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Milan Pašek | Petra Vaněčková | August 25, 2023

Eine grundlegende Änderung in der Rechnungslegung und Besteuerung. Das Finanzministerium bestätigte die Einführung einer funktionalen Währung und die Besteuerung nur realisierter Wechselkursdifferenzen

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Das Finanzministerium der Tschechischen Republik bestätigte auf seiner Website die Schlussfolgerungen der Verhandlungen der Regierungskoalition zu den Änderungen
im Konsolidierungspaket und veröffentlichte unter anderem eine der grundlegendsten Änderungen im Bereich der Rechnungslegung in jüngster Zeit, nämlich die Einführung
der sog. funktionalen Währung in der Rechnungslegung, nämlich schon ab 1.1.2024.
Zusätzlich zu CZK können Unternehmen alternativ auch in EUR, USD und GBP abrechnen. Diese Wahl bezieht sich auf eine Situation, in der ein Unternehmen den Großteil von Transaktionen in einer bestimmten Fremdwährung abwickelt und somit die Bedingungen
für die Verwendung der funktionalen Währung erfüllt. Die Möglichkeit, andere als die oben genannten funktionalen Währungen zu verwenden, wurde bisher nicht veröffentlicht. Aufgrund der Auswirkung von Wechselkursumrechnungen kann die Veränderung erhebliche Auswirkungen auf die Höhe und Struktur des wirtschaftlichen Ergebnisses haben.

Die Änderung wird noch vor der Verabschiedung eines völlig neuen Rechnungslegungs-gesetzes in Kraft treten, in dem sie ursprünglich vorgeschlagen wurde. Ob dieser Möglichkeit auch die Möglichkeit folgt, Steuern in Fremdwährung zu zahlen und wie Übergangsregelungen vorgeschlagen werden, wird Gegenstand des nächsten Gesetzgebungsverfahrens sein.

Eine weitere bedeutende und überraschende Änderung betrifft die Einkommensteuer, insbesondere die Besteuerung von Wechselkursdifferenzen. Den veröffentlichten Schlussfolgerungen zufolge werden nur realisierte Wechselkursdifferenzen besteuert, d.h. diejenigen, die sich aus der Zahlung von Verbindlichkeiten und Forderungen in Fremdwährung ergeben. Werden Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag erfasst, entstehen durch die Neubewertung unrealisierte Wechselkursdifferenzen, die nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einfließen würden. Das heißt: der Wechselkursverlust wäre kein steuerlich absetzbarer Aufwand und der Wechselkursgewinn wäre kein steuerpflichtiger Ertrag. Auch hier werden Übergangsbestimmungen wichtig sein.

Beide Änderungen hätten auch Auswirkungen auf das sogenannte Hedge Accounting (worüber wir Sie beispielsweise hier informiert haben).

Leider ist der konkrete Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen nicht verfügbar.
Über die Entwicklung und die praktischen Auswirkungen auf Unternehmen werden wir Sie auch weiterhin informieren.


Autoren: Milan Pašek, Petra Vaněčková