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| April 3, 2020

Gezieltes Beihilfeprogramm für die Beschäftigung "Antivirus"

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Am 31.3.2020 genehmigte die Regierung der Tschechischen Republik (zum zweiten und vielleicht letzten Mal) den Entwurf zur Änderung des gezielten Beihilfeprogramms für die Beschäftigung „Antivirus“ (im Folgenden nur Antivirus genannt). Was wissen wir zum 1. 4. 2020 über das Programm Antivirus?

Für wen ist Antivirus?

Das Programm Antivirus ist für Arbeitgeber für den Lohnbereich bestimmt. Die Lohn-/Gehaltskosten, die den Arbeitgebern erstattet werden, entstehen im Zeitraum, in dem für die Arbeitgeber keine Arbeit ausgeführt wird.

Welche Bedingungen gelten für die Beihilfe?

  • Der Arbeitgeber hält sich strikt an das Arbeitsgesetzbuch;
  • Der Arbeitnehmer, für den die Beihilfe geschöpft wird, darf sich nicht in der Kündigungsfrist befinden, und er darf nicht gekündigt werden (außer der Entlassung wegen Pflichtverletzung);
  • Die Arbeitnehmer sind im Arbeitsverhältnis und sie nehmen an der Krankengeld- und der (gesetzlichen) Rentenversicherung teil;
  • Der Arbeitgeber muss den Lohn/das Gehalt/deren Ausgleich zahlen und die Beiträge abführen.

Wie hoch ist die Beihilfe?

Schema A - Erzwungene Betriebseinschränkung und Quarantäne

  • Sie gilt für Arbeitshindernisse aufgrund der Schließung oder der Einschränkung des Betriebs infolge der Krisen- oder Sondermaßnahmen der Regierung, des Gesundheitsministeriums (im Folgenden nur MZ genannt) oder regionaler Sanitärstationen und für Fälle, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgrund der gemäß der einschlägigen Vorschriften angeordneten Quarantäne nicht ausführen konnte.
  • Je nach Art des Hindernisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen bestimmten Lohn-/Gehaltsbetrag:
    • Quarantäne - Lohn-/Gehaltsausgleich von 60 % des reduzierten Durchschnittsverdienstes;
    • Betriebsschließung infolge der Krisenmaßnahmen - Lohn-/Gehaltsausgleich von 100 % des Durchschnittsverdienstes.
  • Die Beihilfe beträgt 80 % des ausgezahlten Lohn-/Gehaltsausgleichs, jedoch nicht mehr als 39.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat.

Schema B - Zusammenhängende wirtschaftliche Schwierigkeiten

  • Es bezieht sich auf Fälle der Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitgebers, die infolge der durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten (anderen als unter dem Schema A) entstanden sind.
  • Je nach Art des Hindernisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Höhe des Lohn-/Gehaltsausgleichs:
    • Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitgebers infolge der Anordnung der Quarantäne oder infolge der Kinderbetreuung bei einem wesentlichen Teil der Arbeitnehmer (30 % und mehr) - Lohn-/Gehaltsausgleich von 100 % des Durchschnittsverdienstes;
    • Einschränkungen der Verfügbarkeit über Vorleistungen (Rohstoffe, Produkte, Dienstleistungen), die für die Tätigkeit notwendig sind - Lohn-/Gehaltsausgleich von mindestens 80 % des Durchschnittsverdienstes;
    • Verringerung der Nachfrage nach Dienstleistungen, Erzeugnissen oder anderen Produkten der Gesellschaft und die erlassene innerbetriebliche Vorschrift/Zustimmung der Gewerkschaften - Lohn-/Gehaltsausgleich von mindestens 60 % des Durchschnittsverdienstes.

Die Beihilfe beträgt 60 % des ausgezahlten Lohn-/Gehaltsausgleichs, einschließlich der Abzüge, jedoch nicht mehr als 29.000,- CZK pro Arbeitnehmer und Monat.

Wann kann ich die Beihilfen beantragen?

Antivirus startet am 6. April 2020. Von da an können die Anträge gestellt werden. Die Bearbeitung der Anträge wird einige wenige Tage dauern. Dies gilt vorläufig bis 30. April 2020; das Ministerium für Arbeit und Soziales plant die Verlängerung bis Ende Mai 2020.

Wie kann der Antrag gestellt werden?

  • Die Einreichung und der Eingang der Anträge erfolgen ausschließlich elektronisch. Der Antragsteller muss über eine Datenbox oder über eine anerkannte elektronische Signatur verfügen.
  • Den Antrag auf die Vertragsschließung wird der Antragsteller mittels einer Applikation ausfüllen, die speziell für die Zwecke dieses Zuschusses geschaffen wurde. Der Link wird auf der Webseite uradprace.cz veröffentlicht.
  • Der Antrag muss bei der zuständigen (dies richtet sich nach dem Sitz des Antragstellers) Ortsstelle des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik gestellt werden.
  • Die Überprüfung der Anträge wird minimal sein und die Übereinstimmung mit den Regeln wird erst nachfolgend überprüft.

Weitere Bedingungen werden in der sich in Vorbereitung befindlichen Vorgehensweise festgelegt, die seitens des Ministeriums für Arbeit und Soziales in den kommenden Tagen veröffentlicht wird. Weitere Änderungen sind nicht ausgeschlossen. Die jeweilige Nutzung der einzelnen Optionen wird stets von dem Schema abhängen, zu dem die Lage der jeweiligen Gesellschaft, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Betriebs zugeordnet werden kann. Gerne besprechen wir Ihre Optionen mit Ihnen.

Veronika Odrobinová