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Neuigkeiten bei der Dokumentation betr. nutzen grosser unternehmen von der staatlichen Energieförderung und der damit verbundene neue Verwaltungsaufwand

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Ende Januar genehmigte die Regierung eine weitere Änderung der Verordnung Nr. 298/2022 Slg., nun unter neuer Bezeichnung über die Ermittlung von Strom- und Gaspreisen in einer außergewöhnlichen Marktsituation und über die Bestimmung des damit verbundenen höchstzulässigen Umfangs der Vermögensvorteile des Kunden.
Die Novelle bringt zwei grundlegende Neuerungen und damit verbundene Pflichten für große Unternehmen mit sich.

Die erste Neuigkeit, die bereits seit Ende letzten Jahres bekannt gegeben wurde, als große Unternehmen in die Verordnung aufgenommen wurden, ist die Einführung des Begriffs „höchstzulässiger Vermögensvorteil“. Dessen Höhe ist abgestuft in § 8a und ff. der Verordnung, wobei hier gleichzeitig weitere detaillierte Angaben zum Beispiel über Grenzen für Unternehmensgruppen angeführt sind. Die wesentliche Information ist, dass alle Formen der staatlichen, ab dem 1. Februar 2022 bereitgestellten Energieförderung, also sowohl Begünstigungen durch Preisobergrenzen als auch Finanzierungen aus Subventionen, zusammengerechnet werden. Unternehmen, die den maximal zulässigen Vermögensvorteil überschreiten, sind dann verpflichtet, den entsprechenden Teil der Geldmittel an den Staat zurückzuzahlen.

Die zweite, mit der ersten Neuigkeit eng zusammenhängende Neuerung ist der erhöhte Verwaltungsaufwand.
Neu ist nicht nur die Pflicht festgelegt, eine Erklärung dem Energiehändler vierteljährlich vorzulegen (vor der Novelle reichte eine für das ganze Jahr), sondern auch einen Bericht über die Bewertung übermäßiger Vermögensvorteile dem Ministerium nach Ende jedes Quartals zu übermitteln. Damit hängt auch eine Änderung der entsprechenden Anlagen der Verordnung zusammen. Die Erklärung in den Anlagen Nr.7 und 8 gilt nur für den Zeitraum bis 30. 4. 2023, dann sind die Musteranlagen Nr.10 und 11 anzuwenden. Der Bericht über die Bewertung des überhöhten Vermögensvorteils befindet sich in der Anlage Nr. 13.

Bei etwaigen Fragen oder Beratungswünschen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Autor: Veronika Odrobinová, Olga Králíčková