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| May 14, 2020

ENTSCHÄDIGUNGSBONUS FÜR SELBSTSTÄNDIGE

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Nach der Genehmigung des gezielten Programms zur Beschäftigungsförderung „Antivirus“ wurde ein weiteres die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Erkrankung minderndes Gesetz genehmigt. Hierbei handelt es sich um das Entschädigungsbonusgesetz im Zusammenhang mit den Krisenmaßnahmen infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 (im Folgenden nur „Gesetz“ und „Bonus“). Das Gesetz ist am 14.4.2020 durch die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft getreten.

Das Gesetz richtet sich an Selbständige/Kleinunternehmer (im Folgenden nur „Selbstständige“).

Bedingungen für die Bonuserhaltung

  • die ausgeübte Tätigkeit ist die Haupttätigkeit; wenn es sich um die Nebentätigkeit handelt, darf der Selbständige nicht gleichzeitig als Arbeitnehmer, der zur Krankengeldversicherung verpflichtet ist, beschäftigt sein;
  • den Anspruch auf den Bonus wird auch der aktive Selbständige haben, der auf der Grundlage der sog. Vereinbarung über die Arbeitsausführung (DPP) mit einer Vergütung von bis zu 10.000,- CZK monatlich oder auf der Grundlage der sog. Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit (DPČ) mit einer Vergütung von bis zu 3.000,- CZK monatlich arbeitet;
  • der Selbständige war zum 12.3.2020 aktiv, oder es handelt sich um einen Selbständigen, dessen Tätigkeit jederzeit nach dem 31.8.2019 (Saisongeschäft) unterbrochen wurde;
  • der Selbstständige erklärt, dass er diese Tätigkeit entweder vollständig oder zum Teil infolge der Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus oder infolge der Krisenmaßnahmen der Regierung nicht ausüben konnte, insbesondere aus den folgenden Gründen:
  1. Notwendigkeit, die Betriebsstätte zu schließen oder den Betrieb einzuschränken;
  2. Quarantäne des Selbständigen oder seines Arbeitnehmers,
  3. Kinderbetreuung seitens des Selbstständigen oder Arbeitshindernisse bei seinem Arbeitnehmer, die infolge der Kinderbetreuung entstanden sind,
  4. Verringerung der Nachfrage nach Produkten, Dienstleistungen oder anderen Leistungen oder
  5. Einschränkung oder Beendigung von Lieferungen oder Dienstleistungen die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind.

Kombinieren des Bonus mit anderen Programmen

Angesichts des Bestehens von weiteren Programmen zur Milderung der Auswirkung der Krisenmaßnahmen lohnt es sich zu wissen, womit der Bonus kombiniert werden kann:

  • Erlass der Zahlung der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge für 6 Monate - JA, damit ist der Bonus kombinierbar
  • Krankengeld - JA, damit ist der Bonus kombinierbar;
  • Betreuungsgeld für Selbstständige - JA, damit ist der Bonus kombinierbar;
  • Altersrente, Invaliditätsrente, Elterngeld, Mutterschafts- oder Pflegegeld – JA, damit ist der Bonus kombinierbar;
  • Arbeitslosengeld – NEIN, damit darf es nicht kombiniert werden. Der Bonus darf nicht bei der gleichzeitigen Schöpfung des Arbeitslosengeldes ausgezahlt werden (dies wird für jeden Kalendertag getrennt beurteilt);
  • Wohngeld und Leistungen in materieller Not – das Gesetz schließt dies nicht ausdrücklich aus, aber der ausgezahlte Bonus wird als Einkommen bei der Beurteilung des Anspruchs auf diese Leistungen berücksichtigt;
  • Steuergutschriften (z. B. Steuernachlass für den Steuerpflichtigen) – JA, damit ist der Bonus kombinierbar. Der Bonus ist kein steuerlich absetzbares Einkommen und unterliegt nicht der Sozial- und der Krankenversicherung. Daher hat er keine Auswirkung auf den Anspruch auf Steuergutschriften.
  • Ein Selbstständiger mit Mitarbeitern – JA, damit ist der Bonus kombinierbar;

Grundlegende Informationen

  • Der Bonus stellt eine einmalige Unterstützung für den Zeitraum 3.2020 – 30.4.2020 in Höhe von 500 CZK für jeden Tag dar, an dem die Bedingungen des Bonus erfüllt werden.
  • Der maximale Betrag des Bonus beträgt 000 CZK.
  • Der Bonus ist bisher bis zum 4.2020 festgelegt. Falls die Krisenmaßnahmen nicht gemildert werden, kann der Zeitraum der Gewährung des Bonus verlängert werden.

 Wie und wo kann ich den Bonus beantragen?

Veronika Odrobinová
Dominik Beran