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| February 20, 2023

Aufweisung bzgl. Pflicht zur Benennung eines Ansprechpartners

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Das Amt für Finanzanalysen (FAÚ) erließ eine Aufweisung, dass Kredit- und Finanzinstitute, die Glücksspielbranche, die Immobilienbranche, Personen, die Dienstleistungen für juristische Personen oder Treuhandfonds erbringen, und die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem virtuellen Vermögenswert erbringenden Personen eine auferlegte Pflicht im Sinne § 22 des AML-Gesetzes haben, einen bestimmten Mitarbeiter oder ein Mitglied eines satzungsgemäßen Organs zur Erfüllung der Meldepflicht gem. § 18 des AML-Gesetzes und zum ständigen Kontakt mit dem FAÚ-Amt, sog. Ansprechpartner, zu bestimmen.

Sie sind verpflichtet, die Benennung eines Ansprechpartners sowie ev. spätere Änderungen dem FAÚ-Amt innerhalb von 60 Tagen, ab dem Tag, an dem Sie zur verpflichteten Person wurden, oder bis 30 Tagen ab dem Datum, an dem die Änderungen eingetreten sind, schriftlich mitzuteilen. Informationen über die Benennung eines Ansprechpartners oder über etwaige Änderungen können über ein Datenfeld/mittels elektronischen Briefkastens (Datenbox) oder per Post, vorzugsweise auf dem vorgeschriebenen Formular, an das FAÚ-Amt übermittelt werden. Durch Nichteinhaltung der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung begeht man eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 1 000 000 CZK auferlegt werden kann.  Bei der Erstellung und Einreichung der Anmeldung werden wir Ihnen gerne behilflich sein.

Autor: Jiří Zoubek