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| March 31, 2016

FÄLLIGE UND LATENTE STEUERN - Teil 2

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Im Rahmen unserer "Serie", die einzelne Posten der Bilanz betrifft, werden wir uns im heutigen Teil mit unseren Erfahrungen und Beobachtungen aus der Praxis hinsichtlich der fälligen und der latenten Einkommensteuer befassen.

Im vorigen Teil unseres Artikels, der in Ausgabe 6 erschien, haben wir uns mit Informationen zu fälligen und latenten Steuern und deren Erfassung/Verwendung befasst.    

A. Praxis und Erfahrungen 

Im Zusammenhang mit der fälligen Steuer wird außer der Zusammenstellung der Besteuerungsgrundlage unter den Buchhaltern relativ oft die Frage der richtigen Erfassung des Saldos der Steuerschuld oder der Überzahlung der Steuer im Rahmen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (vor allem der Bilanz) diskutiert. Das Gesetz bestimmt genau die Vorgehensweise, wie der festgestellte Schuldbetrag oder die Überzahlung erfasst werden sollen. Wenn wir selbst die Verbindlichkeit aus der erstellten Steuererklärung erfassen (d.h. der Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung ist gleich wie der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses), wird im Rahmen der kurzfristigen Forderungen (Posten Staat - steuerliche Forderungen) der Wert der Forderung gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung, dass der Wert der bezahlten Vorauszahlungen im Laufe des Geschäftsjahres höher als der Wert der berechneten Steuerpflicht für das aktuelle Geschäftsjahr ist, erfasst.   Im umgekehrten Fall, d.h. wenn der Wert der bezahlten Vorauszahlungen der Steuer niedriger als der Wert der berechneten Steuerpflicht ist, wird diese Differenz als ein Teil der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Posten Staat - steuerliche Verbindlichkeiten und Subventionen) erfasst. Wenn die Gesellschaft eine Rücklage für die Einkommensteuer erfasst, d.h. der Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung nicht der Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ist, wird die berechnete „Steuerschuld“ unterschiedlich erfasst. Wenn der Wert der berechneten Rücklage für die Steuer höher als der Wert, der während des Geschäftsjahres bezahlten Vorauszahlungen entspricht, ist, wird die Differenz im Rahmen der Bilanz als ein Teil der Rücklagen - Posten Rücklagen für die Einkommensteuer erfasst. Wenn wir während des Geschäftsjahres mehr als die berechnete Vorauszahlung für die Steuer bezahlt haben, wird diese Überzahlung als ein Teil der kurzfristigen Forderungen (Posten Staat - steuerliche Forderungen) erfasst, d.h. auf die gleiche Weise wie bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. 

Im Zusammenhang mit der latenten Steuer treffen wir in der Praxis oft auf Ansichten, dass die Erfassung der latenten Steuer gemäß dem Gesetz, vereinfacht gesagt, nur für Unternehmen, die der Verpflichtung zur Überprüfung des Jahresabschlusses von einem Wirtschaftsprüfer unterliegen oder ein Teil der Konsolidierung sind, obligatorisch ist. Das heißt, wenn ich die Kriterien der obligatorischen Wirtschaftsprüfung nicht erfülle oder kein Teil einer Konsolidierung bin, will ich mich mit der latenten Steuer überhaupt nicht befassen. Mit dieser Meinung sind wir nicht einverstanden. Es ist zwar richtig, dass die Verpflichtung zur Erfassung der latenten Steuern gesetzlich nur für einige Unternehmen vorgesehen ist, jedoch muss andererseits daran erinnert werden, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Gegenstandes der Buchhaltung und der finanziellen Lage des Unternehmens geben soll. Falls das Unternehmen die Posten erfasst, bei denen eine andere handelsrechtliche und Besteuerungsgrundlage erfasst wird, kann im Jahresabschluss bei der Nichterfassung der latenten Steuer eine falsche Darstellung des wirtschaftlichen Ergebnisses nicht nur des laufenden Geschäftsjahres, sondern auch der weiteren Geschäftsjahre erfolgen, was in einigen Fällen eine wesentlich falsche Darstellung der tatsächlichen Lage bedeuten kann. Durch die Nichterfassung beeinflusst das Unternehmen nicht nur die Höhe des wirtschaftlichen Ergebnisses der einzelnen Geschäftsjahre, sondern auch den Wert der Gewinnanteile der Gesellschafter, d.h. in einem Geschäftsjahr kann mehr ausgezahlt werden, als ausgezahlt werden sollte und umgekehrt. Der Wert des ausgezahlten Gewinnanteils kann eine erhebliche Auswirkung bei den Unternehmen haben, bei denen eine Änderung der Eigentümer erfolgt.  

B. Schlussfolgerungen

Im heutigen Artikel haben wir uns mit der grundlegenden Definition des Bereichs der fälligen und der latenten Steuern in der Buchhaltung der Unternehmen befasst. Das Thema hätte sicherlich eine genauere Analyse verdient. Unsere Absicht war jedoch, eine umfassende Übersicht der genannten Problematik zu vermitteln, damit der Leser, der von diesem Thema noch nie gehört hat, eine Vorstellung gewinnen könnte, warum die fälligen und die latenten Steuern in der Buchhaltung erfasst werden. 

Finden Sie das Thema interessant? Haben Sie Fragen zur fälligen oder latenten Steuer, mit denen Sie sich in Ihrer Gesellschaft aktuell befassen? Sprechen Sie uns an. Wir werden Ihnen helfen, eine Lösung zu finden.