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Milan Pašek | September 24, 2018

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018) 218)

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Der Ausschuss für europäische Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses der Tschechischen Republik hat einen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (COM(2018) 218), besprochen. Die drei-Jahres-Frist für die Umsetzung der Richtlinie in der Tschechischen Republik startete so erfolgreich in der zweiten Hälfte des Jahres 2018.

Wie die Richtlinie feststellt, können rechtswidrige Handlungen und Rechtsmissbrauch in jeder Organisation auftreten. Dieses Phänomen kann viele verschiedene Formen, wie Korruption oder Betrug, berufliche Verfehlung oder Fahrlässigkeit annehmen. Wenn diese Fälle nicht behandelt werden, können sie zu schweren Schäden des öffentlichen Interesses führen.

 Die Richtlinie betrifft Rechtssubjekte im öffentlichen Sektor, aber auch Rechtssubjekte im Privatsektor, die:

  • mehr als 50 Arbeitnehmer haben,
  • den Jahresumsatz oder die Bilanzsumme der Jahresbilanz von 10 Mio. Euro und mehr haben, und die
  • im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig sind oder zur Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung anfällig sind (unabhängig von der Größe des Rechtssubjekts).

Ein Mitgliedstaat der EU hat das Recht, im Durchführungsgesetz auch weitere Rechtssubjekte zu bestimmen, auf die sich die durch diese Richtlinie festgelegten Verpflichtungen beziehen werden.

Diese Subjekte sind verpflichtet, „interne Kanäle und Vorgehensweisen für die Meldung und für die mit der Meldung verbundenen Maßnahmen“ einzuführen. So entsteht ein Kommunikationskanal für den Arbeitnehmer als Hinweisgeber, der im Konflikt keine Verschwiegenheitspflicht hat und dem der Rechtsschutz seiner Person gewährleistet wird (nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber). Zur gleichen Zeit muss der Hinweisgeber speziell in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geschützt werden. Die Meldung kann verschiedene Formen annahmen, unter die z.B. eine schriftliche Mitteilung, ein Gespräch mit der beauftragten Person, eine Telefonaufnahme usw. gehören.

Interne Kanäle können die Meldung auch an andere Personen ermöglichen, die mit dem jeweiligen Subjekt im Kontakt stehen, deren Verwendung wird für sie jedoch nicht verpflichtend sein. Sie können intern oder extern von Dritten unter der Voraussetzung der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Garantien und Anforderungen betrieben werden.

Die Mitgliedstaaten werden unabhängige und selbstständige externe Kanäle für die Meldung bilden, die an interne Kanäle der Rechtssubjekte angeschlossen werden. Gleichzeitig bestimmen sie Organe, im Rahmen deren Experten und geschulte Mitarbeiter bestimmt werden, die sich in den festgelegten Fristen mit den Meldungen beschäftigen werden. Die Mitgliedstaaten sollen weiterhin Maßnahmen umsetzen wie die Sicherstellung der Beweislastumkehr im Gerichtsverfahren, wenn in offensichtlichen Fällen der

Gegenmaßnahmen die Person, die eine Maßnahme gegen den Hinweisgeber ergreift, nachweisen muss, dass es sich nicht um eine Vergeltung handelt.

Jeder Staat soll angemessene Sanktionen gegen die juristischen und natürlichen Personen festlegen, die die Gesetze, die auf der Grundlage dieser Richtlinie entstehen, nicht einhalten, insbesondere wenn

  1. sie die Meldung verhindern oder versuchen zu verhindern;
  2. Gegenmaßnahmen gegen den Hinweisgeber ergreifen;
  3. schikanöse Klagen gegen die Hinweisgeber einreichen; oder
  4. Verpflichtungen verletzen, die die Geheimhaltung der Identität der Hinweisgeber betreffen.
  5. Der Staat soll auch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bestimmen, die sich auf Personen beziehen, die bösartige oder missbräuchliche Meldungen machen.

Die Europäische Kommission hat erklärt, dass die bestehenden Vorschriften zum Schutz der Hinweisgeber in der EU stark fragmentiert sind. Einen vollständigen Schutz garantieren nur zehn Staaten von achtundzwanzig. Zum Beispiel wurde in der Tschechischen Republik das Thema bereits seit 2013 behandelt. Im vergangenen Jahr entstand auf der Grundlage dieser Aktivität der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Hinweisgeber. Dieser Vorschlag wurde bereits Mitte 2017 von der Regierung verabschiedet, das Genehmigungsverfahren im Parlament der Tschechischen Republik ist noch im Gange.

Im Rahmen unserer Dienstleistungen in dem jeweiligen Bereich verfolgen wir die Entwicklung der jeweiligen Maßnahmen und der möglichen Auswirkungen auf die Unternehmer, und wir bereiten unsere Kunden auf die angemessene Umsetzung der in dieser Richtlinie und im tschechischen Recht festgelegten Maßnahmen vor.

Vladimír Čubok & Milan Pašek