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Marie Mandíková | March 12, 2024

Oberstes Gericht: Die aufgrund fehlerhafter Projektdokumentation erfolgte Erhöhung des für ein Werk festgelegten Preises

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Ein wesentlicher Bestandteil eines Werkvertrages ist die Benennung der Parteien, des Vertragsgegenstandes (Beschreibung des Werkes) und die Vereinbarung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Preis nach Fertigstellung des Werkes zahlt.

Der Vertrag muss jedoch weder eine bestimmte Höhe des Preises noch die Art und Weise seiner Festlegung[1] enthalten. Allerdings muss der Wille der Parteien vorhanden sein, untereinander einen Entgeltvertrag[2] abzuschließen.

In dem vom Obersten Gericht unter AZ. 33 Cdo 301/2023[3]3 entschiedenen Fall schlossen der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer einen Werkvertrag ab, dessen Gegenstand Austausch bzw. die Erneuerung der Zentralheizungsverteilung, der Warmwassermessung und -regelung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers war. Der Preis für die Fertigstellung des Werkes wurde als Festpreis vereinbart und Änderungen waren nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertragszusatzes möglich. Nach Abschluss der Arbeiten informierte jedoch der Auftragnehmer den Auftraggeber über einen Mangel in der Projektdokumentation bezüglich der Menge der zu demontierenden Rohre. Der Unterschied zwischen den im Projekt angeführten Daten und der Realität betrug fast 500 %. Trotz dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Projektdokumentation und dem tatsächlichen Stand der Dinge setzte der Auftragnehmer die Arbeiten fort und forderte den Auftraggeber erst nach deren Abschluss auf, einen Nachtrag zur Erhöhung des Arbeitspreises abzuschließen. Der Auftraggeber weigerte sich jedoch.

Der Auftragnehmer wandte sich daraufhin an das Gericht und verlangte eine Entscheidung über eine gerechte Erhöhung des Werkpreises gem. § 2620 Abs. 2. cz-BGB.

Ansonsten kann das Gericht bei einem Werkvertrag die ziemlich strenge Regelung in § 2620 Abs. 1 mildern, die es dem Auftragnehmer nicht gestattet, eine Preisänderung aufgrund unvorhergesehener Arbeiten bzw. Aufwendungen zu verlangen, wenn der Preis als Festpreis[4] vereinbart wurde. Diese Korrektion kann jedoch nur angewendet werden, wenn ein Umstand eintritt, der völlig außergewöhnlich und unvorhersehbar ist und die Fertigstellung des Werkes erheblich erschwert. Ein relevanter Umstand ist ein Umstand, der seiner Natur nach der höheren Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Kriegsereignisse usw.) nahekommt. Unerwartete höhere Kosten, die beispielsweise durch einen Anstieg der Materialpreise entstehen, sind in solchen Fällen hingegen nicht der Fall bzw. Umstand

Das Oberste Gericht stimmte der Schlussfolgerung zu, dass die vom Auftraggeber gelieferte Projektdokumentation Teil des Auftrags des Auftraggebers ist. Stellt der Auftragnehmer einen Mangel in der Projektdokumentation fest, der die ordnungsgemäße Ausführung des Werkes beeinträchtigt, ist er gemäß § 2594 cz-BGB verpflichtet, diesen Umstand dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und die Arbeiten insoweit zu unterbrechen, bis die Bestellung/Auftragsvergabe geändert wird.

 

Gleichzeitig kann nach Ansicht des Obersten Gerichts bei der Aushandlung eines Festpreises für die Arbeit betr. Werk nicht argumentiert werden, dass die das geschätzte Volumen um ein Vielfaches überschreitende Mehrarbeit als ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 2991 cz-BGB angesehen werden sollten. Es handelt sich hierbei nicht um eine Leistung ohne Rechtsgrund – der Rechtsgrund ist der jeweilige Werkvertrag. Auch das Argument betr. sog. Handlung zum Nutzen der Dritten scheiterte, da dies im Werkvertrag grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Dieses Judikat sollte zu einer größeren Wachsamkeit der Auftragnehmer bei Ausführung eines Werks beitragen. Aus der Rechtsauffassung des Obersten Gerichts geht klar hervor, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber im Falle einer fehlerhaft erstellten Projektdokumentation unverzüglich über diesen Umstand informieren und die Preiserhöhung durch einen Nachtrag regeln muss. Andernfalls muss er lediglich auf den guten Willen der anderen Vertragspartei bezüglich der Erhöhung des Festpreises vertrauen.

Wenn auch Sie einen Werkvertrag abschließen – sei es als Auftraggeber oder als Auftragnehmer – und die Dienste eines Sachverständigen zur Vertragserstellung oder rechtlichen Beurteilung nutzen, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.

[1] siehe Bestimmung § 2586 Abs. 1 Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: „BGB“)

[2] Fehlt diese Angabe im Vertrag vollständig, gilt lt. der Bestimmung § 2586 Abs. 2 BGB als vereinbarter Preis
der für das gleiche oder ein vergleichbares Werk zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und unter vergleichbaren Vertragsbedingungen gezahlte Preis.

[3] Urteil des Obersten Gerichts vom 27.09.2023, AZ. 33 Cdo 301/2023, ECLI:CZ:NS:2023:33.CDO.301.2023.1

[4] Dies gilt gem. § 2620 Abs. 1 BGB auch dann, wenn der Preis als Festbetrag oder unter Bezugnahme auf das Budget vereinbart ist, das Vertragsbestandteil ist oder dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Vertragsschluss mitgeteilt wurde.