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Milan Pašek | December 7, 2012

Änderung in der Legislative der Investmentgesellschaften und Investmentfonds

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Das Finanzministerium bereitete ein neues Gesetz über die Investmentgesellschaften und Investmentfonds vor, welches ab dem Jahr 2013 die bestehende rechtliche Regelung des Gesetzes Nr. 189/2004 Slg., über Kollektivinvestitionen, ersetzen soll. Der Grund ist die Implementierung der Richtlinie des Europaparlaments und Rates Nr. 2011/61/EU über die Verwalter der alternativen Investmentfonds, bei denen die Transpositionsfrist am 21. Juli 2013 abläuft. Gleichzeitig ist in dem gültigen Recht die Implementierung der Vorschläge der EU-Vorschriften nicht vorgenommen, bei welchen das Datum der Wirksamkeit nah zu Juli des Folgejahres vorausgesetzt wird.

Bestehende Regelung

Im Verlauf der Vorjahre wird das Gesetz Nr. 189/2004 Slg., über Kollektivinvestitionen, durch mehr als Zehner Novellen novelliert. Es handelte sich insbesondere um Novellierungen, die die Annäherung unseres Rechtes den EU-Richtlinien und den europäischen Standards verfolgte. Das aktuell gültige Gesetz regelt:

  • Den Begriff der Kollektivinvestitionen,
  • Die Fonds der Kollektivinvestierung, welche die Investmentfonds und Anteilfonds sind,
  • Investmentgesellschaft, als ein exklusives Subjekt, welches berechtigt ist das Vermögen des Fonds der kollektiven Investierung zu bewirtschaften und seine Administration durchzuführen,
  • Die einzelnen Investierungsweisen des Fonds der kollektiven Investierung
  • Genehmigungsregimes zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft, Investmentfonds und Erstellung eines Anteilfonds,
  • Regeln für die Tätigkeiten der Investmentgesellschaft und Investmentfonds,
  • Aufhebung und Umwandlung der Investmentgesellschaft und des Investmentfonds und Aufhebung des Anteilfonds, und
  • Die Überwachung, Besserungsmaßnahmen, Entzug der Bewilligung, Verstöße und andere Verwaltungsdelikte.

Neue Regelung

Das Ziel des neuen Gesetzes, neben Implementierung der Richtlinien, ist die Erstellung des Systems der Bedingungen fürs Bewirtschaften der Investmentfonds und Durchführung ihrer Administration und gleichzeitig die Unterstützung der Attraktivität der Unternehmertätigkeit im Bereich des Kapitalmarkts in dem tschechischen Rechtsmilieu. Zugleich war es grundsätzlich, dass das beachtet wird, was im Bereich der Regulation der kollektiven Investierungen in der Tschechischen Republik bekannt, eingeführt und funktional ist, und anderseits, dass dieses im Bezug auf die Regelungen der Länder konventionell ist, deren Herantreten an die Regulierung der kollektiven Investierung man für standard halten kann.

Das neue Gesetz behält die bisherige eingeführte Terminologie. Die einzige Ausnahme ist der Begriff „Investmentfonds“. Dieser ist so definiert, dass der Begriff alle Investitionseinheiten ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform umfasste.

Die bedeutendsten Änderungen, welche das Gesetz mitbringt, sind:

  • Stratifizierung der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank (das Prinzip der sog. gestaffelten Regulation)
  • Erweiterung des Kreises der zulässigen Rechtsformen für die Investmentfonds
  • Unterscheidung zwischen dem Bewirtschaften und der Administration der Investmentfonds

Die Aufsicht der Tschechischen Nationalbank wird sich je nachdem, welche Möglichkeiten gibt es für die breite Öffentlichkeit in die Investmentfonds zu investieren und welche Quellen des Systemrisikos gibt es, konzentrieren.

„Das Ergebnis der Stratifizierung der Aufsicht der Tschechischen Nationalbank über die Fonds ist unter anderem auch der Vorschlag, dass die Investmentfonds, die das Vermögen bis zur Höhe von 100 Mio. EUR bewirtschaften, der Überwachung seitens ČNB nicht unterliegen würden.“

Die gültige rechtliche Regelung im Bereich der kollektiven Investierung lässt nur eine Aktiengesellschaft und den Anteilsfonds zu, welche aus ausländischer Sicht als begrenzend sein  scheinen kann. Neu werden die Rechtsformen wie z.B. eine Aktiengesellschaft mit dem variablen Stammkapital, eine Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Gesellschaften und weitere möglich sein.

In der bestehenden Legislative war die Administration der Investmentfonds Bestandteil der mit dem Bewirtschaften verbundenen Tätigkeiten. Im Anschluss an die übliche Praxis im Ausland unterscheidet man zwischen dem Bewirtschaften der Investmentfonds (Bewirtschaften des Vermögens der Investmentfonds und der Steuerung von Risiken, die mit diesem Bewirtschaften zusammenhängen) und der Administration der Investmentfonds. Jeder Investmentfonds muss einen Bewirtschafter haben, welcher das eigene Managementportfolio und das zusammenhängende Risikomanagement ausüben wird, und einen Administrator haben, welcher nur die administrativen Tätigkeiten, die mit dem Bewirtschaften des Investmentfonds zusammenhängen, der Art der Rechts-, Buchhaltungs- und steuerlichen Dienstleistungen, der Bewertung, Marketings und Erfüllung der Informationspflichten, durchführt.

Der Administrator kann ein von dem Fonds unterschiedliches Subjekt sein oder, im Falle des selbstverwalteten Fonds, kann dieser Fonds eigener Administrator sein.

Zum Schluss ergänzen wir, dass der Gesetzesentwurf zur Zeit in der Regierung steht, die diesen bisher jedoch nicht besprach. Die geplante Wirksamkeit ist der 1. Juli 2013.