GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Milan Pašek | September 14, 2015

Qualität der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer

Teile den Artikel

Ebenso wie Unternehmen der obligatorischen oder freiwilligen Begutachtung des Jahresabschlusses seitens der Wirtschaftsprüfer unterliegen, werden auch Wirtschaftsprüfer selbst überprüft und daraufhin kontrolliert, ob sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Prüfung führt die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik durch.

Auch in unserer Gesellschaft Fučík & partneři, s.r.o. fand Ende März und Anfang April 2015 eine Prüfung von uns verwendeten Vorgehensweisen, Verfahren und Dokumentationen der Wirtschaftsprüfer mit einem positiven Ergebnis statt, ohne dass erhebliche Mängel gefunden wurden. Leider ist im Bereich der Wirtschaftsprüfer diese Praxis nicht die Regel. Die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik veröffentlichte im Jahre 2014 die häufigsten erheblichen Mängel, die bei Prüfungen anderer Wirtschaftsprüfer und anderer Wirtschaftsprüfergesellschaften festgestellt wurden.  Ihre Aufzählung unten gibt Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, einen Blick unter die Haube des Wirtschaftsprüfungsverfahrens zu werfen, die unsere Gesellschaft durchführen, bearbeiten und bewerten muss; dem Klient werden dann nur die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung vorgelegt.

Bei Kontrollen der Wirtschaftsprüfer festgestellte grundlegende Mängel

  1. Belastende Information – fehlende oder unzureichende Dokumentation, die die durchgeführte Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers nachweist - z.B. die Dokumentation über die Teilnahme des Wirtschaftsprüfers an der realen Inventur der Bestände.
  2. Auswahl der Muster – fehlende Dokumentation zur ausgewählten Methode der Musterauswahl der buchhalterischen Vorgänge und die Vorlage derer Ergebnisse und die Anwendung der Beschlüsse auf die ganze überprüfte Basisdatei.
  3. Abstimmungen von externen Subjekten – eine nicht schlüssige Dokumentation im Falle der Anwendung einer anderen Methode der Abstimmung, als der Abstimmungsbriefe, und weiterhin die nicht ausreichende Auswertung der erhaltenen Abstimmungsbriefe.
  4. Reaktion auf die bewerteten Risiken - die Nichtanführung oder eine unzureichende Anführung der Weise, auf welche der Wirtschaftsprüfer die Verfahren des Wirtschaftsprüfers als Reaktion auf die bewerteten Risiken vorgeschlagen und durchgeführt hat.
  5. Betrugsfälle - unzureichende Dokumentation über die Weise der Risikobewertung der Betrugsfälle und der damit zusammenhängenden Kommunikation mit der Leitung des Klienten, seinen statutarischen Organen und den mit der Leitung beauftragten Personen.
  6. Anwendung der Vertrauensgrenze – nur eine formale Bestimmung der Vertrauensgrenze, deren richtige Definition für die Risikobewertung, für die Auswahl der Muster, für die Bewertung der Vorgehensweisen der Wirtschaftsprüfer und die Bewertung der Unrichtigkeiten wichtig ist.
  7. Dokumentation der Wirtschaftsprüfung – fehlende oder unzureichende Dokumentation der Tests der sachlichen Richtigkeit, es handelt sich zum Beispiel um die Bewertung der sachlichen Richtigkeit einer Rechnung, d. h. ob sie im richtigen Zeitraum ausgestellt und verbucht wurde, ob sie in der richtigen Höhe und für die erbrachte Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ausgestellt wurde.
  8. Auswertung der Unrichtigkeit - die im Rahmen der Verfahren der Wirtschaftsprüfer festgestellten Unrichtigkeiten werden nicht hinsichtlich eines möglichen Einflusses auf die gesamten Saldos bewertet.
  9. Bedingungen Aufträge der Wirtschaftsprüfer - fehlende pflichtige Förmlichkeiten der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem Klienten.
  10. Identifizierung und Bewertung von Risiken – unzureichende Dokumentation der Bewertung des internen Kontrollsystems, des Informationssystems des Unternehmens und der Übergabe und des Erwerbs von Kenntnissen/Informationen über das Unternehmen.
  11. Analytische Verfahren - die Wirtschaftsprüfer dokumentieren nicht immer die vorgeschlagenen und nachfolgend durchgeführten analytischen Verfahren am Ende der Wirtschaftsprüfung, die ihnen zu einem gesamten Überblick des Wirtschaftsprüfers verhelfen sollten.
  12. Schriftliche Erklärungen für den Wirtschaftsprüfer – ein häufiger Mangel ist eine unrichtige Datierung der Erklärung
  13. Rechtsvorschriften - mangelnde Informationen über die Bekanntmachung des Wirtschaftsprüfers mit den Rechtsvorschriften des Klienten, denen er zu folgen verpflichtet ist, und die damit zusammenhängende Bewertung der möglichen Risiken und Auswirkungen.

Was könnte zum Schluss gesagt werden...

Der Wirtschaftsprüfer ist ein Experte in seinem Bereich, und er ist verpflichtet, die festgelegten Vorschriften einzuhalten und seine Tätigkeit mit gebührender Sorgfalt auszuüben, damit sie nicht der Gesetzgebung und guten Sitten widerspricht. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass ein Unternehmen, bei der die Prüfung seitens des Wirtschaftsprüfers durchgeführt wird, es versteht, dass in dem Falle, wenn der Wirtschaftsprüfer von ihm die Vorlage der einzelnen Dokumente und Informationen fordert, es sich nicht um dessen Eitelkeit handelt, sondern Dokumente, auf deren Grundlage der Wirtschaftsprüfer darüber entscheidet, ob der Jahresabschluss (daher auch die anderen damit zusammenhängenden Dokumente) eine wahre und ehrliche Abbildung der Buchhaltung gibt oder nicht. Zur gleichen Zeit ist der Wirtschaftsprüfer verpflichtet, den gesamten Verlauf seiner Prüfungsarbeit zu dokumentieren, d.h. sämtliche Unterlagen und Informationen seit dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Auftrags, während der Planung und der Durchführung der Wirtschaftsprüfung bis zu den Abschlussarbeiten, die zum Erlass des Bestätigungsvermerk führen, zu evidieren.

Eine Wirtschaftsprüfung guter Qualität bringt der Gesellschaft Vertrauenswürdigkeit der vorgelegten Informationen nach außen und aufgrund der Empfehlung des Wirtschaftsprüfers und der Identifizierung der Risikobereiche die Möglichkeit, interne Maßnahmen zu ergreifen.