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Verlängelung von Antivirus-A-Modus und Erneuerung von Antivirus-B-Modus

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Am 29. November 2021 hat die Regierung der Tschechischen Republik die Verlängerung des Antivirus-A-Modus und Erneuerung des Antivirus-B-Modus verabschiedet. Der gesamte Rahmen von Antivirus-Programm wurde gleichzeitig bis zum 30. Juni 2022 verlängert - bis zu diesem Datum kann die Regierung den Zeitraum für die Absetzbarkeit der Ausgaben für die einzelnen Modi verlängern oder einen neuen Zeitraum festlegen.

Die Regierung hat nun auch die Möglichkeit, die Beitragserbringung für eine Übergangszeit auszusetzen, bis die Mittel für die Umsetzung des Antivirus-Programms (bei Erschöpfung) gesichert werden. Es wurde auch eine neue, letzte mögliche Frist auf den 28. Februar 2022 festgelegt, bis zu der es möglich ist, eine Vereinbarung über die Bereitstellung eines Beitrags aus dem Antivirus-Programm zwischen dem Arbeitsamt der Tschechischen Republik und dem Arbeitgeber abzuschließen.

A-Modus vom Antivirus-Programm

  • Der A-Modus ist in erster Linie für die Lohnerstattung für Arbeitnehmer bestimmt, wenn diese die Arbeit während einer angeordneten Quarantäne- oder Isolationszeit nicht ausführen konnten.
  • Der Beitrag beträgt 80 % der absetzbaren Kosten (d.h. ausgezahlter Lohnausgleich, einschl. Versicherungsprämien), jedoch nicht mehr als 39 000 CZK pro Arbeitnehmer/ Monat.
  • Der Modus wurde bis zum Februar 2022 verlängert.

B-Modus vom Antivirus-Programm

  • Der B-Modus ist für die Lohnerstattung für Arbeitnehmer bestimmt, wenn diese mit den Arbeitshindernissen seitens des Arbeitgebers aufgrund der mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert waren.
  • Der Beitrag beträgt 60 % des ausgezahlten Lohnausgleichs, einschl. Versicherungsprämien, jedoch nicht mehr als 29 000 CZK pro Arbeitnehmer/ Monat.
  • Der Modus wurde erneut und fungiert wieder rückwärts von 1. November 2021 bis 28. Februar 2022.

Bei Bedarf besprechen wir gerne mit Ihnen Ihre Möglichkeiten.