit den Gewebekategorien nach tschechischem Recht vergleichen kann. Das Fehlen einer Gewerbeerlaubnis für die Anwendung der Auslagenpauschale könne nicht durch den Nachweis ersetzt werden, welche Tätigkeit der Kläger im Ausland tatsächlich ausgeübt habe. 

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat sich seit langem zu dem Ergebnis verfestigt, dass das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis eine notwendige Voraussetzung für die Klassifikation von Einkünften als Einkünfte aus Gewerbe ist. Besäße der Steuerpflichtige keinen Gewerbeschein, könnten seine Einkünfte nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen werden. Gerade der Umstand, dass die zu beurteilenden Einkünfte als Einkünfte aus einem Gewerbe zu qualifizieren sind, führt zu der Möglichkeit, pauschalierte Auslagen gem. § 7 Abs. 7 EStG. anzuwenden.

Abschließend fügt das NSS-Gericht hinzu, dass es im Verfahren der Steuerbehörden keine Diskriminierung festgestellt habe, da der Kläger die gleiche Behandlung wie jeder andere Steuerzahler in der Tschechischen Republik erfahren habe.

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč