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| October 15, 2021

Elektronische Eingaben bei Gericht

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Immer häufiger werden Schriftsätze an tschechische Gerichte auf elektronischem Wege eingereicht, entweder mit Hilfe einer Datenbox oder einer elektronischen Signatur. Da elektronische Signaturen auf Zertifikaten beruhen, die nur eine begrenzte Gültigkeit haben und authentifiziert werden müssen, ergeben sich bei elektronischen Signaturen eine Reihe von Problemen.

Eine davon wurde beispielsweise vom tschechischen Verfassungsgericht in dem Verfahren unter dem AZ II ÚS 671/21 behandelt. In diesem Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen elektronischen Zahlungsbefehl, den er elektronisch unterzeichnete. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer eine automatische Bestätigung, dass seine Eingabe eingegangen, überprüft und zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden war. Außerdem wurde dem Antrag ein Aktenzeichen zugeteilt.

Das Amtsgericht (okresní soud) war jedoch nicht in der Lage, die elektronische Signatur automatisch zu überprüfen und musste sie manuell nachprüfen. Die manuelle Überprüfung ergab dann, dass die Unterschrift nicht gültig war, weil das Dokument nach dem Anbringen der Unterschrift verändert oder beschädigt worden war. Das Amtsgericht teilte dem Beschwerdeführer daher fast drei Wochen später mit, dass sein Vorbringen nicht berücksichtigt werden würde.

Das Verfassungsgericht stellte sich auf die Seite des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass seine Eingabe angenommen wurde, da er auch entsprechend informiert worden war. Die öffentlichen Einrichtungen müssen sicherstellen, dass die Antragsteller ordnungsgemäß darüber informiert werden, ob eine elektronische Signatur authentifiziert wurde oder nicht.

Wenn Sie einen Schriftsatz auf elektronischem Wege an das Gericht übermitteln, sollten Sie stets sorgfältig prüfen, ob er ordnungsgemäß eingegangen ist und bearbeitet wurde. Wenn das Vorbringen nur wegen eines technischen Fehlers nicht berücksichtigt wird, sollte das Gericht oder eine andere zuständige Behörde Sie unverzüglich darüber informieren.