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Klára Honzíková | September 29, 2015

Anzahlungen für Auszahlung des Gewinnanteils

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Das Gesetz über Handelskörperschaften führte im Rahmen der Rekodifikation des Privatrechtes die Möglichkeit, dass die Handelskörperschaften die Anzahlungen für Gewinnanteile auszahlen, ein. Dieser Artikel macht Sie mit Möglichkeiten der Auszahlung des Gewinnanteils – wann, wem und wie viel kann man auszahlen, wer entscheidet über die Auszahlung und wie wird die Auszahlung der Anzahlung auseinandergesetzt, bekannt.

Gesetzliche Regelung

  • § 40 des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über Handelskörperschaften)

Abgrenzung der Anzahlung für Gewinnanteile

Die Anzahlung für den Gewinnanteil ist ab dem Jahr 2014 die neue Möglichkeit, wie man den Gesellschaftern einer Handelskörperschaft den Gewinnanteil im Laufe des Jahres auszahlen kann. Nach dem früher gültigen Handelsgesetzbuch war diese Möglichkeit verboten. Die Gesellschaften gingen dieses Verbot in der Praxis oft z.B. durch Gewährung eines zinslosen Darlehens um, das anschlieβend auf die ausgezahlten Gewinnanteile angerechnet wurde. Von einer Anzahlung für den Gewinnanteil spricht man nur vor Entscheidung der Hauptversammlung über die Gewinnverteilung unter die Gesellschafter, danach spricht man schon von dem eigenen Gewinnanteil.

Die Bedingungen für die Auszahlung der Anzahlung für Gewinnanteile sind im Gesetz über Handelskörperschaften festgesetzt. Das Buchführungsgesetz und die zusammenhängende Durchführungsverordnung reagierten jedoch bisher auf diese Neuigkeit nur mit Einführung des neuen Postens der Aufstellungen – Entschieden über die Anzahlungen für Auszahlung des Gewinnanteils.

Bedingungen für Auszahlung der Anzahlung für Gewinnanteile

Die Grundbedingungen für die Auszahlung der Anzahlungen für den Gewinnanteil bestimmt das Gesetz über die Handelskörperschaften. Die Anzahlungen dürfen von allen Handelskörperschaften ausbezahlt werden, und zwar auf Grund des Zwischenabschlusses, aus welchem sich ergibt, dass die Handelskörperschaft genug Finanzmittel für die Gewinnverteilung hat. Die Anzahlung für die Gewinnauszahlung darf nicht höher sein als Gesamtzahl des Wirtschaftsergebnisses des laufenden Buchhaltungszeitraums (auf Grund des Zwischenabschlusses), des Gewinnvortrags und der sonstigen Gewinnfonds, reduziert um den Verlustvortrag und wenn es bei der gegebenen Handelskörperschaft relevant ist, um die Pflichtzuteilung in den Reservefonds. Die Anzahlung für Gewinn darf nicht ausbezahlt werden, falls damit die Handelskörperschaft den Bankrott laut dem Gesetz über Bankrott und die Art und Weise seiner Lösung (Insolvenzgesetz) herbeiführen würde. Im Unterschied zur Entscheidung über die Gewinnverteilung, die in die Kompetenz der Hauptversammlung anvertraut ist, ist die Entscheidung über Anzahlungen für Gewinnanteile in die Kompetenz des statutarischen Organs anvertraut, was darauf eine groβe Verantwortung stellt. Wenn die Anzahlung für Gewinnanteile im Widerspruch zum Gesetz wäre – die Handelskörperschaft würde sich damit den Bankrott herbeiführen, wäre die Anzahlung höher als die maximal mögliche Höhe ist usw. – das statutarische Organ würde mit Pflege des ordentlichen Kaufmanns nicht handeln und es wäre verpflichtet, der Handelskörperschaft die eventuellen Schäden zu ersetzen.

Wenn die Handelskörperschaft verpflichtet ist, den Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer geprüft zu haben, muss vom Wirtschaftsprüfer auch der Zwischenabschluss geprüft werden, auf Grund dessen das statutarische Organ über die Auszahlung der Anzahlungen für die Gewinnanteile entscheiden wird. Der Zwischenabschluss, so wie der ordentliche Jahresabschluss, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Z.B. muss auch der Anhang zum Jahresabschluss erstellt werden. Mit diesen Anforderungen und Empfehlungen für seine Erstellung befasst sich z.B. die Interpretierung des Nationalen Rechnungsrates Nr. I-31.

Über den Rahmen der im Gesetz über Handelskörperschaften festgesetzten Bedingungen können weitere Bedingungen für Auszahlung der Anzahlungen im Gesellschaftsvertrag der Handelskörperschaft festgesetzt werden, die die Auszahlung der Anzahlungen somit begrenzen oder auch völlig ausschlieβen kann.

Auseinandersetzung der Anzahlung

Über die Gewinnverteilung entscheidet die Hauptversammlung auf Grund des ordentlichen Jahresabschlusses. Durch die Entscheidung können drei verschiedene Situationen erfolgen. Wenn die Hauptversammlung über die Auszahlung der Gewinnanteile entscheidet, die höher sind aus ausbezahlte Anzahlungen, zahlt die Handelskörperschaft den Gesellschaftern die Differenz nach. Wenn die Hauptversammlung über die Auszahlung der Gewinnanteile, die identisch mit ausbezahlten Anzahlungen sind, entscheidet, kommt es nur zur gegenseitigen Verrechnung der Anzahlung und des Anteils.

Die komplizierteste aus Sicht der Lösung ist die Situation, wenn die Hauptversammlung über die Auszahlung der Gewinnanteile entscheidet, die niedriger sind als ausbezahlte Anzahlungen. Es entsteht hier eine Frage, ob der Gesellschafter verpflichtet ist, die ausbezahlte Anzahlung für den Gewinnanteil, oder nur ihren Teil, zurück zu geben. Man findet die genaue Antwort im Gesetz über Handelskörperschaften jedoch nicht. Die Juristen neigen sich bei der Auslegung dazu, dass der Gesellschafter die Anzahlung zurückgeben sollte, wenn er dazu von der Gesellschaft aufgefordert ist. Vorzugsweise sollte das statutarische Organ auswerten, ob es möglich ist darüber zu entscheiden, dass die Überzahlung eine Anzahlung für den weiteren Gewinnanteil sein wird. Erst in dem Fall, wenn diese Entscheidung nicht möglich ist, sollte das statutarische Organ die Gesellschafter zur Rückgabe der Überzahlung auffordern.

Schluss

Die Anzahlungen für die Gewinnanteile sind im Milieu der Handelskörperschaften immer eine Neuigkeit. Viele Fragen sind bisher nicht gelöst und beantwortet. In dieser Zeit läuft der Genehmigungsprozess der Novelle des Buchführungsgesetzes und der zusammenhängenden Durchführungsverordnung, mit der geplanten Wirksamkeit ab 1.1.2016. Über eventuelle Neuigkeiten in diesem Bereich werden wir Sie in weiteren Ausgaben des Newsletters informieren.