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Energiepreisobergrenzen: Das Ende des zweiten Quartals und eine weitere Runde der Beurteilung überhöhter Vermögensvorteile

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Große, von Energiepreisobergrenzen profitierende Unternehmen haben die erste Beurteilung des übermäßigen Vermögensvorteils gemäß der Verordnung Nr. 298/2022 Slg., über die Festlegung von Strom- und Gaspreisen
in einer außergewöhnlichen Marktsituation und über die Festlegung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfangs des Vermögensvorteils des Kunden (im Folgenden „Verordnung“ genannt) eingereicht. Nun, nach Ende des zweiten Viertels, steht vor ihnen die zweite Runde. In der Zwischenzeit hat die Regierung erneut Änderungen an der Verordnung vorgenommen und sich dabei insbesondere auf Bereiche konzentriert, die in der bisherigen Praxis zu Problemen geführt haben konnten.

Der aktuelle Einstweilige Krisenrahmen, der einen Leitfaden für staatliche Energieunterstützung darstellt, wurde von der Europäischen Kommission mit Wirkung ab 9. März 2023 durch den Einstweiligen Krisen- und Transformations-Rahmen für staatliche Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine (im Folgenden „DKTR“-Rahmen genannt) ersetzt. Um die Verordnung mit dem DKTR-Rahmen in Einklang zu bringen, hat die Regierung die Definition des EBITDA-Indikators, bzw. des „angepassten Wirtschaftsergebnisses“, wie in der Verordnung definiert, geändert. Neu wird das wirtschaftliche Ergebnis
vor Steuern um Wertanpassungen im operativen Bereich sowie Kostenzinsen und ähnliche Kosten erhöht und
um Wertberichtigungsposten bei Anlagevermögen und Vorräten verringert.

In § 8a Abs. 7 regelt die Verordnung die Art der Berücksichtigung der Höhe der sonstigen Unterstützung,
die im relevanten Zeitraum von einem Großunternehmer erhalten wurde, bis zur Höhe des höchstzulässigen Vermögensvorteils. Neu wird die Art der Berücksichtigung der sonstigen Unterstützung gesondert angepasst –
in Bezug auf die vom Großunternehmer seit dem Jahr 2022 (bzw. im Zeitraum von  1. Februar 2022 bis Ende 2023) erhaltene Unterstützung, und die vom Großunternehmer erst im Jahr 2023 zur Deckung der Kosten für den Einkauf von Strom, Gas und Wärmeenergie erhaltene Unterstützung. Dies hängt auch mit der Änderung der Anlage Nr. 13 zusammen, während die beiden Quellen sonstiger Unterstützung in separaten Spalten berücksichtigt werden.

Eine weitere Frage war die Anwendung der Obergrenze des zulässigen Vermögensvorteils in dem Fall, wenn das Unternehmen aus einer Personen-/ Unternehmensgruppe die wesentlichen Voraussetzungen für die Entnahme von Strom oder Gas zu einem festgelegten Preis erfüllt, in Wirklichkeit jedoch weder Strom noch Gas zum festgelegten Preis geliefert wurde. Dabei legte die Regierung fest, dass nur diejenigen Mitglieder Einfluss auf die Festlegung der Gruppenobergrenze des zulässigen Vermögensvorteils für alle Mitglieder einer bestimmten Personengruppe nehmen können, die durch den Kauf von Strom oder Gas zu einem festgelegten Preis tatsächlich einen finanziellen Vorteil erzielt haben oder erzielen.

Eine wesentliche Änderung besteht auch in der Möglichkeit, die Anwendung des festgesetzten Strom- oder Gaspreises auch dann zu beantragen, wenn ein Bericht über die Beurteilung des Vorliegens eines übermäßigen Vermögensvorteils nach Ablauf der in der Verordnung festgelegten Frist eingereicht wird. Die ursprüngliche Novelle schloss diese Möglichkeit de facto aus, da sie die Erklärung bzgl. Anforderung des Kunden nach einer  Energiepreisobergrenze mit der Vorlage einer Beurteilung des überhöhten Vermögensvorteils verbunden hat.
Wer die Frist zur Abgabe der Beurteilung versäumte, konnte nicht einmal eine Preisobergrenze für das nächste Quartal beantragen.

Anschließend wurde der Verordnung ein neuer §8da hinzugefügt, der die Berichtigung von Sachverhalten oder Daten im Bericht über die Beurteilung des Vorliegens eines überhöhten Vermögensvorteils ermöglicht. Die Frist zur Berichtigung endet spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Beurteilung spätestens vorgenommen wird.

Wir weisen darauf hin, dass die Beurteilung für das zweite Quartal unter anderem auch von jenen Unternehmen abgegeben werden muss, die zwar die Preisobergrenzen nicht mehr nutzen, übermäßige Vermögensvorteile jedoch bereits im ersten Quartal erzielt haben.

Autor: Veronika Odrobinová, Olga Králíčková