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Veronika Odrobinová | April 6, 2021

PROGRAMM „COVID 2021“

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Das neue, vom Ministerium für Industrie und Handel zur Unterstützung von Unternehmen angekündigte Programm heißt „COVID 2021“. Zusammen mit dem Programm „COVID – Nicht gedeckte Aufwendungen“, über das wir Sie an dieser Stelle das nächste Mal informieren werden, handelt es sich um neue Programme zur Unterstützung von Unternehmen, die einen Umsatzrückgang im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie festgestellt haben. Die (entscheidende) Bonusfrist ist vom 10. Januar 2021 bis Ende März 2021 festgelegt.

Wie bei den früheren Programmen in Form von Ausgleichsprämien (-boni) gibt es die Bedingung, dass der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit gemäß der Gewerbeordnung oder auf ähnliche Weise ausübt. Berechtigte Antragsteller sind nun (neben natürlichen und juristischen Personen) auch Zuschussunternehmen, für die die besondere Bedingung gilt, dass 50% der Einnahmen aus der Unternehmungstätigkeit stammen müssen. Eine weitere Bedingung ist, dass der Antragsteller aufgrund der Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 50% verzeichnete. Dieser Umsatzrückgang wird für den zu vergleichenden Zeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum untersucht werden.

Als zu vergleichender Zeitraum gilt der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021. Als Vergleichszeitraum wählt der Antragsteller den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 oder vom 1. Januar 2020 bis 31. März. 2020. Ein Antragsteller, der erst nach dem 1. Januar 2020 entstanden ist oder erst nach diesem Zeitpunkt seinen Betrieb/seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, kann drei beliebige aufeinanderfolgende Monate im Jahr 2020 als Vergleichszeitraum wählen.

Darüber hinaus muss der Antragsteller mindestens einen Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalent - FTE)[1] haben (im Folgenden der "Arbeitnehmer"). Als Arbeitnehmer gelten für die Zwecke dieses Programms Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, kooperierende Personen lt. Einkommensteuergesetz und Geschäftsführer mit einem Vertrag über die Funktionsausübung. Diese Arbeitnehmer sollten zum
11. Januar 2021 zur Zahlung von Versicherungsprämien registriert sein. Darüber hinaus darf der Antragsteller kein Unternehmen mit Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014[2] der
EU-Kommission sein, darf keine überfälligen Zahlungsrückstände gegenüber dem Staat haben
(außer einiger Ausnahmen in Bezug auf Steuern), darf sich nicht in Liquidation befinden, und es darf auch keine Vollstreckung bezüglich seines Vermögens angeordnet sein.

Der maximale Unterstützungsbetrag ergibt sich als Produkt von 500 CZK multipliziert mit der Anzahl der Mitarbeiter (AN), multipliziert mit der Anzahl der Tage des entscheidenden Zeitraums.
Hatte der Arbeitgeber weniger als drei Arbeitnehmer, wird die Unterstützung auf 1.500,- CZK pro Tag festgelegt. Die Obergrenze für die Unterstützung wird für alle bisher genutzten Programme auf einen nicht entnommenen Betrag von 1,8 Mio. EUR festgelegt.

Was unter Umständen den Parallelverlauf mit anderen Programmen betrifft: dieses Programm ist nicht kombinierbarmit den Unterstützungsleistungen aus folgenden Programmen: Kompensierungsbonus, COVID - Nicht gedeckte Kosten, AGRICOVID, COVID Kultur und COVID - SPORT III Skigebiete und teilweise mit dem Programm COVID - Unterkunft II. Es kann mit dem Programm Antivirus kombiniert werden.

Darüber hinaus darf der Antragsteller seine Tätigkeit nicht früher als drei Monate nach Erlass der Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung beenden. Wir machen Sie auf die Verpflichtung aufmerksam, sämtliche erforderliche Unterlagen/Dokumentation für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren nach Erlass der Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung aufzubewahren. Während dieses Zeitraums ist der Antragsteller verpflichtet, sich unter Umständen einer Kontrolle zu unterwerfen.

Unterstützungsanträge können vom 12. April 2021 von 9:00 bis 31. Mai 2021 bis 16:00 Uhr über das auf der Website des Ministeriums für Handel und Industrie verfügbare System eingereicht werden: www.mpo.cz.

Bitte beachten Sie, dass hier nicht alle unbedingt zu erfüllenden Programmbedingungen angeführt sind. Es handelt sich nur um eine Übersicht über die wichtigsten Bedingungen. Vor der Antragstellung ist
zu überprüfen, ob alle Bedingungen und Regeln für die Gewährung der Unterstützung erfüllt sind.

Wir werden Ihnen bei der Vorbereitung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen gerne behilflich sein. Zögern Sie bitte nicht, uns in dieser Angelegenheit zu kontaktieren.

 

[1] Die Vollbeschäftigung bedeutet eine 8-Stunden-Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitstages; im Antrag auf Unterstützung können auch Teil- bzw. gekürzte Beschäftigungsarbeiten angegeben werden, die anhand
des entsprechenden Koeffizienten (Umrechnung in Vollzeitarbeit) auf zwei Dezimalstellen berechnet werden,
z.B. 0,25.

[2] Die Definition ist in Artikel 2 Absatz 18 angeführt, die Verordnung ist verfügbar unter:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/CS/TXT/?uri=celex%3A32014R0651