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Roman Burnus | September 8, 2022

"Unpfändbarer Betrag" – NS vereinheitlichte die Auslegung dieses Begriffs

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Zu Beginn eines jeden Jahres werden die normativen monatlichen Wohnkosten aktualisiert.

Aufgrund steigender Energiepreise wurden sie 2022 sogar schon dreimal erhöht. Es wurde jedoch gesetzlich unklar festgesetzt, ob der erhöhte Betrag der normativen Wohnkosten auch für andere Zwecke als für die Ermittlung der Höhe des Wohngelds im Sinne des § 26a des Gesetzes über staatliche Sozialhilfe anzuwenden ist.

Die Höhe der normativen Wohnkosten spielt eine Rolle auch bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags bei den Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren. Einige Insolvenzgerichte haben jedoch Maßnahmen erlassen, wonach der unpfändbare Betrag für Zwecke der Berechnung der Rückzahlung im Schuldenerlass um die Erhöhung lt. § 26a des Gesetzes über die staatliche Sozialhilfe nicht erhöht wird. Dies wurde von einigen Vollstreckern argumentiert, obwohl solche Maßnahmen nur für Insolvenzverfahren bindend sind, die vor den jeweiligen Gerichten stattfinden.

Arbeitgeber konnten sich daher nicht sicher sein, wie es vorzugehen ist, ob unter der Annahme, dass die Absicht des Gesetzgebers darin bestand, den unpfändbaren Betrag auch für Vollstreckungsverfahren zu erhöhen, oder ob sie der Aufforderung der Vollstrecker nachgeben sollten, die gegenteilige Einstellung einzunehmen.

Im Juni 2022 veröffentlichte das Oberste Gericht (NS) die Stellungnahme AZ. Cpjn 202/2022, in der es ausführte, dass die Erhöhung nicht nur für die Berechnung des Wohngeldes, sondern auch für die Berechnung des unpfändbaren Betrages im Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Andere positive Veränderungen ergeben sich für die Personen im Vollstreckungsverfahren auch dank der Erhöhung des existenzsichernden Mindestbetrags (Existenzminimums), der ab dem 1. 7. 2022 dem Betrag von 4 620 CZK entspricht.

Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová