GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Ivan Fučík | July 27, 2017

Überlappung der Funktionen des Vorstandsvorsitzenden und des Direktors der Gesellschaft

Teile den Artikel

(nach dem Urteil des Obersten Gerichts /AZ 21 Cdo 3613/2015 19. 1. 2017/)

Die Frage, mit der sich die Gerichte in der jeweiligen Sache befasst haben und noch befassen werden, ist die, ob der ehemalige Direktor der Gesellschaft OLMA, a.s. den variablen Teil seiner Vergütung (1 320 000 CZK), der ihm nach der Meinung der Gesellschaft aufgrund eines nichtigen Managementvertrags, auf dessen Grundlage sein Arbeitsverhältnis bei der Ausübung der Funktion des Generaldirektors geregelt wurde, ausgezahlt worden ist, zurückzahlen muss.

Das Oberste Gericht bestand weiterhin auf seiner Entscheidung und hat erneut die Nichtigkeit des Vertrags über die Ausübung der Funktion des Generaldirektors festgestellt, da diese Funktion parallel eine Person, die als Vorstandsmitglied ernannt wurde, ausgeübt hat. Das Oberste Gericht hat in der jeweiligen Sache seine Entscheidung GZ 21 Cdo 3822/2012-218 bestätigt. Es kam zu dem Schluss, dass "der Inhalt der Funktion des Generaldirektors dieselbe Tätigkeit war (sein sollte), die der Beklagte als Vorstandsvorsitzender (Vertretung der Gesellschaft nach Außen, Geschäftsleitung der Gesellschaft und interne Rechtsgeschäfte der Gesellschaft) ausgeübt hat oder ausüben sollte, d.h., dass durch die Ernennung in die Funktion des Generaldirektors bei der Klägerin kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, und dass der abgeschlossene Managementvertrag über die Ausübung dieser Funktion nichtig ist.“

Das Oberste Gericht hat diese Entscheidung trotz des Befunds des Verfassungsgerichts l. ÚS 190/15, in dem das Verfassungsgericht die Begründung der Unzulässigkeit der Überlappung der Funktionen als nicht ausreichend betrachtet hat, getroffen. Das Verfassungsgericht hat es den Gerichten auferlegt, ihre Stellungnahme ausreichend zu begründen, wenn sie weiterhin auf der Unzulässigkeit der Überlappung des Arbeitsverhältnisses und der Funktion bestehen wollen.

Das Oberste Gericht hat auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts mit einer Begründung dessen Entscheidung aus dem Jahr 2014 reagiert, wobei es auf der Entscheidung bestand. Die Überlappung ist weiterhin aus drei Gründen unzulässig:

  • Die Tätigkeit des Generaldirektors ist in dem jeweiligen Fall praktisch identisch mit der Tätigkeit des Vorstandsvorsitzenden.
  • Der Arbeitgeber kann zwar in einem bestimmten Fall beim Abschluss des Vertrags mit dem Mitglied des satzungsmäßigen Organs von einer anderen natürlichen Person als vom satzungsmäßigen Organ, der Arbeitnehmer werden soll, vertreten werden, es kann jedoch kein Zweifel darüber sein, dass hier keine zwei unterschiedlichen Parteien sind, die einen Vertrag abschließen, sondern dass es sich um eine vorgegebene einvernehmliche Rechtshandlung handelt, bei der die Handelsgesellschaft nicht gleichberechtigt vertreten ist. Der Unterschied der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmer wird bereits dadurch bestimmt, dass sie, objektiv gesehen, unter normalen Umständen, einen für sie selbst möglichst günstigen Vertrag vereinbaren wollen.
  • Das Arbeitsgesetzbuch verbietet wie beschrieben, dass seine Regelungen nur auf der Grundlage des Willens der Vertragsparteien auf weitere Verhältnisse als die, die beim Ausüben einer abhängigen Arbeit oder als die, die gemäß § 1 des Arbeitsgesetzbuchs im Zusammenhang mit der Ausübung der abhängigen Arbeit entstehen, bezogen werden. Das oben genannte bedeutet natürlich nicht, dass die Parteien des Vertrags über die Ausübung einer Funktion keine Vereinbarungen treffen konnten, aufgrund deren das satzungsmäßige Organ bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft ähnliche Berechtigungen (Vorteile), die ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis (Urlaub, Krankengeld, Entschädigung bei Schäden an der Gesundheit usw.) hat, hat . Mit diesem Vertrag kann jedoch kein Arbeitsverhältnis begründet werden, das vom Arbeitsgesetzbuch geregelt wird, und die Vertragsparteien können die vereinbarten Leistungen nur auf der Grundlage des Vertrags bewirken.

Im weiteren Verfahren haben die Parteien eine Berufung eingelegt: Mit der Überlappung der Funktionen wird sich wieder das Verfassungsgericht befassen. Über seine Entscheidung werden wir Sie informieren.