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| May 2, 2019

Übertragung der Geschäftstätigkeit an eine Handelsgesellschaft

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Obwohl der Mensch ein geselliges Geschöpf ist, versucht er in seiner Tätigkeit meistens unabhängig zu sein. Das Werkzeug dafür ist oft die unternehmerische Tätigkeit oder, in der steuerlichen Terminologie, die „selbstständige Tätigkeit“. Um einen Selbstständigen zu definieren, kann man von § 420 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgehen, wonach ein Unternehmer „derjenige ist, der selbstständig und auf seine Rechnung und Verantwortung die Erwerbstätigkeit als Gewerblicher oder auf eine ähnliche Weise mit der Absicht, dies konsequent und zum Gewinnerzielen zu tun, ausführt“. Bei der Konsequenz und viel Fleiß kann sich die unternehmerische Tätigkeit erfolgreich entwickeln. Zu einem bestimmten Zeitpunkt übt dann der Selbstständige Aufträge mit einem hohen Umsatz aus, und er kann die Geschäftstätigkeit nicht mehr alleine ausüben, sondern er braucht Personal und einen materiellen und technischen Hintergrund. Dieses Wachstum bringt allerdings weitere Risiken mit sich, für die er verantwortlich ist und für die er mit seinem ganzen Vermögen haftet, und so stellt er sich dem Risiko, dass er alles verliert, was er im Laufe seines Lebens erzielt und erworben hat. In dieser Phase sucht er den Weg, wie er sein privates Vermögen, das er für seinen persönlichen Gebrauch nutzt, vor den möglichen unternehmerischen Misserfolgen schützen kann.

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Diesen Schutz kann die Gründung einer Handelsgesellschaft, meistens einer Kapitalgesellschaft (einer s.r.o. (GmbH) oder einer a.s. (AG)) darstellen. Als Gesellschafter oder Aktionär haftet der Unternehmer lediglich bis zur Höhe der nicht eingezahlten Einlage des Stamm-/Grundkapitals oder bis zur Höhe des nicht bezahlten Teils der Aktien. Der Gegenstand dieser Übertragung wird speziell der Handelsbetrieb sein. Ein Handelsbetrieb ist gemäß § 502 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: „eine organisierte Gesamtheit eines Vermögens, das der Selbstständige geschaffen hat und das infolge seiner Entscheidung seiner Geschäftstätigkeit dient. Es wird davon ausgegangen, dass der Handelsbetrieb aus allem besteht, was für ihren Betrieb genutzt wird."

Die Übertragung des Handelsbetriebs kann in Form vom Verkauf oder als eine Einlage in geldloser Form erfolgen. Beim Verkauf des Handelsbetriebs ist es notwendig, dass es Käufer gibt, d.h., dass die Kapitalgesellschaft vor dem Verkauf des Handelsbetriebs besteht. Bei der Einlage in geldloser Form gibt es keine Bedingung des vorherigen Bestehens einer Kapitalgesellschaft, da die Einlage in geldloser Form die Einlagepflicht des Gesellschafters / des Aktionärs in Bezug auf das Stamm-/Grundkapital darstellt.

Zum Zweck des Verkaufs des Handelsbetriebs gibt es im tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Bestimmungen, die unter anderem bestimmen, was der Käufer durch den Einkauf des Handelsbetriebs erwirbt und was an den Käufer nicht übertragen werden darf. Der Verkauf des Handelsbetriebs erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich eine schriftliche Form des Vertrags vor, aber da die Käufer eines Handelsbetriebs meistens Personen sind, die im Handelsregister eingetragen sind, die gesetzlich verpflichtet sind, das Dokument über den Einkauf des Handelsbetriebs in die Urkundensammlung zu hinterlegen, und da von der Erfüllung dieser Verpflichtung der Erwerb des Eigentumsrechts an dem Handelsbetriebs abgeleitet wird, wird der Kaufvertrag über einen Handelsbetrieb eine schriftliche Form haben. Wenn der Käufer eine Person ist, die in keinem öffentlichen Register eingetragen ist, erwirbt diese Person das Eigentumsrecht an dem Handelsbetrieb zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrages.

Die Übertragung eines Handelsbetriebs hat auch Folgen gemäß verschiedenen Rechtsvorschriften und gemäß der Rechtsprechung.

  • Gemäß der Rechtsprechung ist zuerst darauf hinzuweisen, dass bei der Übertragung eines Handelsbetriebs keine öffentlich-rechtlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten übergehen.
  • Wenn der Unternehmer Arbeitnehmer beschäftigt, gibt es für ihn beim Verkauf eines Handelsbetriebs Folgen, die sich aus dem Arbeitsgesetzbuch ergeben. Der Verkauf eines Handelsbetriebs wird als Übertragung der Tätigkeit des Arbeitgebers betrachtet, und gemäß dem Arbeitsgesetzbuch sind der bisherige und der übernehmende Arbeitgeber spätestens 30 Tage vor der Wirksamkeit des Übergangs der Rechte und Verpflichtungen aus den arbeitsrechtlichen Verhältnissen (d.h. der Wirksamkeit des Verkaufs des Handelsbetriebs) verpflichtet, die betroffenen Arbeitnehmer oder die Gewerkschaften, die in dem Betrieb tätig sind, zu informieren.
  • Weitere Auswirkungen ergeben sich aus den steuerlichen Rechtsvorschriften. Die tschechische Abgabenordnung verpflichtet den Käufer eines Handelsbetriebs, der Steuerverwaltung den Kaufvertrag für den Handelsbetrieb innerhalb von 15 Tagen ab dem Abschluss des Vertrags vorzulegen. Die tschechische Abgabenordnung legt fest, dass eine Vereinbarung, die die Steuerpflicht eines Steuerzahlers auf eine andere Person übertragen würde, gegenüber der Steuerverwaltung nicht wirksam ist. Dadurch kommt es zu der Bestätigung der bestehenden Rechtsprechung, dass die Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Forderung oder Verbindlichkeit nicht möglich ist.
  • Aus der Perspektive des tschechischen Umsatzsteuergesetzes wird der Erwerber eines Handelsbetriebs (ein Steuerpflichtiger) als Umsatzsteuerzahler betrachtet, wenn er den Handelsbetrieb von einem Umsatzsteuerzahler erwirbt. Die Übertragung eines Handelsbetriebs selbst ist kein Gegenstand der Umsatzsteuer, da sie keine Warenlieferung oder keine Erbringung einer Dienstleistung darstellt. Auf den Erwerber eines Handelsbetriebs geht die Verpflichtung über, den Vorsteuerabzug zu begleichen, den der übertragende Unternehmer beim Vermögen geltend machte, das ein Bestandteil des Handelsbetriebs bei dessen Erwerb war.
  • Wenn beim Verkauf eines Handelsbetriebs das Eigentumsrecht an Immobilien übertragen wird, wird diese Übertragung des Eigentumsrechts der Gegenstand der Grunderwerbssteuer sein, und die Steuerbemessungsgrundlage wird dabei der festgelegte Preis sein, d.h. der Preis gemäß dem Gesetz, das die Vermögensbewertung regelt.
  • Aus der Perspektive des tschechischen Einkommensteuergesetzes kann erwähnt werden, dass der Erwerber bei einer geldlosen Einlage eines Handelsbetriebs die steuerliche Abschreibung des Einlegenden fortsetzt. Beim Verkauf eines Handelsbetriebs, bei der der Unternehmer seinen Handelsbetrieb an eine Handelsgesellschaft verkauft, in der er in der Regel ein Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist, darf die Bestimmung nicht vergessen werden, die die Transaktionen zwischen den verbundenen Personen regelt, da es sich in diesem Fall um eine Transaktion zwischen den verbundenen Personen handeln wird. Der Preis für den Verkauf eines Handelsbetriebs sollte dem Preis entsprechen, der zwischen den nicht verbundenen Personen in marktüblichen Geschäftsbeziehungen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart wäre. Wenn der Kaufpreis niedrigerer als zwischen den nicht verbundenen Personen vereinbart wäre, wird die Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmers um diese Differenz angepasst. Der Kaufpreis sollte nicht höher werden, so dass eine unzulässige Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage des Käufers nicht erfolgte. Darüber hinaus ist der Unternehmer als gesetzliches Organ des Käufers (einer Handelsgesellschaft) verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln, und in dieser Funktion darf er die Gesellschaft mit unnötig hohen Kosten nicht belasten. Wenn der Unternehmer keine Buchhaltung führt, werden die Einnahmen vom Verkauf eines Handelsbetriebs und alle zu übertragenden Schulden ein Bestandteil seiner Steuerbemessungsgrundlage sein. Wenn auch Vorräte ein Bestandteil des Verkaufs eines Handelsbetriebs, die als Ausgaben geltend gemacht werden, sind, wird die Steuerbemessungsgrundlage um die Differenz zwischen dem Wert der Vorräte und deren Wert beim Verkauf erhöht. Bei einem Unternehmer, der die Buchhaltung führt, wird bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage von dem Ergebnis aus der Buchhaltung gemäß den tschechischen handelsrechtlichen Vorschriften ausgegangen.

Oben werden lediglich einige der Folgen erwähnt, die bei der Übertragung einer Geschäftstätigkeit auf eine Handelsgesellschaft eintreten können. Um die Übertragung einer Geschäftstätigkeit auf eine Handelsgesellschaft erfolgreich zu gestalten und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden, muss eine geeignete Vorgehensweise bestimmt werden, die alle Anforderungen der Rechtsvorschriften berücksichtigt und koordiniert. Bei der Bestimmung dieser Vorgehensweise werden wir Sie gern unterstützen. Wir können Sie auch bei der Überprüfung der bisherigen Vorgehensweise unterstützen.

Jan Dyškant & Šárka Veselá