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Milan Kolář | October 22, 2018

Wissen Sie, wie man richtig die zusätzlichen Steuererklärungen ausfüllt?

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Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine ordentliche Steuererklärung, die der Steuerverwaltung als eine Grundlage für die Bestimmung und für die Erhebung der Steuer dient, einzureichen, es sei denn, dass sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Der Steuerpflichtige trägt dann die Beweislast für den Nachweis der in der Steuererklärung behaupteten Sachverhalte. Allerdings passiert es oft, dass die ursprünglich in der ordentlichen Erklärung behaupteten Sachverhalte aus verschiedensten Gründen nicht richtig sind. Die tschechische Abgabenordnung ermöglicht eine Korrektur dieser Angaben, und zwar mittels einer korrigierten oder zusätzlichen Steuererklärung; hierbei ist maßgebend, ob steuerliche Einheit die Fehler in der ordentlichen Steuererklärung vor oder nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gefunden hat.

Auf den ersten Blick könnte es scheinen, dass die Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung eine einfache Sache ist, allerdings deuten Beispiele aus der Praxis darauf hin, dass dies nicht immer der Fall ist und dass eine falsche Einreichung sehr negative Folgen für die steuerliche Einheit haben kann.

Bei der Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung muss die steuerliche Einheit von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ausgehen, d.h. von den Bestimmungen, die die tschechische Abgabenordnung bestimmt. Die tschechische Abgabenordnung bestimmt, dass eine steuerliche Einheit berechtigt ist - wenn die Steuer niedriger als die letzte bekannte Steuer ist oder sie sich eventuell nicht ändert und sich nur die früher behaupteten Angaben ändern - oder verpflichtet ist  - wenn die Steuer höher als die letzte bekannte Steuer ist -, eine zusätzliche Steuererklärung oder eine zusätzliche Abrechnung einzureichen. Wenn sich die letzte bekannte Steuer infolge der neuen Tatsachen oder Angaben nicht ändert, jedoch die Angaben, die von der steuerlichen Einheit früher behauptet wurden, geändert werden, dann ist die steuerliche Einheit berechtigt, eine zusätzliche Steuererklärung oder Abrechnung einzureichen. Als die letzte bekannte Steuer wird die endgültige Steuer verstanden, die von der Steuerverwaltung rechtskräftig im bisherigen Laufe des Steuerverfahrens über diese Steuer bestimmt wurde.

In diesem Zusammenhang muss auf die Tatsache hingewiesen werden, dass trotz der Tatsache, dass von den einzelnen Verfahrensregeln, die durch die tschechische Abgabenordnung festgelegt werden, ausgegangen wird, eine zusätzliche Steuererklärung bei den einzelnen Steuern und die Vorgehensweisen deren Ausfüllung bestimmte Unterschiede aufweisen. In dieser Hinsicht wird empfohlen, sich mit den Anweisungen der Finanzverwaltung zum Ausfüllen der Steuererklärung der einzelnen Steuerarten bekannt zu machen, in denen unter anderem die richtige Vorgehensweise der Erstellung einer zusätzlichen Steuererklärung angeführt ist.

Wenn das ganze Thema verallgemeinert wird, besteht der Hauptunterschied beim Ausfüllen einer zusätzlichen Steuererklärung darin, ob die steuerliche Einheit im Vergleich zur ordentlichen Steuererklärung nur die neuen Änderungen mit der Markierung der Unterschiede gegenüber der letzten bekannten Steuer markieren oder die ganze Erklärung neu erstellen muss (d.h. auch alle Angaben, die sich durch die Korrektur nicht ändern, neben allen Angaben, die korrigiert werden). Ein Beispiel der ersten genannten Vorgehensweise ist die zusätzliche Umsatzsteuererklärung, ein Beispiel der zweiten Vorgehensweise ist die zusätzliche Einkommens-bzw. Körperschaftsteuererklärung.

Es gibt auch einen Ansatz, der beide Vorgehensweisen kombiniert, wobei das Vorgehen nach der einen oder der anderen Vorgehensweise insbesondere durch die Anzahl der Immobilien des Steuerzahlers bedingt ist. Dieser Ansatz wird im Zusammenhang mit dem Ausfüllen einer zusätzlichen Grundsteuererklärung berücksichtigt. Ein konkretes Beispiel ist auch die zusätzliche Kfz-Steuererklärung, bei der der Steuerpflichtige die Wahl hat, entweder alle Fahrzeuge oder nur die neuen/reparierten/aufgelassenen Fahrzeuge anzugeben, und zwar unter der Annahme, dass die Richtigkeit der Besteuerung der übrigen Fahrzeuge gewahrt ist.

Da wir in der Praxis negative Folgen eines fehlerhaften Ausfüllens einer zusätzlichen Steuererklärung seitens eines Steuerpflichtigen festgestellt haben, ist es angebracht, ein konkretes Beispiel einer solchen Situation anzugeben.

Ein nicht genannter Steuerpflichtiger hat infolge einer unrichtigen Steuererklärung eine zusätzliche USt.-Erklärung eingereicht, wobei er die richtige Vorgehensweise des Ausfüllens nicht beachtet hat. In diesem Fall war der Grund der Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung nur die Änderung der Angaben, die keinen Einfluss auf die Höhe der letzten bekannten Steuer hatten. Der Steuerpflichtige sollte die geänderte Angabe in der jeweiligen Zeile, die die Korrektur betraf, angeben, was keine Änderung der letzten bekannten Steuer verursachen sollte. Stattdessen hat der Steuerpflichtige die ganze Steuererklärung neu ausgefüllt, d.h. einschließlich aller Angaben (der richtigen, die nicht korrigiert werden sollten), die in der vorherigen ordentlichen Steuererklärung angeführt wurden. Im Grunde hat er eine Steuererklärung eingereicht, in der im Grunde noch einmal die letzte bekannte Steuer angegeben wurde, die in der vorherigen ordentlichen Steuererklärung angegeben war.

Das Ergebnis war eine neue Steuerpflicht, die allerdings in der gleichen Höhe wie die vorherige entstand. Das Unternehmen hat die Steuerpflicht ignoriert, da es dachte, dass die eingereichte Steuererklärung richtig ausgefüllt wurde. Allerding hat auch die Steuerverwaltung diesen ganz offensichtlichen Irrtum nicht bemerkt, und sie hat Verzugszinsen für die nicht gezahlte Steuer in einer erheblichen Höhe bemessen. Außerdem ging alles so schnell, dass es der Steuerpflichtige nicht geschafft hat, in der Angelegenheit auf jegliche Weise zu handeln, und deswegen wurde ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Es wurden Gebühren des Gerichtsvollziehers in erheblicher Höhe bemessen. Durch den eigenen Fehler befand sich das Unternehmen in einer unangenehmen Situation.

Wenn jedoch die letzte bekannte Steuerpflicht in Bezug auf die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer korrigiert wird, ist die Vorgehensweise anders. In diesem Fall müssen alle in der vorherigen ordentlichen Steuererklärung angeführten Angaben und dazu noch die korrigierten Angaben ausgefüllt werden, damit die Steuererklärung richtig ist.

Eine weitere Schwierigkeit, die oft vergessen wird, ist die rechtzeitige Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung mit einer im Vergleich zur ordentlichen Steuererklärung niedrigeren Steuer. Dies ist gemäß der tschechischen Abgabenordnung lediglich bis zum Ende des Monats möglich, der nach dem Monat folgt, in dem der Steuerpflichtige diese Tatsache festgestellt hat. Zu diesem Zweck wird auch dieses Datum im Formular der zusätzlichen Steuererklärung angegeben. Bei der Vorbereitung der zusätzlichen Steuererklärung muss dies berücksichtigt werden, da in manchen Fällen realistischerweise erwartet werden kann, dass die Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung mit einer niedrigeren Steuer die Aufmerksamkeit der Steuerverwaltung erregt.

Wie sich aus dem Inhalt dieses Beitrags ergibt, haben wir uns auf die grundlegenden Fehler konzentriert, die in der Praxis auftreten. Ein anderes Kapitel sind weitere prozessrechtliche Fragen, die mit der Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung verbunden sind, z.B. die Möglichkeit der Einreichung oder Nichteinreichung der Steuererklärung auf der Grundlage einer Aufforderung seitens der Steuerverwaltung vor dem Beginn einer Steuerkontrolle usw.

Abschließend möchten wir betonen, dass die Unkenntnis dieser Vorgehensweisen nicht nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand, sondern auch mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden werden kann. Daher ist es wichtig, die richtigen Vorgehensweisen zu beachten, mittels deren der Steuerpflichtige die genannten Situationen verhindern kann.  

Michael Kozminská & Milan Kolář