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| July 26, 2021

Verfahren bei Vernichtung oder Beschädigung von Buchaufzeichnungen

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Die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik hat eine Information zum Vorgehen der Bilanzeinheiten und natürlichen Personen im Falle der Vernichtung oder Beschädigung von Buchaufzeichnungen (Buchhaltungsunterlagen) infolge einer Elementarkatastrophe im Sinne des § 24 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes herausgegeben.

Steuerpflichtige haben dem örtlich zuständigen Steuerverwalter unverzüglich mitzuteilen, warum die Vernichtung oder Beschädigung von Buchaufzeichnungen nicht verhindert werden konnte. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beweiskraft der Buchführung zu treffen, und dies individuell in Bezug auf den Schadensumfang, den Umfang von Buchungssätzen und deren Form und nicht zuletzt auch in Bezug auf objektive Möglichkeiten. Grundlage für die Wiederherstellung der Beweiskraft der Buchführung ist in erster Linie eine Inventaraufnahme von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Der Steuerverwalter wird die oben genannten Tatsachen vorzugsweise durch eine Ortsbesichtigung überprüfen und diesbezüglich ein Protokoll oder eine amtliche Aufzeichnung erstellen. Die Finanzverwaltung weist jedoch darauf hin, dass auch eingereichte Bekanntgabe, unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, den Einsatz von Hilfsmitteln bei der Ermittlung der Steuerschuld/-pflicht nicht ausschließt. Der Umfang deren Verwendung wird jedoch vor allem vom Umfang der nicht beweiskräftigen Buchungen abhängen. Auch in solchen Fällen liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen.