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| September 14, 2015

Langwierige Überprüfung des Anspruchs auf den Abzug durch den Steuerverwalter ist nicht kostenlos

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2014 entschied das Höchste Verwaltungsgericht (NSS), dass die Folgen einer langwierigen Überprüfung des Anspruchs auf den MwSt.-Abzug seitens des Steuerverwalters, nicht im ganzen Umfang das Steuersubjekt tragen darf.  Als Reaktion auf diese Entscheidung des NSS ist zum 1. Januar 2015 eine Gesetzesänderung der Steuerordnung erfolgt, die den MwSt.-Zahlern einen Zins für die „Zurückhaltung“ des MwSt.-Abzugs gewährt.

Sicherlich sind schon einige von Ihnen in die Situation geraten, dass der Steuerverwalter den angemeldeten übermäßigen MwSt.-Abzug nicht innerhalb der erwarteten Frist (d. h. etwa einen Monat nach der Einreichung der Steuererklärung), sondern erst mit einem bestimmten zeitlichen Abstand zurückgezahlt hat, wobei er sich in der Zwischenzeit der Überprüfung der Tatsache gewidmet hat, ob der Anspruch auf den Abzug tatsächlich entstanden ist. Das Ergebnis dieser Überprüfungen war grundsätzlich die Feststellung, dass der Anspruch auf den Abzug aufgrund der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen richtig ausgewiesen wurde. Das Recht auf die Überprüfung des übermäßigen Abzugs, noch vor dessen Bemessung (d.h. vor seiner Anerkennung) räumt dem Steuerverwalter die Steuerordnung ein. In Kombination mit der Bestimmung des § 105 des Mehrwertsteuergesetzes, die festlegt, dass der übermäßige Abzug innerhalb von 30 Tagen nach der Bemessung zurückerstattet wird, erfolgte und erfolgt weiterhin die Sperrung der Auszahlung des übermäßigen Abzugs.

Dank dieser Gesetzeswortlauts konnten sich einige MwSt.-Zahler gegenüber anderen Steuerzahlern, deren Abzüge nicht überprüft wurden, benachteiligt fühlen. Bei einer länger andauernden Überprüfung mussten sie darüber hinaus die Folgen dieser steuerlichen Belastung ertragen und einen temporären Mangel an finanziellen Mitteln bewältigen (oft in Form von kurzfristigen Krediten). Während dessen gab es in Europa schon seit einer langen Zeit interessante Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Angemessenheit der Überprüfung des Anspruchs auf den Abzug. Diese Entscheidungen wurden jedoch aufgrund der verschiedenen ausländischen Gesetzgebung seitens des tschechischen Steuerverwalters nicht akzeptiert.

Im Fall C-107/10 Enel Maritsa Iztok stellte der EUGH fest, dass trotz der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Befugnis zur Festlegung der Bedingungen für die Rückerstattung des Anspruchs auf den Abzug haben, diese Bedingungen die Neutralität der MwSt. dadurch verletzen können, dass sie den Steuerzahler mit der MwSt. belasten. Weiterhin fügte er hinzu, dass die Bedingungen dem Steuerzahler zum Erreichen der Befriedigung seiner ganzen Forderung innerhalb einer angemessenen Frist helfen sollen.

Mit der Verzinsung des zurückgehaltenen Anspruchs auf den Abzug beschäftigte sich der EuGH in den verbundenen Rechtsfällen C-286/94, C-340/95, C-401-95 und C-47/96 Garage Molenheide. Das belgische Recht ermöglichte die Verzinsung des zurückgehaltenen Anspruchs auf den Abzug, falls er nicht bis zum 31. März des nach seiner Entstehung folgenden Jahres ausgezahlt wurde. Diese Struktur wurde vom EuGH als nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar angesehen.

In einem weiteren Fall, C-25/07 Alicja Sosnowska, betrachtete das EuGH die 180 Tage lange Frist für einen unangemessen langen Zeitraum für die Rückerstattung des Anspruchs auf den Abzug. Nach der Meinung des EuGH entspricht der Verhältnismäßigkeit eine Frist von drei Monaten.

Alle diese Entscheidungen hat das Höchste Verwaltungsgericht bei der Ausfertigung des Urteils 7 Aps 3/2013 (in der Fassung des korrigierten Beschlusses vom 5. November 2014) berücksichtigt. Im Hinblick auf den zurückgehaltenen Anspruch auf den Abzug handelt es sich um ein bahnbrechendes Urteil, das sich nachfolgend auch in der Steuerordnung widerspiegelt hat. Das Höchste Verwaltungsgericht hat sich dort mit dem Fall beschäftigt, wann der Steuerverwalter, aufgrund der Überprüfung vor der Bemessung, etwa zwei Drittel des anerkannten Anspruchs auf den Abzug des MwSt.-Zahlers zurückgewiesen hat. Erst nach der Berufung des MwSt.-Zahlers wurde der vorherige Zahlungsauftrag aufgehoben, und der Anspruch auf die Aufhebung wurde im vollen Umfang anerkannt. Gleichzeitig wurde der Zins des Steuersubjekts von dem zurückgehaltenen Anspruch anerkannt, wobei ihm aber nicht gefallen hat, dass der Steuerverwalter den Zins nur von dem ursprünglich abgelehnten Betrag des Anspruchs auf den Abzug und nur für einen Teil des das ganze Verfahren betroffenen Zeitraums, berechnete.

Das Höchste Verwaltungsgericht gab dem Steuersubjekt Recht und hat seinem Anspruch auf den Zins in Höhe des um 14 Prozentpunkte erhöhten Repo-Satzes der Tschechischen Nationalbank zugesprochen. Bei der Bestimmung des Verzinsungszeitraums legte der EuGH fest, dass der Zins für den Zeitraum zusteht, der über drei Monate nach dem Ende des Besteuerungszeitraum, in dem der Anspruch auf den Abzug ausgewiesen wurde, hinausgeht und gleichzeitig nach dem Ende des Verfahrens seitens des Steuerverwalters kein Widerspruch gefunden und der Anspruch auf den Abzug zurückerstattet wurde.  

Nach dem Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichts haben sich auch die Gesetzgeber bei der Vorbereitung der Änderung des Steuergesetzes orientiert, indem sie in das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2015 den neuen § 254a "Zins vom Steuerabzug" aufgenommen haben. Auch wenn die Bestimmungen auf dem vorgenannten Urteil basieren, legt sie für den Steuerverwalter viel weniger strenge Bedingungen fest:

  1. die Verzinsung ist nur im Falle einer Prüfung auf der Grundlage des Verfahrens zur Beseitigung der Zweifel anwendbar;
  2. die Verzinsung erfolgt erst, wenn das Verfahren zur Beseitigung der Zweifel länger als fünf Monate dauert; un
  3. dder Zins wird in der Höhe des Repo-Satzes der Tschechischen Nationalbank um einen Prozentpunkt erhöht sein.

Die Verzinsung beschränkt sich nur auf das Verfahren zur Beseitigung der Zweifel und wird nicht im Falle einer steuerlichen Prüfung angewandt. Im Prinzip kann der Steuerverwalter das Verfahren zur Beseitigung der Zweifel im Falle seines längeren Verlaufs als eine steuerliche Prüfung bezeichnen und die Anwendung der Verzinsung so vermeiden. Die Befreiung der Prüfung von der Verzinsung folgt jedoch aus dem Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichts nicht, daher ist es die Frage, was den Gesetzgeber zu dieser Regelung geführt hat. Eine allgemeine Regel der Anwendung der MwSt. ist die europarechtskonforme Auslegung (d.h. die gleiche Auslegung in der ganzen EU). Wenn daher der EuGH festgelegt hat, dass die Überprüfung eine angemessene Dauer haben muss, weil sonst dem Steuerzahler ein „Ersatz“ zusteht, hat er es allgemein für alle Institute und Instrumente festgelegt, die den Steuerverwaltern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Daher wird es interessant sein, zu verfolgen, ob jemand mit dem Hinweis auf das Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichts die Zinsen auch im Falle einer lange andauernden steuerlichen Prüfung verlangen kann.

Darüber hinaus wird die fünf Monate lange Frist erst ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung gerechnet, das im Verlauf eines Monats nach der Einreichung der Steuererklärung eingeleitet werden kann. Dadurch steht dem Steuerverwalter eine doppelt so lange Frist als die im Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichts aufgeführt ist, zur Verfügung. Gleichzeitig ist ein unterschiedlicher Wert des Geldes festgelegt, wenn bei der Verzinsung des Geldes des Steuerzahlers (von dem zurückbehaltenen Anspruch) ein unangemessen hoher Zins, als bei der Verzinsung des Geldes des Steuerverwalters geltend gemacht wird (im Falle eines Zahlungsrückstandes des Steuerzahlers).

Die Entwicklung dieser Problematik werden wir weiterhin verfolgen, und Sie können über die eventuellen Neuigkeiten in einer unseren folgenden Ausgaben lesen.