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Alice Šrámková | June 12, 2018

Der konsolidierte Jahresabschluss – worauf muss man achten?

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Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue niedrigere Grenzwerte für die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses  Infolgedessen stieg die Anzahl der zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichteten Personen, die auf Schwierigkeiten bei deren Erstellung stoßen.  Die Ursache dieser Schwierigkeiten liegt einerseits in der sehr knappen rechtlichen Regelung des konsolidierten Jahresabschlusses und andererseits an der fehlenden Fachliteratur. 

Mit dem Thema des konsolidierten Jahresabschlusses befasst sich der tschechische Rechnungslegungsstandard 020, der jedoch nur die Beschreibung der vollständigen, der Equity- und der Quotenmethode, die Berechnung und die Abschreibung der Konsolidierungsdifferenz aus dem Erwerb eines Tochter-, eines assoziierten oder eines gemeinsamen Unternehmens und die Berücksichtigung der konzerninternen Transaktionen enthält.

Was in dem tschechischen Rechnungslegungsstandard 020 leider fehlt, ist die Erfassung des Verkaufs des Anteils am Tochterunternehmen. Diese Transaktion kann das folgende Ergebnis haben:

  1. auch nach dem Verkauf behält die Muttergesellschaft die Kontrolle über das Tochterunternehmen, es bleibt ihr z.B. der Geschäftsanteil von 80% von dem ursprünglichen Geschäftsanteil von 90%;
  2. nach dem Verkauf bleibt der früheren Muttergesellschaft zum Beispiel ein Geschäftsanteil von 30%, und sie hat statt eines Tochterunternehmens ab jetzt ein assoziiertes oder gegebenenfalls ein gemeinsames Unternehmen;
  3. die Muttergesellschaft verkauft ihren ganzen Anteil, und wenn es ihr einziges Tochterunternehmen war, wird sie nicht mehr verpflichtet sein, den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
  4. die Muttergesellschaft verkauft ihren Anteil an ein anderes Tochterunternehmen des Konzerns, und dadurch wird im Grunde der Konzern umstrukturiert.

Die Fragen, die in diesen Fällen zu beantworten sind, bestehen insbesondere in der Erfassung des Erlöses vom Verkauf des Anteils und in der eventuellen Rückbuchung der verkauften Netto-Aktiva.  In den meisten Fällen muss auch der Wert der Konsolidierungsdifferenz und der Minderheitsanteile angepasst werden.

Eine Lösung (oder eine Inspiration) für viele der buchhalterischen Transaktionen (und nicht nur aus der Perspektive des konsolidierten Jahresabschlusses) kann in den sog. „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) gefunden werden.  Im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse ist jedoch im Jahr 2008 eine konzeptionelle Änderung des Ansatzes der Bestimmung der Höhe des Goodwills (des Firmenwertes) und des Zeitpunkts dessen Bestimmung erfolgt.  Der Goodwill (in der Tschechischen Republik wird er im Rahmen des konsolidierten Jahresabschlusses als Konsolidierungsdifferenz bezeichnet) wird in IFRS ab 2008 lediglich einmal festgestellt, und zwar zum Tag der Übernahme des Unternehmens und nicht zum Tag des Erwerbs der einzelnen Abteile, wie die der tschechische Rechnungslegungsstandard 020 fordert. Das Datum der Übernahme wird gleich wie im tschechischen Rechnungslegungsstandard 020 als ein Zeitpunkt definiert, ab dem der Erwerber seine Kontrolle über das übernommene Unternehmen ausüben kann. Der Verkauf eines Anteils wird dann gemäß IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ erfolgswirksam nur beim Verkauf des Mehrheitsanteils erfasst.   Bei einem teilweisen Verkauf eines Anteils beim Behalten des Einflusses wird das Ergebnis der Transaktion nur kapitalwirksam erfasst.  Diese Lösung kann jedoch in den tschechischen Verhältnissen nicht angewandt werden, da es Unterschieden in der Erfassung der Übernahme gibt, wobei es sich nach IFRS um ein wesentliches Ereignis handelt (das Gewinnen der Kontrolle), das als einziges die Ausweisung des Goodwills zu Folge haben kann.

Daher sollte bis zur größeren Annäherung der tschechischen Konsolidierungsregeln eher nach den Regeln des IFRS, die bis 2008 gültig waren, vorgegangen werden, und der Gewinn- oder Verlustvortrag von jedem, auch teilweisen Verkauf des Anteils am Tochterunternehmen sollte in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

Es muss noch hinzugefügt werden, dass der IFRS 3 sowohl für die sog. Kapitalübernahmen, aufgrund derer die Verpflichtung zur Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses entstehen kann, als auch für die Vermögensübernahmen, die in der Tschechischen Republik als Einkauf einer Betriebsstätte bezeichnet werden, angewandt wird.

Der Nationale Buchhaltungsrat bereitet derzeit eine Auslegung angesichts der Erfassung des Verkaufs eines ganzen Anteils im Tochterunternehmen im konsolidierten Jahresabschluss vor.  Es ist wahrscheinlich, dass sich der Nationale Buchhaltungsrat nachfolgend mit dem Verkauf des Teilanteils, nach dem aus einem Tochterunternehmen ein assoziiertes Unternehmen entsteht, befassen wird.  In der Zwischenzeit müssen die Buchführungseinheiten (die Unternehmen) eine Lösung wählen, die den allgemeinen Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entspricht, insbesondere dem Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung und dem Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit.

Alice Šrámková