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Roman Burnus | April 19, 2022

Steuerbegünstigung für Kinder im Streitfall zwischen den Eltern

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2022 wurde die Höhe des Steuervorteils für Kinder erhöht, den der Steuerpflichtige im Rahmen der Minderung der persönlichen Einkommensteuerschuld geltend machen kann. Dieser Artikel befasst sich mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme auch in Fällen, in denen die Eltern des Kindes getrennt, geschieden oder streitig sind.

Steuerbegünstigung im Jahr 2022

Gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden „EStG“) hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Steuervorteil für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das mit ihm in einem gemeinsam bewirtschafteten Haushalt lebt, und dies in Höhe von:

  • 15 204 CZK für das erste Kind
  • 22 320 CZK für das zweite Kind
  • 27 840 CZK für das dritte Kind (und das nächste Kind)

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

1)    Einnahmen des Steuerpflichtigen gem. § 6 oder § 7 EStG müssen mindestens das Sechsfache des monatlichen Mindestlohns übersteigen; zumindest für das Jahr 2022 die Summe von 97 200 CZK.

2)    Das unterhaltsberechtigte Kind muss mit dem Steuerpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben. Für einen gemeinsamen Haushalt gem. § 21e EStG wird eine Gemeinschaft natürlicher Personen verstanden, die dauerhaft zusammenleben und Kosten für ihren Bedarf gemeinsam decken.

3)    Nur ein Elternteil kann diesen Steuernachlass in Anspruch nehmen. Der diese Steuerermäßigung beantragende Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der andere mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebende Steuerpflichtige diese Begünstigung im Rahmen seiner Steuererklärung nicht geltend macht (es ist eidesstattliche Erklärung des anderen Elternteils vorzulegen).

Geltendmachung bei Scheidung

Entscheidende Voraussetzung für getrennt lebende Steuerpflichtige ist die gemeinsame Haushaltsführung, d.h. wenn das Kind zum Zeitpunkt der Scheidung der Obhut eines Elternteils anvertraut ist, steht diesem der Anspruch auf Geltendmachung des Steuervorteils zu (sowie der Anspruch gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt und der das Kind betreut - es hängt also nicht vom Daueraufenthalt ab - in Fällen, in denen das Gericht noch nicht über die Obsorge entschieden hat).

Wird das Kind einer alternierenden Betreuung anvertraut, entscheiden beide Elternteile nach Vereinbarung, wer die Begünstigungsleistung beantragt. Es besteht auch die Möglichkeit, eine anteilige Leistung zu beanspruchen. Wenn das Kind also in wechselnder Betreuung lebt, können seine Eltern vereinbaren, in wie vielen Monaten wer von ihnen den Steuervorteil geltend macht. Diese Vereinbarung sollte schriftlich abgefasst werden.

Wie soll man im Streitfall vorgehen

Die Inanspruchnahme dieses Steuervorteils ist nicht obligatorisch. Sind die Eltern nicht einverstanden, muss keiner der Steuerpflichtigen den Steuernachlass geltend machen. Ist einer der Steuerpflichtigen mit dem Verfall des Ermäßigungsbetrags nicht einverstanden, kann er eine Klage auf Feststellung des Unterhaltsermäßigungsbetrags für einen Elternteil einreichen (Klage auf Feststellung der gemeinsamen Haushaltsführung).

Die Klage wird am Wohnort des Beklagten eingereicht und es ist eine Gerichtsgebühr von 2.000 CZK zu entrichten. Der Klage sind folgende Informationen beizufügen:

  • Welcher Elternteil betreut das Kind seit dem Ende des gemeinsamen Haushalts.
  • Einnahmen des Klägers und des Beklagten.
  • Nachweise über Versuche um ev. Vereinbarung betr. Geltendmachung der Steuerbegünstigung für Kinder 
  • Ob die klagende Partei den Steuervorteil nach Ablauf des Steuerzeitraums in ihrer Steuererklärung geltend gemacht hat.

Wie oben erwähnt, ist die entscheidende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für ein unterhaltsberechtigtes Kind die gemeinsame Haushaltsführung. Lebt ein Elternteil mit dem Kind nicht zusammen, hat der andere Elternteil Anspruch auf den Steuervorteil, auch wenn der andere Elternteil einen Unterhaltsbeitrag für das Kind leistet. Es ist nicht möglich, die Steuerbemessungsgrundlage oder die Steuersumme selbst in irgendeiner Weise um die Unterhaltszahlungen zu reduzieren.

Steuernachlass für ein anderes (als das eigene) Kind

Unterhaltsberechtigtes Kind ist nicht nur das eigene Kind, sondern auch ein Adoptivkind, ein Pflegekind, wann die Pflege die elterliche Sorge ersetzt, das Kind des anderen Ehegatten und das eigene Enkelkind oder der Enkel des anderen Ehegatten. Somit können der Großelternteil oder der Partner des Elternteils des unterhaltsberechtigten Kindes den Steuervorteil geltend machen. Diese Situation tritt häufig auf, wenn die Eltern das Mindesteinkommen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht erreichen.

Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová