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Alice Šrámková | March 6, 2023

Neue Interpretation des Nationalen Buchhalterrats

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Vor kurzem haben wir Sie darüber informiert, dass am 16. Januar 2023 eine bis jetzt letzte Interpretation des Nationalen Buchhalterrats verabschiedet wurde, mit der Bezeichnung I-48 – Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei Transaktionen mit einem Betrieb oder dessen Teil. Diese Interpretation erweitert die folgenden Interpretationen weiter: I-25 Vorgängerbewertung, I-45 Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten – Prüfung/Teste und Berichterstattung und I-2 Temporäre Differenzen bei Umwandlungen und Einlagen. Die Autoren der Neuinterpretation sind Ing. Alice Šrámková und Ing. Libor Vašek Ph.D.

Die wichtigsten Interpretationspunkte sind:

  • Wann ist es angemessen, erworbene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Realwert zu bewerten und einen Goodwill (Geschäfts-/Firmenwert) auszuweisen? (im Folgenden „Goodwillmethode“)?
  • Wann ist es sinnvoll, die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten vom Einleger bzw. vom Verkäufer zu übernehmen (im Folgenden „Bewertungsdifferenzmethode“) und eine Bewertungsdifferenz zum erworbenen Vermögen ausweisen?
  • Wie ist die Abschreibungsdauer von Goodwill bzw. der Bewertungsdifferenz zum erworbenen Vermögen festzulegen?
  • In welchen Situationen entstehen latente Steuern und wie sind diese auszuweisen?

Die Interpretation beschreibt die Goodwillmethode lt. § 6 Abs. 3 Buchst. c) der Kundmachung Nr. 500/2002 Slg.
als ideal, bei der die Vermögenswerte abzüglich der übernommenen Schulden einzeln neu bewertet werden.
Der Goodwill ergibt sich in diesem Fall aus der Differenz zwischen bewerteten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und wird anschließend für den Zeitraum abgeschrieben, in dem diese Vermögenswerte einen wirtschaftlichen Nutzen generieren. Die maximale Abschreibungsdauer beträgt 120 Monate gem. § 56 Abs. 2 Verordnung Nr. 500/2002 Slg., in Wirklichkeit kann jedoch die Dauer des wirtschaftlichen Nutzens 120 Monate überschreiten.

Sollte diese Methode zu einem negativen Goodwillwert führen, dann sollte eine Neubewertung erfolgen und die Bilanzierungseinheit damit herausfinden, ob tatsächlich ein guter Kauf erfolgt ist.

Dieses Verfahren wird auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 563/2002 Slg., über die Rechnungslegung empfohlen, der ein wahrheitsgetreues Bild der Rechnungslegung definiert.

Im Fall von etwaigen  Fragen zu diesem Thema zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Autor: Alice Šrámková