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Milan Pašek | June 11, 2014

Pflicht zur Bildung eines Reservefonds bei einer a.s. und s.r.o.? Ab dem Jahr 2014 kann man zusammengesparte Finanzmittel auszahlen!

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Ab 1. 1. 2014 trat das neue Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über Handelskörperschaften, in Kraft, welches den Aktiengesellschaften und den Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Pflicht, einen gesetzlichen Reservefonds zu bilden, nicht auferlegt, bis auf einige Sonderfälle wie z.B. die Finanzassistenz.

Bedingungen für Aufhebung des Reservefonds

Die Grundbedingung bei den bereits existierenden Gesellschaften ist Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzungen, sofern diese die Bildung des Reservefonds regeln.

Die nächste Bedingung ist, dass über die Aufhebung des Reservefonds die Hauptversammlung beschließen muss.

Vor dem alleinen Beschluss über die Aufhebung des Reservefonds und über die Art und Weise der Behandlung der freigegebenen Finanzmittel ist es notwendig eine ganze Reihe von administrativen Schritten zu tätigen, die die ursprünglich gut gemeinte Absicht unangenehm machen können oder sogar völlig verhindern können. Überlegenswert sind auch noch weitere Tatsachen, wie z.B. die möglichen Auswirkungen der Auszahlung der freigegebenen Finanzmittel auf den Test der niedrigeren Kapitalisierung und die nachfolgende steuerliche Wirksamkeit der Kreditzinsen von den Gesellschaften in der Gruppe u.ä.