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Gabriela Jandová | January 30, 2024

Kommen Sie Ihren Pflichten bei der Eintragung von Zweigniederlassungen ins Handelsregister nach?

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Anfang letzten Jahres trat die sogenannte „Digi-Novelle“ in Kraft, die die Vorgaben der europäischen Richtlinie
zur Digitalisierung[1] umsetzt. Die Gesetzesänderung betrifft auch Änderungen in den Regeln zur Registrierung von Zweigniederlassungen und vereinfacht die Suche nach von Unternehmen gegründeten Zweigniederlassungen.

Hinweis: Die Richtlinie verwendet den Begriff „Niederlassung“, im tschechischen Recht wird jedoch eine Zweigniederlassung[2] im Sinne von § 503 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches[3] verstanden.

Aufgrund der Neufassung des § 48 Abs. 2 des Registergesetzes[4] werden Handelsregisterauszüge[5] von Handelsgesellschaften auch um Angaben zu deren Zweigniederlassungen erweitert. Der Vollständigkeit halber fügen wir hinzu, dass wir uns in diesem Artikel nur mit der Regelung betreffend tschechische Handelsunternehmen in Bezug auf deren Zweigniederlassungen befassen.

  1. Inländische Zweigniederlassungen

Verfügt das Unternehmen über eine Zweigniederlassung mit Sitz in der Tschechischen Republik, ist es erforderlich, diese Zweigniederlassung im Rahmen einer gesonderten Eintragung im Handelsregister einzutragen. Informationen zu seiner Zweigniederlassung werden automatisch auch in seinen HR-Auszug (im Abschnitt „Zweigniederlassungen“) eingetragen. Daher muss die Gesellschaft bei der Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister (auch im Falle von Datenänderungen oder deren Löschung)
nicht gleichzeitig beim Registergericht einen Antrag auf Änderung der bei der Gesellschaft eingetragenen Daten stellen. Das Registergericht wird dies ohne Verfahren tun[6].

  1. Ausländische Zweigniederlassungen

Hat das Unternehmen eine Zweigniederlassung im Ausland, erfolgt die Eintragung im tschechischen Handelsregister in einigen Fällen automatisch, ohne Registrierungsverfahren. Daher muss zwischen folgenden ausländischen Zweigniederlassungen unterschieden werden:

  1. mit Sitz in der EU, gegründet durch eine Kapitalgesellschaft

Für den Fall, dass eine ausländische Zweigniederlassung ihren Sitz in der EU hat und gleichzeitig eine Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft (a.s., s.r.o./AG, GmbH) ist, werden die Daten nach derer Registrierung im entsprechenden ausländischen Handelsregister automatisch auch beim jeweiligen Unternehmen im tschechischen Handelsregister erfasst. Das tschechische Handelsregister bezieht diese Informationen aus dem BRIS-Register (Europäisches Informationssystem), in dem alle Zweigniederlassungen mit Sitz in der EU registriert sind.

  1. mit Sitz in der EU, gegründet von einer Personengesellschaft und
    Zweigniederlassungen mit Sitz außerhalb der EU

Ein komplizierteres Verfahren gilt für alle Handelsgesellschaften mit Zweigniederlassungen, deren Sitz sich außerhalb der EU befindet, sowie für Personengesellschaften (v.o.s., k.s.) mit einer Zweigniederlassung
mit Sitz in der EU.

Informationen über ihre Zweigniederlassung werden für die betroffenen Unternehmen nicht automatisch
in den tschechischen HR-Auszug eingetragen. Unternehmen müssen die Angaben zu ihren Zweig-niederlassungen (Name, Sitz und Eintragungsnummer im Auslandsregister) nach dem klassischen Formularantrag auf Eintragung von Änderungen beim Handelsregistergericht eintragen lassen.

Hinweis: In den ersten beiden oben genannten Fällen (d.h. für inländische Zweigniederlassungen und Zweig-niederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU) ist es nicht einmal möglich, einen Antrag auf Eintragung dieser Daten im Handelsregister zu stellen. Das Registergesetz schließt dies ausdrücklich aus.
Die Daten für die automatische Eintragung ermittelt das Registergericht selbst aus den bei der jeweiligen Zweigniederlassung eingetragenen Angaben. Das Unternehmen muss daher lediglich über ordnungsgemäß eingetragene Daten zu seiner Zweigniederlassung verfügen.

Ergänzend zum Vorbezeichneten gilt für inländische Zweigniederlassungen der Wortlaut von § 51 Buchst. d) des Registergesetzes, Angaben auch über den die Zweigniederlassung gründenden Unternehmer, seinen Namen und seinen Sitz anzuführen. Es ist daher notwendig die im Handelsregister eingetragenen Informationen zu prüfen bzw. anzupassen.

Da die Frist zur Erfüllung der Pflichten aus der Novelle bereits abgelaufen ist, empfehlen wir allen im Handelsregister eingetragenen Unternehmern, sich zu vergewissern, dass für sie keine der neuen Pflichten gelten.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der im Register eingetragenen Informationen droht Unternehmern eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 CZK und im äußersten Fall die Löschung aus dem Handelsregister.

Sind Sie sich nicht sicher, ob sich die Änderung negativ auf Sie auswirkt? Sie wissen nicht, was Sie in das Handelsregister eintragen müssen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, unser Team aus erfahrenen Anwälten berät Sie gerne zu allen Fragen.

[1] EUR-Lex - 02017L1132-20220812 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

[2] Aus Gründen der Einheitlichkeit verwenden wir in diesem Artikel nur den Begriff „Zweigniederlassung“,
   auch für ausländische, im jeweiligen Register eingetragenen Zweigniederlassungen

[3] Gesetz Nr. 89/2012 Slg., des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der jeweils gültigen Fassung.

[4] Gesetz Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen,
   in der jeweils gültigen Fassung.

[5] Handelsregister

[6] § 83a Abs. 2 des Registergesetzes.