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| October 21, 2021

Vorübergehende Befreiung von Strom und Gas im November und Dezember 2021 von der Mehrwertsteuer

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Die bisherige Finanzministerin hebt durch den Beschluss vom 20. Oktober 2021 die Verpflichtung zur Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer auf, und zwar:

  • bei der Lieferung von Strom oder Gas und bei der vor der Lieferung von Strom oder Gas erhaltenen Gegenleistung;
  • bei der Lieferung von Strom oder Gas durch eine nicht im Land ansässige Person an einen Steuerpflichtigen oder eine identifizierte Person gemäß § 24 des Mehrwertsteuergesetzes; und
  • beim Erwerb von Gas aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder bei der Einfuhr von Gas,

sofern die steuerpflichtige Leistung oder die Gegenleistung, die den Steueranspruch begründet, im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 erbracht wird.

Der Beschluss wurde im Finanzbulletin des Finanzministeriums 34/2021 veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf einige praktischen Probleme seitens der Versorger hinweisen, die die Art der Rechnungsstellung für Strom- und Gaslieferungen für den betreffenden Zeitraum ändern sollten, insbesondere um z.B. Zahlungs- und Ratenzahlungspläne zu aktualisieren oder die Berechnung von Vorschüssen für künftige Endabrechnungen anzupassen. Den Kunden wird empfohlen, die im Berichtszeitraum erhaltenen Strom- und Gasrechnungen zu überprüfen, da ein eventuell geltend gemachter Vorsteuerabzug, wenn die Rechnungen des Lieferanten die Steuer enthalten, von den Steuerbehörden in Frage gestellt werden kann.

Da der Beschluss gegen die EU-Mehrwertsteuervorschriften verstößt, hat das Finanzministerium die Europäische Kommission gebeten, die sich aus dem Verstoß gegen die EU-Vorschriften ergebenden Sanktionen nicht anzuwenden und außerdem die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs zu beschleunigen, der die Mehrwertsteuerbefreiung ermöglichen würde. Obwohl das Ministerium offiziell davon ausgeht, dass dem Antrag stattgegeben wird und die Möglichkeit besteht, dass die Befreiung auch ab dem 1. Januar 2022 fortgesetzt werden kann, stellen wir fest, dass dies problematisch sein könnte und eine Lösung ab Januar 2022 nicht zu erwarten ist. Gleichzeitig sind wir uns bewusst, dass diese Änderung einerseits eine Reihe praktischer Probleme mit sich bringt, die zum Teil in den bereits veröffentlichten Informationen der Generalfinanzdirektion dargelegt sind, andererseits aber auch eine Reihe von Chancen. Wenn Sie Fragen dazu haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.