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Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower) – Aktualisierung

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Bereits im Januar dieses Jahres haben wir Sie über den vorbereiteten Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower“) informiert, der die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 über den Schutz der einen Verstoß gegen Unionsrecht meldenden Personen umsetzen soll. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, die vorherige Regierung hat es jedoch versäumt, frühere Entwürfe für dieses Gesetz umzusetzen. Der aktuelle Gesetzentwurf wurde im April dieses Jahres von der Abgeordnetenkammer genehmigt und wird nun dem Senat vorgelegt.

Ziel dieses Artikels ist es, die interessanten Punkte des verabschiedeten Gesetzestextes zusammenzufassen und einzelne Bestimmungen aufzuzeigen, die das Gesetzgebungsverfahren bisher erfolgreich bestanden haben und die andererseits von der Abgeordnetenkammer abgelehnt wurden.

Im Allgemeinen zum Gesetzentwurf über den Rahmen des vorherigen Artikels

Bei Nichterfüllung der durch den Gesetzentwurf auferlegten Pflichten der Verpflichteten (d.h. Arbeitgeber mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, ausgewählte Behörden und Anbieter öffentlicher Aufträge) kann gegen den Verpflichteten eine Geldbuße von bis zu 1 000 000 CZK verhängt werden, und dies beispielsweise für den Fall, dass der Hinweisgeber den Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt wird oder die Möglichkeit für den Hinweisgeber zur Meldung über das interne Meldesystem nicht gewährleistet wird.

Ein solches internes Meldesystem, das speziell für diese Meldung dienen soll, kann von mehreren Unternehmen gemeinsam genutzt werden, sofern die Gesamtzahl der Mitarbeiter aller Unternehmen, die ein internes Meldesystem gemeinsam nutzen, nicht 249 übersteigt. Insbesondere für die Gruppengesellschaften in einem Konzern bringt diese Anpassung zumindest eine gewisse Erleichterung. Wenn das Unternehmen jedoch mehr als 250 Mitarbeiter hat, ist die gemeinsame Nutzung des internen Benachrichtigungssystems nicht möglich und es muss ein eigenes System implementiert werden.

Im Übrigen verweisen wir auf unseren oben genannten Artikel vom Januar dieses Jahres, in dem die Grundprinzipien und Hinweisgeberschutzeinstellungen näher beschrieben werden (mehr hier).

Über genehmigte und abgelehnte Bestimmungen

Für die wohl größte Aufregung, abgesehen vom gesamten Gesetzesentwurf selbst, sorgte dann die vorgeschlagene Bestimmung, die eine Pflicht zur Annahme auch anonymer Meldungen einführen und damit auch anonymen Hinweisgebern Schutz bieten sollte. Diese Bestimmung wurde nach ausführlichen Debatten im Rahmen der Abgeordnetenkammer letztlich nicht angenommen. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sind als Hinweisgeber nur jene Personen geschützt, deren Identität aus der Meldung hervorgeht/ nachvollziehbar ist.

Gegenüber dem ursprünglich vorgeschlagenen Wortlaut wurde ein Abänderungsvorschlag beschlossen, der die Aufzählung der Sachverhalte, die mittels einer Meldung gemeldet werden können, erweitert. Die oben genannte Aufzählung der angezeigten Sachverhalte umfasst nun neben Straftaten, Verstößen gegen EU-Recht in bestimmten Bereichen und Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz selbst auch Ordnungswidrigkeiten, für die das Gesetz einen Bußgeldsatz mit einer Höchstgrenze von mindestens 100 000 CZK festlegt. Mit anderen Worten:
Die Aufzählung der meldepflichtigen Tatsachen wurde auch um schwerwiegendere Ordnungswidrigkeiten erweitert.

Der aktuelle Gesetzentwurf, der jetzt dem Senat vorgelegt wurde, ist also ein Kompromiss über das gesamte politische Spektrum hinweg. Mal sehen, wie sich der Gesetzgebungsprozess in der Angelegenheit entwickeln wird.

Autor: Veronika Odrobinová, Jessica Vaculíková