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| May 10, 2018

Jahresabschluss auf dem Weg in die Urkundensammlung?

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Das Justizministerium hat am 23. Februar 2018 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, wodurch das Gesetz Nr. 90/2012 Sb., über die Handelskörperschaften und einige weiteren Gesetze geändert werden. Zu den weiteren Gesetzen zählt auch das Gesetz Nr. 304/2013 Sb., über die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen, wobei dieser Änderungsentwurf ein neues Instrument zur Durchsetzung der Verpflichtungen bringen soll, zu denen die Hinterlegung von Urkunden (des ordentlichen oder des außerordentlichen Jahresabschlusses) in die Urkundensammlung gehört. Ein weiteres Ziel der Gesetzesänderung ist es, das Problem der Handelskörperschaften zu lösen, die keine Geschäftstätigkeit ausüben und nur formal bestehen sog. Scheinfirmen).

Zurzeit kann für die Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 100 000 CZK auferlegt werden, und wenn sich diese Nichteinhaltung wiederholt, kann das Registergericht auch ohne einen Antrag ein Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Person mit Liquidation einleiten. Als ein neues Instrument wird die Möglichkeit der Auflösung der eingetragenen Person ohne Liquidation vorgeschlagen, wenn sich herausstellt, dass das Vermögen der Gesellschaft zumindest für die Kostendeckung der Liquidation nicht ausreicht.

Auf der Grundlage von Einwendungen zur Gesetzesänderung sollte das Verfahren der Auflösung einer Körperschaft ohne Liquidation nur dann möglich sein, wenn die Gesellschaft für mindestens zwei (2) aufeinanderfolgende Geschäftsjahre keinen ordentlichen oder außerordentlichen Jahresabschluss zum Hinterlegen in die Urkundensammlung vorlegt und wenn es gleichzeitig nicht möglich ist, mit ihr Kontakt aufzunehmen, d.h. es nicht möglich ist, ihr eine Aufforderung zur Behebung dieser Tatsachen, zuzustellen.

Wir werden die weitere Entwicklung angesichts dieser Gesetzesänderung verfolgen und werden Sie benachrichtigen.