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Mit Höchstgrenzen bei Energiepreisen ins neue Jahr

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Das neue Jahr rückt langsam näher und damit auch die Wirksamkeit der Regierungsverordnung Nr. 298/2022 Slg., über die Ermittlung von Strom- und Gaspreisen in einer außergewöhnlichen Marktlage, die darauf abzielt, die aktuellen Ereignisse auf dem Energiemarkt, die das Leben eines jeden von uns betreffen, zumindest ein wenig zu beruhigen. Wer bereits weiß, dass ihm Strom auf Niederspannungsebene zufließt und er vom Gasverbrauch her in die Kategorie Haushalt oder Kleinabnehmer fällt, kann etwas ruhiger schlafen. Einige andere haben ihren Strom- und Gashändlern möglicherweise auch bereits die von der Verordnung geforderten Erklärungen zur Verfügung gestellt, um sicherzustellen, dass sie unterhalb der Preisobergrenzen beliefert werden.

Es gibt aber berechtigterweise auch diejenigen, die sich bisher aus Zeitgründen noch nicht mit dieser Agenda auseinandergesetzt haben oder sich einfach fragen, ob sie Anspruch auf Unterstützung haben und wenn ja, in welcher Form und wie sie diese bekommen. Lediglich Niederspannungsstromkunden und alle, die als Haushalts- oder Kleinkunde Gas beziehen, müssen nicht aktiv etwas tun, um die Preise mit Höchstgrenzen abgedeckt zu haben. Neben ihnen ist 100 % des Energiepreises auch für Schulen und Schuleinrichtungen, Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten, Betreiber der Wasserversorgung oder Kanalisation, Anbieter öffentlicher Kulturdienste und einige öffentliche Auftraggeber abgedeckt. Zur Preisobergrenze 80 % des aus Vorjahren errechneten Verbrauchs stehen dann kleinen und mittleren Unternehmen zu und für Gas zusätzlich diejenigen, die Gas zur Erzeugung von Wärmeenergie für ein Objekt oder für Fernwärmeanlagen verwenden. Um Unterstützung zu erhalten, müssen sie jedoch alle ihrem Energiehändler eine Kundenerklärung nach den entsprechenden Mustern, die Bestandteil der Verordnung sind, vorlegen. Sie haben es über ein vom Händler betriebenes elektronisches System vorzunehmen oder, falls dieser kein solches System betreibt, über eine Datenbox und, falls dies nicht möglich ist, in Papierform durchzuführen. Letzter Abgabetermin der Erklärung, der noch in der Januar-Abrechnung berücksichtigt wird, ist 15. 1. 2023. Selbstverständlich kann die Erklärung jederzeit eingereicht werden, allerdings gelten die abgegrenzten Preise erst ab dem Folgemonat nach der Zustellung.

Für Großunternehmen, die nicht unter die Verordnung fallen, wurde eine Förderaufforderung I im Rahmen des Temporären Krisenrahmens für das Jahr 2022 herausgegeben. Anträge nimmt das Ministerium für Industrie und Handel von 15. 11. 2022 bis 31. 1. 2023 elektronisch über das AIS-Informationssystem an.

Wenn Sie zu den Glücklichen gehören, die es herausgefunden und schon gelöst haben, herzlichen Glückwunsch. Wenn Sie zu Letzteren gehören, bieten wir eine helfende Hand bei der Prüfung des Förderanspruchs und ggf. auch bei der Erklärung des Kunden oder bei der Beantragung einer Förderung bzw. Antragstellung. Und allen wünschen wir dann eine besinnliche Adventszeit.

Autor: Veronika Odrobinová, Olga Králíčková