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Veronika Odrobinová | May 30, 2023

Verbraucherschutz – gesetzgeberische Angleichung des Rechts an die Praxis

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Das Verbraucherschutzgesetz[1] (im Folgenden „ZOS“ oder „Gesetz“) wurde im vergangenen Jahr grundlegend geändert (siehe unseren Artikel hier). Im Rahmen der Novelle wurde auch die Aufsicht über den Verbraucherschutz erheblich angepasst, sowohl inhaltlich als auch durch systemische Änderungen bei der Regelung der Aufsichtsbehörden und ihrer Befugnisse/Zuständigkeitsbereiche. Allerdings hat es der Gesetzgeber bei der umfassenden Überarbeitung der genannten gesetzlichen Regelung versäumt, die Aufsichtsregelung in die gemeinsamen Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu integrieren. Dadurch ist eine Situation entstanden, in der das Gesetz einerseits die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten der tschechischen Handelsinspektion anvertraut, und diese Kompetenz dann, einige Absätze weiter, an alle Verwaltungsbehörden überträgt, die in einem konkreten Fall die Aufsicht[2] ausüben. Der Leser wird somit mit zwei widersprüchlichen Bestimmungen konfrontiert, die denselben Sachverhalt regeln.

Im Falle gesetzlicher Unstimmigkeiten ist es sinnvoll, einen Blick in die Praxis zu werfen – es wäre Verwaltungsunsinn, wenn alle Verstöße/Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Verbraucherschutzes ausschließlich von der Tschechischen Handelsinspektion behandelt würden. Sie hätte nicht die Möglichkeit, alle Meldungen zu erledigen, und die erwarteten Auswirkungen der Aufsicht würden faktisch beeinträchtigt. Zugleich widerspräche ein solches Vorgehen völlig der Absicht des Gesetzgebers, der im Rahmen der Sanktionierung von Verstößen im Bereich des Verbraucherschutzes eine möglichst hohe Effizienz und nicht die Konzentration der gesamten Agenda im Verbraucherschutz in Hände eines Verwaltungsorgans anstrebt.

In der Realität erfolgt die Überprüfung von Ordnungswidrigkeiten gerade durch die für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsorgane, was im Grunde ein Beweis dafür ist, dass sich die Praxis trotz den Gesetzgebern geholfen hat. Der Zweck des Gesetzes wurde grundsätzlich erfüllt, obwohl er leicht umgangen werden konnte. Die dadurch entstehende Rechtslücke lässt sich vermutlich durch Interpretation der tatsächlichen Situation schließen. Eine verlässlichere Möglichkeit besteht jedoch zweifellos darin, den Gesetzestext mit der Realität in Einklang zu bringen. Um die Rechtssicherheit zu wahren, wird der Gesetzgeber das Verbraucherschutzgesetz wahrscheinlich ein bisschen abändern und die entsprechenden Abschnitte anpassen.

Das Gesetz wird Ende Mai verhandelt und es ist mit einer reibungslosen Verabschiedung auf allen Ebenen des Gesetzgebungsprozesses zu rechnen. Es wird am Tag nach seiner Verkündung wirksam.

[1] Gesetz Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz

[2] Vergl. § 23 und 24b Gesetz Nr. 634/1992 Slg., über den Verbraucherschutz

Autor: Veronika Odrobinová, Adam Simota