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Milan Pašek | June 11, 2014

Stammkapital ab 1. 1. 2014 und zusammenhängende Auswirkungen in das Eigenkapital

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Im Zusammenhang mit Eintritt des neuen Gesetzes über Handelskörperschaften und des neuen Zivilgesetzbuches kam es zu Änderungen, zu welchen es im Falle der Gründung der Handelsgesellschaften und bei Bildung des Stammkapitals kam.

Die Pflicht, das Stammkapital zu bilden, haben vom Gesetz her nur die Kapitalgesellschaften, bei den Personengesellschaften kam es zu Änderungen nicht.

Im Falle der Gründung einer Aktiengesellschaft wurde die Höhe des Stammkapitals in Höhe von 2 Mio. CZK, bei seiner Verteilung in die bestimmte Anzahl von Aktien, beibehalten.

Bis Jahr 2013 konnte eine s.r.o. nur mit dem Stammkapital in Höhe von mindestens 200 Tsd. CZK entstehen, wovon bei mehrgliedrigen Gesellschaften wenigstens 30 % abgezahlt sein musste. Neu genügt es im Falle einer s.r.o. nur 1 CZK in der Tasche zu haben und man kann die Gesellschaft gründen. Natürlich ist es nicht so einfach, aber es ist sicher, dass die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vereinfacht wird und sie wird zugänglicher auch für denjenigen, wer notwendige Finanzmittel zur Einlage in das Stammkapital bisher nicht zur Verfügung hatte.