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| July 27, 2022

Fernvertragsabschluss im Lichte der jüngsten EuGH-Entscheidung

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) befasste sich kürzlich mit einem Fall, in dem ein Verbraucher („Herr X“) über das bekannte Internetportal booking.com ein Hotelzimmer in einem deutschen Hotel gebucht hatte. Herr X hat die Reservierung auf diesem Portal abgeschlossen, seine persönlichen Daten eingegeben, ist aber am ersten Tag des gebuchten Aufenthalts nicht erschienen. Am Folgetag berechnete das Hotel an Herrn X eine Stornogebühr gemäß den AGB in Höhe von 2 240 EUR, die von Herrn X nicht bezahlt worden ist.

Die Hotelbetreibergesellschaft forderte daraufhin gerichtlich die Zahlung der Stornogebühr. Sie argumentierte, dass der Vertrag seitens Herrn X durch Drücken des Buttons „Buchung abschließen“ zustande gekommen bzw. abgeschlossen sei. Das deutsche BGB, das unter anderem die Verbraucherrechte-Richtlinie umsetzt, verlangt, dass der Button „Bestellung absenden“ in gut lesbarer Form mit dem Hinweis „zahlungspflichtige Bestellung“ oder einer anderen geeigneten und eindeutigen Formulierung gekennzeichnet ist.

In dieser Situation hatte das deutsche Gericht Zweifel, ob diese Verpflichtung im vorliegenden Fall erfüllt war. 

Das deutsche Gericht führte weiter aus, dass das in dem Ausdruck „Reservierung abschließen“ verwendete Wort „Reservierung“ im Umgangssprachlichen nicht unbedingt mit der Verpflichtung zur Zahlung einer finanziellen Gegenleistung verbunden sei, sondern häufig auch als Synonym für „kostenlos vorausbuchen" verwendet wird. 

Es legte den Fall daher dem Gerichtshof mit einer Vorfrage vor, ob es erforderlich sei, sich nur auf den Wortlaut des Buttons zu stützen, oder ob auch die Umstände des gesamten Bestellvorgangs zu berücksichtigen seien.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass im Hinblick auf Zweck und Bedeutung der Richtlinie und des Gesetzes vor allem der Verbraucherschutz von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus hindert nichts dem Verkäufer (dem Portal booking.com) daran, den Text der Schaltfläche zu ändern, ohne an Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren. Aus diesem Grund schloss er, dass nur der Text der Schaltfläche selbst ausgewertet werden muss.

Es wird nun Sache des deutschen Gerichts sein, zu beurteilen, ob der Ausdruck „Reservierung abschließen“ im deutschen Sprachgebrauch ein Ausdruck ist, der darauf hinweist, dass die Auftragserteilung eine Zahlungspflicht des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden begründet, aus der Sicht eines ausreichend informierten und im Rahmen des Zumutbaren genug aufmerksamen und vorsichtigen Durchschnittsverbrauchers.

Schlussfolgerung

Das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch enthält nicht ausdrücklich eine ähnliche Bestimmung wie das deutsche BGB. Die vorgenannten Schlussfolgerungen können jedoch zweifellos auch auf die unter seinem Regime abgeschlossenen Verträge angewendet werden. Für einen Durchschnittsverbraucher muss erkennbar sein, dass er einen Vertrag abschließt und eine Zahlungsverpflichtung für die bestellten Dienstleistungen oder Waren begründet. Darüber hinaus ist das gegebene Beispiel in unserer Region umso relevanter, da (das Wort) „Reservierung“ auch in der tschechischen Sprache sowohl für eine entgeltliche als auch unentgeltliche Buchung einer Dienstleistung oder Ware verwendet wird. Wenn Sie sich für das Thema interessieren oder vor einem ähnlichen Problem stehen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Autor: Tomáš Brůha