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| September 11, 2018

Nahestehende Personen gemäß der neuen Entscheidung des Verfassungsgerichts einschließlich möglicher steuerlicher Auswirkungen

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Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat am 9. Juli 2018 unter Nr. II ÚS 955/18 ein Urteil bezüglich der „Definition“ von nahestehenden Personen gefällt.

Der Rechtsstreit, mit dem sich das Gericht befasst hat, bestand darin, dass die Beschwerdeführerin P. Z. ihre Zeugenaussage bei der Polizei der Tschechischen Republik mit der Begründung verweigert hatte, dass sie durch die Aussage die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung einer nahestehenden Person verursachen könnte, wobei die nahestehenden Personen in diesem Fall ihre Freunde waren.

Sowohl die Polizei als auch das Kreisgericht lehnten diese Behauptung ab und sagten, dass in diesem Fall die Verweigerung der Zeugenaussage nicht gerechtfertigt sei, weil Freunde in diesem Sinne keine nahestehenden Personen sein könnten.

Das Verfassungsgericht schloss sich nicht der Meinung der Polizei der Tschechischen Republik und des Kreisgerichts an und kam in seiner Analyse zu dem Schluss, dass die Aussageverweigerung im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften stehe, da die Beschwerdeführerin genügend nachgewiesen habe, dass ihre Freunde für sie nahestehende Personen in dem Sinne der Definition der Urkunde der Grundfreiheiten und der Grundrechte, der Strafprozessordnung oder des Bürgerlichen Gesetzbuches seien..

Laut dem Verfassungsgericht ist daher wesentlich, um zu beurteilen, ob es sich um nahestehende Personen handelt, dass es eine so starke emotionale Beziehung zwischen den Personen gibt, dass der Schaden für eine Person von der anderen Person als ihreigener Schaden empfunden wird. Die Beurteilung der Stärke dieser Beziehung ist immer das subjektive Empfinden der jeweiligen Person, jedoch in Bezug auf die betroffenen Behörden (hier die Polizei der Tschechischen Republik oder das Kreisgericht) muss die Existenz und Stärke dieser Beziehung immer richtig erklärt und überzeugend begründet werden.

Angesichts dieser Entscheidung des Verfassungsgerichts ist es notwendig, Überlegungen zu den Auswirkungen anzustellen, die diese Entscheidung zum Beispiel auf den Bereich der Steuern haben kann, weil wir den Begriff „nahestehende Person“ in vielen Steuergesetzen finden können.

In dem Fall, dass die nahestehende Person „neu“ auch mein Freund sein kann (vorausgesetzt, dass ich es so fühle und richtig erkläre oder begründe), können wir zum Beispiel nach dem Einkommensteuergesetz in einigen Fällen „profitieren“ und umgekehrt.

Mein Freund wird zum Beispiel die Einnahmen aus Vermögensübertragungen nicht besteuern, wenn er weiterhin die Tätigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers fortsetzen wird, die ich gekündigt habe (§ 3 Abs. 4 Buchst. f) des Einkommensteuergesetzes, nachfolgend „EStG-cz“). Oder sein gesamtes Pflegegeld für meine Person wird nach dem Gesetz über Sozialdienstleistungen von der Steuer befreit - und nicht nur der Betrag bis zur Höhe des Pflegegelds für eine Person mit der Pflegestufe 4 (§ 4 Abs. 1 Buchst. i) EStG-cz).

Im Gegenteil, mein Freund kann dazu führen, dass die von mir gegründete Stiftung nicht als gemeinnütziger Steuerzahler, sondern als Familienstiftung betrachtet wird (§ 17a Abs. 2 Buchst. f) EStG-cz).

Mein Freund kann aber auch eine sog. anderweitig verbundene Person werden, was gemäß § 23 Abs. 7 EStG-cz bedeuten würde, dass die zwischen uns vereinbarten Preise immer den sog. üblichen Preisen entsprechen müssten.

Bei den letzten beiden Beispielen ist es jedoch wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Steuerverwalter ohne meinen freien Willen mein subjektives Gefühl für meinen Freund kaum ausdrücken kann, wenn auch mit angemessener Begründung, und andererseits er andere Mittel hat, um einen möglichen Steuerbetrug zu verhindern.

Das Mehrwertsteuergesetz spricht in § 36a von nahestehenden Personen wieder bezüglich eines üblichen Preises. Die praktische Wirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichts wird daher bezüglich Mehrwertsteuer praktisch Null sein (siehe vorherigen Absatz).

Die Abgabenordnung ist offensichtlich das letzte Steuergesetz, das in seinem Text nahestehende Personen erwähnt.

Die Abgabenordnung schließt in § 77 eine Amtsperson aus dem Verfahren wegen Befangenheit aus, wenn der Gegenstand des Verfahrens das Recht oder die Pflicht ihrer nahestehenden Person ist. Wenn also mein Freund in einer Angelegenheit, die meine Steuerpflichten betrifft, der zuständige Mitarbeiter des Steuerverwalters wäre, müsste er aufgrund unserer „Nähe“ (§ 77 Abs. 1 Buchst. a) Abgabenordnung) und nicht erst infolge des Zweifels an seiner Unbefangenheit ausgeschlossen werden (§ 77 Absatz 1 Buchst. c) Abgabenordnung).

Schließlich ist die letzte von uns genannte Bestimmung, die von einer nahestehenden Person spricht, § 96 Abs. 2 Abgabenordnung, wonach eine Person, die damit die Gefahr der Strafverfolgung für sich oder ihre nahestehenden Personen verursachen würde, ihre Aussage verweigern kann, womit der Kreis dieser gelösten Problematik abgeschlossen ist.

Folglich kann also der Schluss gezogen werden, dass die neue Entscheidung des Verfassungsgerichts über nahestehenden Personen nur erhebliche Auswirkungen auf das Straf-, Verwaltungs- oder Zivilrecht hat. In materiell-rechtlichen Steuerangelegenheiten wird seine Auswirkung minimal sein.