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Daniela Riegel | April 5, 2019

Virtuelle Währungen und Einkommen-/Körperschaftsteuern

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Obwohl es unglaublich erscheinen mag, sind seit der Entstehung von Bitcoins bereits mehr als zehn Jahre vergangen, und sie gelten weiterhin als umstritten. Die Gründe dafür sind insbesondere die Unmöglichkeit deren Regulierung, große Schwankungen auf dem Markt und die Verbindung mit der Schattenwirtschaft oder sogar mit kriminellen Aktivitäten. Trotzdem kann man sagen, dass ihre Beliebtheit steigt, und die Beliebtheit virtueller Währungen steigt auch im Allgemeinen. Ende 2018 wurden mehr als 2000 virtuelle Währungen registriert.

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Die Regierungen auf der ganzen Welt sind angesichts dieser Währungen sehr vorsichtig. In einigen Ländern ist die Verwendung dieser Währungen unter Androhung von hohen Geldstrafen verboten. In der Tschechischen Republik werden virtuelle Währungen nicht als bargeldlose Geldmittel, elektronisches Geld oder Anlageinstrumente betrachtet, und gemäß der Tschechischen Nationalbank stellt der Einkauf oder Verkauf der virtuellen Währungen auf eigene Kosten keine Zahlungsdienstleistung dar, und es handelt sich auch um kein Tauschgeschäft. Laut Finanzministerium handelt es sich um einen immateriellen Vermögenswert. Da die virtuellen Währungen immer häufiger für verschiedene Zwecke gekauft werden, wobei es sich um gewinnbringende Aktivitäten handelt, ist es notwendig, sich mit der Besteuerungsweise zu befassen. Die Besteuerungsweise unterscheidet sich je nach dem, ob es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt und welchen Zweck die jeweilige Transaktion mit den virtuellen Währungen hat.

Besteuerung von natürlichen Personen

Die virtuelle Währung wird am häufigsten als Anlage oder für Spekulationen erworben, daher werden wir uns in diesem Artikel auf die Besteuerung der Einnahmen aus diesen Aktivitäten konzentrieren. Die Art der Besteuerung wird davon abgeleitet, ob es sich um eine gelegentliche Aktivität oder um eine kontinuierliche Tätigkeit handelt, die auf eigenen Namen, Verantwortung und zur Gewinnerzielung betrieben wird, d.h. ob es sich bereits um eine Geschäftstätigkeit handelt. Bei gelegentlichen Spekulationen, bei denen der Steuerzahler die virtuelle Währung als sein privates Vermögen (nicht als Geschäftsvermögen) erwirbt, wird es sich um sog. sonstige Einnahmen handeln, wobei die Steuerbemessungsgrundlage die Einnahmen bilden werden, die um deren nachweisbaren Erwerbspreis gemindert werden. Von der Steuerbemessungsgrundlage wird die Steuer von 15 % berechnet. Diese Einnahme unterliegt keinen Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Wenn es sich um eine Geschäftstätigkeit handelt, werden die Steuerbemessungsgrundlage die Einnahmen bilden, von denen die jeweiligen Ausgaben (insbesondere der Erwerbspreis der virtuellen Währung und die jeweiligen Gebühren) abgezogen werden; es kann eventuell auch der jeweilige Prozentsatz der Ausgabenpauschale geltend gemacht werden. Aus der Steuerbemessungsgrundlage wird die Steuer in Höhe von 15% und eventuell auch die solidarische Erhöhung der Steuer von 7 %, wenn die Steuerbemessungsgrundlage die gesetzliche Grenze überschreitet, berechnet. Diese Einnahme (Steuerbemessungsgrundlage) unterliegt weiter den Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen.

Angesicht der Einnahmen aus der Förderung der virtuellen Währungen stellt sich die Frage, ob die Förderung als Geschäftstätigkeit betrachtet werden kann. Die meisten Auslegungen neigen dazu, sie als Geschäftstätigkeit zu betrachten. Die Besteuerung würde wie im oben genannten Fall erfolgen.

Besteuerung von juristischen Personen

Hier wird für die Zwecke der Besteuerung im Grunde von der Buchhaltung ausgegangen. Mit der buchhalterischen Erfassung der Transaktionen mit virtuellen Währungen werden wir uns in einem unserer nächsten Newsletter befassen. Grundsätzlich unterliegen die Einnahmen aus Transaktionen mit virtuellen Währungen der Körperschaftssteuer, und die Steuerbemessungsgrundlage wird dem Steuersatz von 19 % unterliegen.

Auf die Entwicklung der Situation um die virtuellen Währungen müssen bald auch die tschechische Gesetzgebung und die Finanzverwaltung reagieren. Die Entwicklung auf diesem Gebiet werden wir verfolgen, und wir werden Sie über die Änderungen informieren. Wenn Sie an der Beratung zu diesem Thema interessiert sind, wenden Sie sich gern an uns.

Daniela Riegel & Jan Tahal